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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/038

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Sachverhalt:

 

Allgemein

 

Ist der Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann, so kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bestehen. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Rückgriff) und gegebenenfalls einklagt.

 

Die Abwicklung des UVG liegt im Fachdienst Unterhalt, Amtsvormundschaften.

 

 

Bisherige Anspruchsberechtigung

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht bisher, wenn

 

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
  • hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

 

Der Anspruch beträgt derzeit höchstens

 

  • 145 Euro monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr und
  • 194 Euro monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 -11 Jahre) noch nicht vollendet hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fallzahlen in den Jahren 2013 bis 2015

 

Die Fallzahlen haben sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen entwickelt:

 

 

 

Laufende Fälle

Davon Neufälle

Rückgriffsfälle

Gesamt

2013

1.558

549

1.504

3.062

2014

1.439

509

1.566

3.005

2015

1.314

456

1.671

2.985

Summe

(Ø pro Jahr)

4.311

(Ø1.437)

1514

(Ø505)

4.741

(Ø1.580)

9.052

(Ø3.017)

 

 

Zur Erläuterung:

 

  • Laufende Fälle sind die Fälle, in denen Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden.
  • Rückgriffsfälle sind Fälle, in denen nach Beendigung des Zahlfalles die familienfernen zahlungssäumigen Elternteile weiterhin zur Begleichung der aufgelaufenen Zahlungsrückstände herangezogen werden.

 

Die vorstehenden Zahlen belegen, dass die Gesamtzahl der durch die Unterhaltsvorschusskasse zu bearbeitenden Fälle in den letzten 3 Jahren bei durchschnittlich 3.017 Fällen pro Jahr gelegen hat.

 

Zu dieser Konstanz hat unter anderem beigetragen, dass nach bisherigem Recht die Bezugsdauer auf 72 Monate begrenzt ist und die Zahl der aus dem Bezug ausscheidenden Personen annähernd auf dem Niveau der nachrückenden Personen gelegen hat.

 

Bisheriger Personalbestand

 

Für die Bearbeitung der vorgenannten Fälle stehen im Fachdienst Unterhalt, Amtsvormundschaften 4,5 Stellen zur Verfügung, die mit Personalbudget unterlegt sind.

 

Bei insgesamt durchschnittlich 3.017 Fällen pro Jahr liegt die durchschnittliche Fallzahl pro Vollzeitstelle damit bei 670 Fällen pro Jahr.

 

Geplante Reform des Unterhaltsvorschusses

 

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über die zukünftige Gestaltung der Finanzbeziehungen ist am 14.10.2016 u.a. eine Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem UVG vereinbart worden. Beschlossen wurde, zukünftig allen Kindern Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren, wenn die oder der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Ab dem 01.01.2017 soll die Altersgrenze von unter 12 auf bis unter 18 Jahre angehoben und die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben werden.

 

Am 16.11.2016 hat nunmehr auch das Bundeskabinett beschlossen, den Unterhaltsvorschuss gemäß der zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung auszuweiten.

Ein Formulierungsvorschlag für einen Gesetzentwurf zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde am gleichen Tag in die Fraktionen gegeben.

Vorgesehen ist eine Beratung im Bundestag am 02.12.2016 und im Bundesrat am 16.12.2016.

 

Auswirkungen auf die laufenden Fälle

 

Durch die Anhebung des Höchstalters der Anspruchsberechtigten von unter 12 auf unter 18 Jahren erweitert sich der potenzielle Kreis der Anspruchsberechtigten um 50 Prozent.

 

Hinzu kommt, dass in den laufenden Fällen, in denen nach geltendem Recht der Anspruch nach Ablauf von 72 Monaten automatisch endet, zukünftig gegebenenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen wird. Auch hieraus wird sich ein erheblicher Anstieg der laufenden Fälle ergeben. Es liegen derzeit keine belegbaren konkreten Zahlen vor, wie sich die Aufhebung der Bezugsdauergrenze auf die zukünftigen Fallzahlen auswirken wird.

 

In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Höchstbezugsdauer von 72 Monaten zu einem weiteren Anstieg der laufenden Fälle um ebenfalls bis zu 50 Prozent führen kann.

 

Im Zusammenspiel beider Aspekte – Ausweitung der Anspruchsberechtigten und Verlängerung der Bezugsdauer – erscheint eine Verdoppelung der bisherigen Fallzahlen durchaus realistisch. Auch die Kommunalen Spitzenverbände gehen von einer Verdoppelung der Fallzahlen aus.

