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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/965

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat für die Stilllegungs- und Nachsorgekosten der Deponie Alt Duvenstedt seit Beginn der Verfüllung (1982) Rücklagen gebildet. Diese Rücklagen wurden sowohl aus dem Bereich der privaten Haushalte (HH) als auch aus dem Bereich der Anderen Herkunftsbereiche (AHB) finanziert.

 

Seit der Pflichtenübertragung für den Bereich AHB hat die AWR für die Mengen, die ab dem 01.01.2002 aus dem Bereich AHB auf der Deponie abgelagert wurden, eine Rückstellung gebildet. Eine Übertragung des AHB-Anteils der bis zum 31.12.2001 gebildeten Rücklage des Kreises an die AWR fand bisher nicht statt.

 

Daher berechnete sich der Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Nachsorgekosten in Anlehnung an das Verhältnis der AHB-Mengen des Zeitraums 2002 bis 2005 zur Gesamtablagerungsmenge.

 

Die Rücklage des Kreises sowie die Rückstellung der AWR dienen seit dem Jahr 2004 dazu, die entstehenden Kosten für die Nachsorge zu decken. Die Aufteilung der Kosten (und Erlöse) erfolgt seit Beginn der Nachsorgemaßnahmen (2004) im Verhältnis 93,35 % zu 6,65 %.

 

Nun gibt es aufgrund deutlich gesunkener Zinserträge sowie gleichzeitiger Kostensteigerung bei den Nachsorgemaßnahmen einen deutlich höheren Finanzbedarf als erwartet. Würde das o.g. System unverändert gelassen, würde der Bereich AHB nur an den Kostensteigerungen für die Mengen beteiligt, die ab dem Jahr 2002 auf der Deponie abgelagert wurden. Dies hätte zur Folge, dass der Bereich der privaten HH eine Unterdeckung zu tragen hätte, für Mengen, die er nicht verursacht hat.

 

Um den Bereich AHB an den Kostensteigerungen, die sich auf alle vom Bereich AHB abgelagerten Abfälle beziehen, zu beteiligen, wird Folgendes vorgeschlagen:

 

a)      Der Kreis überträgt den Anteil an der Rücklage, der bis zum Zeitpunkt 31.12.2001 dem AHB zuzurechnen ist, an die AWR. Der AHB Anteil beträgt anhand der Aufteilung der Ablagerungsmengen 13 % (= Verhältnis der AHB-Mengen zur Ablagerungsmenge von 1982 bis 2001).

b)      Die AWR (d.h. der AHB-Bereich) trägt ab Beginn der Nachsorgemaßnahmen nicht mehr einen Anteil von 6,65 % der Kosten, sondern einen Anteil von ca. 17 % der Kosten (= Verhältnis der AHB-Mengen zur Gesamtablagerungsmenge).

c)      Die AWR korrigiert die Abrechnungen für den Zeitraum 2004 bis 2016 und erstattet dem Kreis die entsprechende Differenz.

d)      Ab dem Jahr 2017 werden die Kosten im Verhältnis 83% zu 17 % aufgeteilt.

 

 

Die Berechnung der o.g. Beträge ist nachfolgend aufgeführt:

 

 

 

 

Zum 31.12.2016 müsste die AWR somit die Differenz in Höhe von voraussichtlich 81.631 € an den Kreis, Teilplan Abfallwirtschaft, zahlen.

 

Bei der Berechnung der notwendigen Zuführung zur Nachsorgerücklage ergäbe sich durch die neue Kostenaufteilung eine Reduzierung des jährlichen Betrages in Höhe von rd. 255 T€. Bei einem geplanten Zuführungszeitraum von 9 Jahren beträgt die Gesamtersparnis des Entgelthaushaltes rd. 2,3 Mio. €.

 

Bei den berechneten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

 

Unabhängig davon, ob und wie lange der Geschäftsbereich der AHB von der AWR geführt wird, ist eine Trennung der Rücklagen von AHB und privaten Haushalten sinnvoll.

Die Umsetzung müsste vertraglich vereinbart werden. 2001 wurde in der Vereinbarung zur Pflichtenübertragung keine Regelung zur Deponierücklage Alt Duvenstedt getroffen. Die salvatorische Klausel eröffnet jedoch die Möglichkeit von ergänzenden Regelungen. Es wird empfohlen, z. B. von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATN, die zuletzt die AWR-Jahresabschlüsse geprüft hat, einen Vertragsentwurf vorbereiten zu lassen.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Umwelt- und Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, den Anspruch des Kreises Rendsburg-Eckernförde gegenüber der AWR geltend zu machen, die  Beteiligung der Anderen Haushaltsbereiche an der  Bildung der Nachsorgerücklage Deponie Alt Duvenstedt unter Berücksichtigung der von 1982 bis 2001 abgelagerten Mengen rückwirkend zum 1.1.2002 zu  bewerten und in Form eines Vertrages zwischen den Gesellschaftern vorzubereiten.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

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