Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/906
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung der Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums II (BBZ am NOK) des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 3.4 Schul- und Kulturwesen
- Bearbeiter/in:
- Marco Röschmann
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Kruse, Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung
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Beratung
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19.09.2016
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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12.12.2016
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
entfällt
2. Sachverhalt:
Nach § 103 Schulgesetz regelt der Anstaltsträger die innere Organisation des RBZ durch eine Satzung. Diese Regelungen sind in der vorhandenen Satzung enthalten. Anstaltsträger ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde (§ 1 Absatz 3 der o.a. Satzung).
Folgende Änderungen der Satzung sind beabsichtigt:
- Bei der Anpassung von § 12 handelt es sich um eine Konkretisierung aufgrund der Feststellung durch den Landesrechnungshof, wer die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des BBZ am NOK im Vertretungsfall in der Führung der Geschäfte vertritt. Die bisherige Formulierung sah keine entsprechende Regelung vor. Gemäß der Aufgabenverteilung und der offiziellen Bezeichnung hierfür ist es der/die II. stellvertretende Schulleiter/in. Mit dieser satzungsgemäßen Festlegung der Vertretung auf eine dauerhafte Funktion wird der Feststellung nachgekommen.
- Das BBZ am NOK handelt nach den Grundsätzen des Schulgesetzes (SchulG) wie auch der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik). Während der § 105 SchulG den "Wirtschaftsplan" nennt, wird im § 1 Abs. 1 GemHVO Doppik der "Haushaltsplan" genannt. Beide Formulierungen beinhalten das gleiche Produkt. Um beiden Normen gerecht zu werden, wird die Satzungsregelung entsprechend ergänzt. Inhaltlich behält der § 16 seine bisherige Funktion.
Der Verwaltungsrat des BBZ am NOK hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2016 einstimmig beschlossen, die Änderungen der Satzung entsprechend der beigefügten Anlage vorzunehmen.
Über die Änderung von Kreissatzungen entscheidet nach § 23 Ziffer 2 Kreisordnung der Kreistag, der die Entscheidung nicht übertragen kann.
Die Satzungsänderung bedarf nach § 103 Satz 3 Schulgesetz der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung als Schulaufsichtsbehörde.
Nach § 4 Absatz 2 Kreisordnung werden Satzungen vom Landrat ausgefertigt.
Nach abschließender Genehmigung durch die Schulaufsicht nach § 103 SchulG tritt die Änderungssatzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch Abdruck im Kreisblatt in Kraft.
Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung beschließt, dem Kreistag zu empfehlen, die Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums II des Kreises Rendsburg-Eckernförde – rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 22.12.2009 entsprechend der in der Anlage beigefügten 1. Änderungssatzung anzupassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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8,6 kB
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