 

Die Bundesregierung geht davon aus, dass mindestens 260.000 Kinder von der Neuregelung profitieren werden. Legt man die bisherige Zahl der Unterhaltsberechtigten zugrunde – die Unterhaltsvorschussstatistik des Statistischen Bundesamtes weist für 2015 rund 440.000 Kinder aus, die Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend machen - wird sich der anspruchsberechtigte Personenkreis bundesweit sprunghaft auf dann ca. 700.000 Kinder vergrößern. Dies entspricht einem prognostizierten Zuwachs der laufenden Fälle um ca. 60 Prozent.

 

Je nachdem, welche Prognosen zugrunde gelegt werden, ist von einem Zuwachs der laufenden Fälle um 60 Prozent bis 100 Prozent auszugehen.

 

 

 

Auswirkungen auf die Rückgriffsfälle

 

Die Auswirkungen der geplanten Reform auf die Rückgriffsfälle lassen sich demgegenüber nicht klar vorhersagen:

 

  • Auf der einen Seite wird die Zunahme des zukünftig anspruchsberechtigten Personenkreises auch einen Anstieg der Rückgriffsfälle zur Folge haben.
  • Andererseits ist damit zu rechnen, dass zukünftig mit dem „Wiederaufleben“ beendeter laufender Fälle aus einigen Rückgriffsfällen wieder laufende Zahlfälle werden. Dieser Effekt wird jedoch dadurch abgemildert, dass nicht jeder Einzugsfall wieder zum laufenden Fall aufleben wird. Beispielsweise in den Fällen, in denen die betroffenen Kinder den Kreis Rendsburg-Eckernförde verlassen haben oder die familienfernen Elternteile die Unterhaltszahlungen wieder aufgenommen haben, werden die Rückstände des säumigen Schuldners auch weiterhin als Rückgriffsfälle verfolgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung noch bis zu 30 Jahre nach Beendigung der Hilfen erfolgen kann. Insbesondere bei „älteren“ Rückgriffsfällen ist daher nicht mit einem „Wiederaufleben“ als laufender Fall zu rechnen.

 

Trotz Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird daher zunächst nur von einem Anstieg der Rückgriffsfälle um 25 Prozent gegenüber dem bisherigen Durchschnittswert ausgegangen.

 

Auswirkungen auf die Fallzahlen insgesamt

 

Bei einer Verdoppelung der Fallzahlen laufende Fälle (bisher: 1.437 Fälle p.a; zukünftig: 2.874 Fälle p.a.) und einem Anstieg der Rückgriffsfälle um 25 Prozent (von 1.580 Fälle p.a. auf 1.975) ist mit einem Anstieg der Gesamtzahl der Fälle auf 4.849 Fälle p.a. zu rechnen. Gegenüber der Gesamtzahl der Fälle in den vergangenen 3 Jahren (3.017 Fälle p.a.) bedeutet das eine Steigerung um rund 61 Prozent.

 

Legt man demgegenüber die Prognosen der Bundesregierung zugrunde, die von einem Zuwachs der laufenden Fälle um mindestens 60 Prozent (bisher: 1.437 Fälle p.a.; zukünftig: 2.299 Fälle p.a.) ausgeht, so ist bei einem Anstieg der Rückgriffsfälle um 25 Prozent (von 1.580 Fälle p.a. auf 1.975) mit einem Anstieg der Gesamtzahl der Fälle auf 4.274 Fälle p.a. zu rechnen. Gegenüber der Gesamtzahl der Fälle in den vergangenen 3 Jahren (3.017 Fälle p.a.) bedeutet das eine Steigerung um rund 42 Prozent.

 

Je nachdem, welche Prognosen zugrunde gelegt werden, ist mit einer Steigerung der Fallzahlen insgesamt zwischen 42 Prozent und 61 Prozent zu rechnen.

