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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2016/983-002

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

 

Der Kreis betreibt in der Kaiserstraße 21 und 25 in Rendsburg eine bis zum 31.12.2016 durch das Land anerkannte Gemeinschaftsunterkunft für max. 66 Asylbewerber. Die Mietverträge für die Liegenschaften konnten,  nach Beschluss des Gesundheitsausschusses vom 17.11.2016, mit sechsmonatiger Frist zum 31.08.2017 gekündigt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Betreiben einer Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht.

 

Im Frühjahr 2015 wurde im Rahmen des Flüchtlingspaktes davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit von Anerkannten Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber (AGU) bis Ende 2017 entfallen kann und die dezentrale Unterbringung und Betreuung damit gestärkt wird. Angesichts der Entwicklung des Asylbewerberzugangs Ende 2015 hat das Land auf Wunsch der Kommunen durch Erlass geregelt, weiterhin AGU der Kreise und kreisfreien Städte zu unterstützen.

 

Das Land hat seine Erstaufnahmekapazitäten der aktuellen Entwicklung der Flüchtlingszahlen angepasst und verfügt über Unterbringungs- und Reservekapazitäten von insgesamt rund 9.000 Plätzen. Zudem werden für den Fall eines vergleichbaren Anstiegs der Flüchtlingszahlen wie im Herbst 2015 weitere Reserveflächen vorgehalten.

 

In Neumünster und Glückstadt bestehen sog. Ankunftszentren, in denen das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) innerhalb weniger Tage den Prozess der Erstaufnahme und Asylantragstellung in Fällen mit hoher bzw. geringer Bleibeperspektive bis hin zur Entscheidung abbilden. Eine Verteilung auf Kreise und kreisfreie Städte erfolgt von hier aus kurzfristig bei positivem Bescheid, der wenige Tage später bereits zugestellt wird.

 

In zwei weiteren Landeseinrichtungen in Boostedt und Rendsburg ist das BAMF mit Außenstellen vertreten. Eine Weiterverteilung erfolgt erst nach mehreren Wochen.

 

Angesichts dieser dargestellten Abläufe ist dann aus Sicht der Verwaltung eine unmittelbare dezentrale Unterbringung und Betreuung in den Städten, Ämtern und Gemeinden zur schnellen Integration geboten. Die dort geschaffenen Wohnmöglichkeiten und unterstützenden Strukturen sind dafür besser geeignet als eine kurzzeitige Zwischenunterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft, insbesondere auch angesichts des unzureichenden baulichen Zustandes der Liegenschaften.

 

Die aktuellen Flüchtlingszahlen und Erstaufnahmekapazitäten des Landes machen weiterhin für den Fall wieder deutlich steigender Flüchtlingszahlen die Vorhaltung eines Puffers vor Zuweisung in den kreisangehörigen Bereich nicht mehr erforderlich. Deshalb wurde seitens der Verwaltung empfohlen, die Gemeinschaftsunterkunft nur noch bis zum 31.08.2017 zu betreiben und für diesen Zeitraum einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung beim Land zu stellen.

 

Der Gemeindetag wurde über Absicht und Hintergründe einer Schließung der Gemeinschaftsunterkunft im Vorwege informiert.

Die weitere Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft wurde im Oktober 2016 für den Zeitraum vom 01.01.-31.08.2017 beantragt. Aufgrund einer Stellenvakanz im Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, wurde der Antrag erst Ende April diesen Jahres weiter bearbeitet.

Das Ministerium sieht nach Prüfung der Unterlagen keine Gründe für eine Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft über den 31.12.2016 hinaus. Da die Unterkunft seit Ende Oktober nachweislich nicht belegt war und seit Anfang 2017 eine Belegung mit nur vier Personen erfolgt ist. Auch die Tatsache, dass die Liegenschaft zum 31.08.2017 gekündigt wurde, weil eine Auslastung bei den aktuellen Zuweisungszahlen nicht möglich ist, stellt demnach ein Hinderungsgrund einer weiteren Anerkennung dar.

Die Kreisverwaltung wurde gebeten erneut Stellung zur aktuellen Auslastung zu nehmen.

Dies erfolgte unter Benennung der oben aufgeführten Gründe einer schnellen Integration und der niedrigen Zahl von Neuzuweisungen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Kreis auf die aktuelle Entwicklung sofort reagiert habe und die Kündigung der Unterkunft zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen wurde. Es wurde auch in Frage gestellt, ob eine erste Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft integrationsgerichtet sinnvoll erscheint, nur um eine erhöhte Auslastung nachweisen zu können.

Die abschließende Antwort des Ministeriums steht noch aus.

Aktuell betreiben noch 6 von 11 Kreisen in Schleswig-Holstein eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. 

 

Im Haushalt 2017 wurden 89.600 Euro an Erstattungen vom Land aufgrund einer weiteren Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft bis zum 31.08.2017 eingeplant.

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

 

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