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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2016/914

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

2. Sachverhalt:

Die Verkehrsunfalllage 2015 wurde dem Polizeibeirat am 21.04.16 vorgestellt, die Unfallkommission hat am 28.06.16 getagt.

Folgende Veranlassungen erfolgten aufgrund der Unfallschwerpunkte 2015 im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde:

 

Unfallschwerpunkt

Defizite

Maßnahmen

Grevenkrug,

Kreuzung L 318/

L 298

Markierungen und Sichten in Ordnung, keine Defizite aber Unfallhäufungsstelle

Im Zuge einer Deckensanierung auf einer anderen Landesstraße wird diese Kreuzung ein Jahr, ab Anfang 2017, als Umleitungsstrecke ausgewiesen. Aufgrund des erwarteten höheren Verkehrsaufkommens wird die Kreuzung mit einer Baustellenampel ausgestattet. Der LBV Kiel prüft die Einrichtung einer dauerhaften Ampelanlage für die Zeit nach der Bauphase.

Wattenbek

L 49/ K 15 (Reesdorfer Weg)

keine

Vor der Tagung der Unfallkommission fand eine Geschwindigkeitsmessung statt. Unter Zugrundelegung des unauffälligen Ergebnisses erfolgte durch die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Verkehrszeichens: Halt, Vorfahrt gewähren (VZ 206) mit einer Haltelinie (VZ 294) aus Reesdorf kommend auf der K15. Die Aufstellung und Markierung erfolgt durch den LBV.

Danach wird beobachtet, ob die Unfallsituation aufgrund dieser Maßnahmen besser wird.

 

B 76 Streckenbereich Gettorf Nord bis Neudorf-Bornstein,

Höhe Achsenkamp

Gefährdung insbesondere der Linksabbieger durch Überholvorgänge von hinten

Aufgrund der tödlichen Verkehrsunfälle wurde ein Überholverbot seitens des Kreises im November 2015 angeordnet. Nach erneuter Besichtigung durch die Unfallkommission wurde das Überholverbot mit der Beschränkung versehen, dass „Trecker“ überholt werden dürfen.

Weiterhin wird 2016 die Markierung zwischen Gettorf-Nord und Schnellmark erneuert. Mittelfristig soll eine Erweiterung der Wirtschaftswege geprüft werden (dann auch Schließung der Ab- und Auffahrten). Insofern wird das Überholverbot weiter in Form einer Beschilderung angeordnet und nicht durch Fahrstreifenbegrenzung.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

 

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