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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/951-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

 

2. Begründung der Dringlichkeit:

Um für 2016 noch Landesmittel für die Prüfinstitution sichern zu können, ist bis Ende September 2016 die Zustimmung aller Träger einzuholen. Im Anschluss muss der Verwaltungsrat der KOSOZ AöR im Oktober 2016 über den Vertragsabschluss entscheiden.

 

 

3. Sachverhalt:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2016 einstimmig die Empfehlung an den Kreistag beschlossen, dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den kreisfreien Städten und der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der Schleswig-Holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR) über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft für die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem zehnten Kapitel des SGB XII zuzustimmen.

 

Für die Einrichtung einer gemeinsamen Prüfinstitution der Kreise und kreisfreien Städte ist gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 5 der KOSOZ-AöR-Satzung neben der Zustimmung des Verwaltungsrats die Zustimmung aller Träger der KOSOZ AöR erforderlich.

 

Durch die im Ausführungsgesetz SGB XII des Landes Schleswig-Holstein bereitgestellten Mittel werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und Wahrnehmung der Prüfinstitution bei der KOSOZ AöR vollständig vom Land beglichen.

 

Für die Durchführung dieser Aufgabe stellt das Land gemäß § 11 Abs.1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII vom 30.04.2015 einen Betrag bis zu

1,5 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. Die für die Prüfinstitution einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden somit aus Landesmitteln finanziert.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Sozial- und Gesundheitsausschusses, dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den kreisfreien Städten und der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der Schleswig-Holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR) über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft für die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem zehnten Kapitel des SGB XII zuzustimmen.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Sachverhalt

 

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Anlagen

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