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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/150-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 01.06.2017 hat der Hauptausschuss dem Kreistag grundsätzlich empfohlen, der Aufnahme des Kreises Segeberg in die RKiSH gGmbH und den Anpassungen im Gesellschaftsvertrag zuzustimmen.

 

Die RKiSH gGmbH hat die Gesellschafter nunmehr gebeten, den Beschlusstext der gemeinsamen Vorlage nochmals redaktionell anzupassen. Hintergrund ist, dass durch die jetzige Formulierung die Zustimmung für die Aufnahme des Kreises Segeberg per sofort erklärt wird, die Aufgabendurchführung jedoch erst zum 01.01.2019 erfolgt. Die politischen Gremien der weiteren Gesellschafter haben diese Anpassung ebenfalls übernommen.

 

Änderungen in der Synopse zum Gesellschaftsvertrag haben sich gegenüber der Sitzung des Hauptausschusses nicht ergeben.

 

 

a) Aufnahme des Kreises Segeberg

 

Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag hat die RKiSH gGmbH ab dem 01.01.2005 die Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich der zunächst drei Gesellschafter Kreis Dithmarschen, Kreis Rendsburg-Eckernförde und Kreis Pinneberg übernommen. Mit Wirkung zum 01.01.2007 ist auch der Kreis Steinburg als Gesellschafter beigetreten und hat die Durchführung des Rettungsdienstes der RKiSH gGmbH übertragen.

 

Der Kreistag des Kreises Segeberg hat am 14.11.2016 über die Neuausrichtung im Rettungsdienst beraten und beschlossen, die Verträge mit den bisherigen Leistungserbringern im Rettungsdienst fristgerecht zum 31.12.2018 auszulösen. Die Verwaltung wurde im Wege des Beschlusses beauftragt, Verhandlungen zum Beitritt zu der Rettungsdienstkooperation in Schleswig-Holstein gGmbH (RKiSH) aufzunehmen.

 

Die Vertreter der Kreise haben sich darüber verständigt, dass die Aufnahme des Gesellschafters Kreis Segeberg gewünscht wird.

 

In seiner Sitzung am 29.06.2017 beabsichtigt der Kreistag des Kreises Segeberg, der RKiSH gGmbH auf der Grundlage des bestehenden Gesellschaftervertrages beizutreten und auf der Grundlage eines öffentliche-rechtlichen Vertrages die Durchführung des Rettungsdienstes ab dem 01.01.2019 auf die RKiSH gGmbH zu übertragen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 h) des Gesellschaftsvertrages der RKiSH gGmbH bedarf die Aufnahme eines neuen Gesellschafters einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, wobei ein solcher Beschluss gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages einstimmig zu fassen ist.

 

Für die Aufnahme des Kreises Segeberg sind folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen. Die geänderten Passagen sind durch Unterstreichung hervorgehoben.

 

Gesellschaftsvertag „Alt“

Gesellschaftsvertrag „Neu“

 

§ 4 Abs. 3 „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100.000,00.“

 

 

§ 4 Abs. 3 „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 125.000,00.“

 

§ 4 Abs. 4 „Am Stammkapital sind mit folgenden Stammeinlagen beteiligt:

 

a)     Kreis Dithmarschen      EUR 25.000,00

b)     Kreis Rendsburg-Eckernförde

                                     EUR 25.000,00

c)     Kreis Pinneberg            EUR 25.000,00

d)     Kreis Steinburg             EUR 25.000,00

e)      

 

§ 4 Abs. 4 „Am Stammkapital sind mit folgenden Stammeinlagen beteiligt:

 

a)  Kreis Dithmarschen      EUR 25.000,00

b)  Kreis Rendsburg-Eckernförde

                                           EUR 25.000,00

c)  Kreis Pinneberg            EUR 25.000,00

d)  Kreis Steinburg             EUR 25.000,00

e)  Kreis Segeberg             EUR 25.000,00

 

§ 9 Abs. 1 „Die Gesellschafterversammlung wählt einen 12-köpfigen ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein/eine Vertreter/in zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der/die Vertreter/in an seine Stelle; es ist dann eine neue Vertretung zu bestellen.“

 

 

§ 9 Abs. 1 „Die Gesellschafterversammlung wählt einen 15-köpfigen ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein/eine Vertreter/in zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der/die Vertreter/in an seine Stelle; es ist dann eine neue Vertretung zu bestellen.“

 

 

§ 9 Abs. 1 Satz 6 „Der Betriebsrat der Gesellschaft ernennt nach den für ihn geltenden Verfahrensregelungen 4 Mitglieder des Aufsichtsrats.“

 

 

§ 9 Abs. 1 Satz 6 „Der Betriebsrat der Gesellschaft ernennt nach den für ihn geltenden Verfahrensregelungen 5 Mitglieder des Aufsichtsrats.“

 

Der Rettungsdienst in Schleswig-Holstein genießt in der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen. Der Rettungsdienst ist ein Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge, mit dem die Bürger direkt in Berührung kommen und der in aller Regel positiv in Erscheinung tritt. Die positive öffentliche Wahrnehmung wird erreicht durch gut aus- und regelmäßig fortgebildetes,  motiviertes Personal und eine rettungsdienstliche Ausrüstung auf dem aktuellen Stand der Technik.