 

Auswirkungen auf den zukünftigen Personalbestand

 

Legt man die bisherige durchschnittliche Fallzahl pro Vollzeitstelle von 670 Fällen pro Jahr zugrunde, ergibt sich gegenüber dem bisherigen Bestand von 4,5 Stellen

 

  • bei Zugrundelegung der Prognosen der Kommunalen Spitzenverbände (Fallzahlensteigerung um 61 Prozent) ein zukünftiger Stellenbedarf von 7,2 Stellen. Dies entspricht einem Mehrbedarf gegenüber dem bisherigen Stand um 2,7 Stellen.
  • bei Zugrundelegung der Prognosen der Bundesregierung (Fallzahlensteigerung um 42 Prozent) ein zukünftiger Stellenbedarf von 6,4 Stellen. Dies entspricht einem Mehrbedarf gegenüber dem bisherigen Stand um 1,9 (nachfolgend gerundet 2,0) Stellen.

 

Um die Handlungsfähigkeit der Kreisverwaltung zukünftig sicherzustellen, wird darum gebeten, die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für zusätzliche 2,7 Stellen (A 10) im Fachdienst Unterhalt, Amtsvormundschaften zu schaffen. Die Schaffung von Beamtenstellen erscheint für diese Stellen angezeigt, um die Möglichkeit zu haben, sowohl Beamte als auch Angestellte auf den Stellen beschäftigen zu können.

 

Angesichts der unterschiedlichen Prognosen wird vorgeschlagen, die Verwaltung zur unmittelbaren Ausschreibung im Umfang von 2,0 Stellen zu ermächtigen. In dem darüber hinausgehenden Umfang von 0,7 Stellen wird die Anbringung eines Sperrvermerks vorgeschlagen, der durch gesonderten Beschluss des Hauptausschusses freizugeben ist.

 

Sondersituation nach Inkrafttreten der geplanten Änderungen

 

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig neu anspruchsberechtigte Personen zu einem weit überwiegenden Anteil diese Leistungen zeitnah in Anspruch nehmen werden.

 

Hinzu kommt, dass Unterhaltsvorschuss gegenüber den Leistungen des Jobcenters eine vorrangige Leistung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Jobcenter alle betroffenen Elternteile mit Kindern auffordern werden, Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

 

Insofern wird, sollten die Änderungen tatsächlich zum 01.01.2017 in Kraft treten, bereits im Januar mit einer Antragstellung im Umfang von 860 bis weit über 1.000 Fällen zu rechnen sein.

 

Um diese zu erwartende Antragsflut abarbeiten zu können, ist eine kurzfristige zusätzliche Personalaufstockung unumgänglich. Anderenfalls kann eine sachgerechte und zeitnahe Sachbearbeitung der zu erwartenden Neuanträge kaum sichergestellt werden.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Neuanträge besonders arbeitsintensiv sind.

 

Ergänzend zu der vorstehend beschriebenen Notwendigkeit, den Personalbestand aufgrund der absehbar steigenden Fallzahlen zu erhöhen, wird um eine vorübergehende befristete Aufstockung des Personalbestandes für das Jahr 2017 gebeten.

 

Daher wird vorgeschlagen, zusätzlich die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für weitere 2 Stellen EG 9 (mit kw-Vermerk im Stellenplan) im Fachdienst Unterhalt, Amtsvormundschaften zu schaffen. Für die vorübergehend zu besetzenden Stellen erscheint die Schaffung von Angestelltenstellen ausreichend, da eine vorübergehende Stellenbesetzung nur für Beschäftigte und nicht für Beamte in Betracht kommt.

 

Zur Kurzfristigkeit der anstehenden Änderungen

 

Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist die von der Bundesregierung am 16.11.2016 beschlossene Reform zum 01.01.2017 weder personell noch organisatorisch umsetzbar. Deshalb haben die kommunalen Spitzenverbände die Bundesregierung dringend gebeten, das geplante Inkrafttreten der Änderungen um sechs Monate zu verschieben.

 

Die Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände wird seitens der Kreisverwaltung geteilt. Schon die erforderliche Personalrekrutierung lässt sich in dem bis zum 01.01.2017 zur Verfügung stehenden Zeitraum kaum realisieren, ebenso wenig eine fachlich fundierte Einarbeitung der zukünftigen Kolleginnen und Kollegen.

 

Refinanzierbarkeit des zusätzlichen Personalaufwandes

 

Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag hält die (Weiter-) Übertragung der erweiterten Aufgaben nach dem UVG nach überschlägiger Prüfung für konnexitätsrelevant.

 

Im Rahmen der am 07.11.2016 geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden zur Beteiligung des Landes an den Kosten der Integration sowie weiterer finanzieller Entlastungsmaßnahmen („Kommunalpaket III“) wurde vereinbart, eine Bewertung nach Vorlage des Gesetzentwurfs vorzunehmen.

 

Das Ergebnis dieser Bewertung steht noch aus. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch kein entsprechender Deckungsvorschlag aufgrund von Konnexität unterbreitet werden.

 

Auswirkungen auf das Personalbudget ab 2017

 

In der Sitzung des Hauptausschusses am 14.07.2016 hat der Hauptausschuss unter anderem folgende Festlegungen für das Personalbudget 2017 beschlossen:

 

„Bei Entscheidungen auf Bundes- oder Landesebene oder aufgrund von Beschlüssen des Kreistages oder der Fachausschüsse zur Wahrnehmung von weiteren Aufgaben über den heutigen Aufgabenbestand hinaus oder von bestehenden Aufgaben in größerem Maße oder von bestehenden Aufgaben in wesentlich anderer Qualität als bisher erfolgt eine Aufstockung des Personalbudgets.“
 

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

 

Deshalb wird um eine Anhebung des Personalbudgets ab 2017 um 175.500 € für insgesamt 2,7 Stellen (gemittelter Aufwand für 1 Stelle A 10: 65.000 €) gebeten. Analog zum Stellenplan wird auch hier vorgeschlagen, den Betrag, der über 2,0 Stellen hinaus zur Verfügung gestellt wird, mit einem Sperrvermerk zugunsten des Hauptausschusses zu versehen.

 

Zusätzlich wird um eine Anhebung des Personalbudgets für 2017 um weitere 104.000 € für 2,0 Stellen (gemittelter Aufwand für 1 Stelle EG 9: 52.000 €) gebeten.

 

Insgesamt ergibt sich daraus eine Anhebung des Personalbudgets für 2017 um 279.500 €.

 

Erneute Befassung des Hauptausschusses

 

Da der vorstehend beschriebene Personalmehrbedarf weitgehend auf Prognosen und Hochrechnungen der bisherigen Fallzahlen beruht, wird vorgeschlagen, dass per 30.09.2017 dem Hauptausschuss ein Bericht über die tatsächliche Entwicklung der Fallzahlen erstattet wird. Sollte sich daraus ein von der hier dargestellten Prognose abweichender Personalbedarf ergeben, wäre dann entsprechend nachzusteuern.

 

Unabhängig von der vorstehend formulierten Berichtspflicht ist für den Fall, dass der Sperrvermerk für die 0,7 Stellen aufgelöst werden soll, ein Beschluss des Hauptausschusses erforderlich.

 

Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes wird darum gebeten, den Landrat zu ermächtigen, im Vorgriff auf den noch zu beschließenden Stellenplan bereits die Ausschreibung der befristeten Stellen im Umfang von 2,0 sowie der dauerhaft vorgesehenen Stellen ebenfalls im Umfang von 2,0 Stellen zu veranlassen.

 

Sollte die geplante Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes entgegen den bisherigen Planungen nicht wie geplant zum 01.01.2017 in Kraft treten, wird nur nach erneuter Beratung im Hauptausschuss von den zusätzlichen Stellen sowie dem zusätzlich zur Verfügung gestellten Personalbudget Gebrauch gemacht.

 

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag, das Personalbudget 2017 für den absehbaren Stellenmehrbedarf aufgrund der zu erwartenden Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes um 279.500 € anzuheben und den Stellenplan um 2,7 Stellen A 10 sowie um weitere 2,0 Stellen EG 9 (mit kw-Vermerk) zu erweitern.
  2. Die Verwaltung wird gebeten, dem Hauptausschuss per 30.09.2017 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung der Fallzahlen zu erstatten. Sollte sich daraus ein von der hier dargestellten Prognose abweichender Personalbedarf ergeben, ist das Personalbudget entsprechend anzupassen.
  3. Der Landrat wird ermächtigt, im Vorgriff auf den noch zu beschließenden Stellenplan bereits jetzt die Ausschreibung der befristeten Stellen im Umfang von 2,0 Stellen sowie der dauerhaft vorgesehenen Stellen ebenfalls im Umfang von 2,0 Stellen zu veranlassen.
  4. Die Freigabe der zusätzlichen Stellen im Umfang von 0,7 Stellen bedarf der gesonderten Freigabe durch den Hauptausschuss.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Zusätzliche Personalkosten in Höhe von 279.500 € (2,7 Stellen A 10 sowie 2,0 Stellen EG 9).

 

 

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