 

Eine kreisübergreifende Kooperation im Rettungsdienst in der Organisationsform einer gemeinsamen GmbH ist sachgerecht: So wird sichergestellt, dass Synergieeffekte durch einen gemeinsamen Betrieb und eine gemeinsame Leitung erzielt werden (Einsparungen bei den Verwaltungskosten und im Beschaffungswesen). Es ergeben sich außerdem steuerliche Vorteile, da für die Dienstleistungen keine Umsatzsteuer berechnet werden muss.  Die gemeinsame GmbH verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, daher bietet sich die Organisationsform der steuerbegünstigten gemeinnützigen GmbH (gGmbH) an. Durch eine Vereinheitlichung der Beschäftigtenfortbildung kann eine Qualitätssteigerung erzielt werden. Es kann im Rahmen der kreisübergreifenden Kooperation auch ein gemeinsames Konzept für größere Notfallereignisse (GröNo-Konzept) umgesetzt werden. Die RKiSH gGmbH verfügt bereits über ein entsprechendes Konzept im Bereich der bisherigen Gesellschafter, der Kreis Segeberg könnte eingebunden werden.

 

Mit betriebswirtschaftlich optimal organisierten Abläufen wird ein bedarfsgerechter und rationeller Rettungsdienst sichergestellt. Deutliche Vorteile bietet die Kooperation auch wegen der gesteigerten Verhandlungsmacht gegenüber den Kostenträgern. Die Krankenkassen kennen über ihr Verhandlungsteam auf Landesebene die Kosten und Leistungen der Rettungsdienste in Schleswig-Holstein genau. Dieses Wissen setzen sie bei Entgeltverhandlungen auch gegen die Rettungsdienste ein. Eine Antwort auf den Wissensvorsprung der Kostenträger ist der Zusammenschluss der Kreise in der RKiSH. Hierdurch wird das Querschnittswissen auch auf Seiten des Rettungsdienstes erweitert. Durch den Beitritt des Kreises Segenberg wird die Verhandlungsposition gegenüber den Kostenträgern weiter gestärkt.

 

Durch die Aufnahme des Kreises Segeberg als weiterer Gesellschafter ändert sich allerdings der Einfluss der bisherigen vier Gesellschafter. Für einen solchen Fall sieht § 23 Nr. 17 b der Kreisordnung (KrO)  in Verbindung mit §§ 57 KrO, 103 Gemeindeordnung (GO) eine Zustimmung des Kreistages vor einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vor.

Für die Aufnahme des neuen Gesellschafters Kreis Segeberg muss der Gesellschaftsvertrag wie dargelegt geändert werden. Nach Maßgabe des § 23 Nr. 17 c KrO ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls eine Aufgabe, die dem Kreistag vorbehalten ist.

 

 

b) Änderungsbedarf aufgrund der Veränderung gesetzlicher Bestimmungen

 

Das am 31. Juli 2015 in Kraft getretene Transparenzgesetz und das am 29. Juli 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft erfordern eine Überarbeitung der Gesellschaftsverträge von Gesellschaften mit Kreisbeteiligung.

 

Der Kreis ist unmittelbar an der RKiSH gGmbH beteiligt.

 

§ 102 Abs. 2 Ziff. 1-8 GO ist zu entnehmen, welche Regelungen in die bestehenden Gesellschaftsverträge aufzunehmen sind. Darunter sind u.a. die Veröffentlichungspflicht der Bezüge der Geschäftsführung sowie das Teilnahmerecht des gesetzlichen Vertreters des Kreises an Gesellschafterversammlungen.

 

Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt.

 

Der Entwurf zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages ist mit den übrigen Gesellschaftern abgestimmt, sodass auf eine formelle Weisung der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises verzichtet werden kann.

 

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag stimmt der Aufnahme des Kreises Segeberg als 5. Gesellschafter der RKiSH gGmbH und den Anpassungen im Gesellschaftsvertrag zu. Die RKiSH gGmbH übernimmt ab dem 01.01.2019 die Durchführung des Rettungsdienstes im Kreis Segeberg.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Seiten der bisherigen Gesellschafter entsteht kein Finanzierungsbedarf.

 

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Anlagen

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