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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/831

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt:

 

Die UN-Behindertenrechtskonvention und die darauf aufbauenden Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetze, Personenbeförderungsgesetz) verpflichten zur Herstellung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum; das PBefG ist dabei besonders zu erwähnen, da es mit der Bestimmung in § 8 Abs. 3 PBefG, die Zielsetzung der Herstellung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum Jahr 2022 im Regionalen Nahverkehrsplan (RNVP) zu verankern, eine Frist benennt und zudem fordert, konkrete Maßnahmen und Umsetzungszeitpunkte darzustellen. Es können allerdings begründete Ausnahmetatbestände seitens des Aufgabenträgers als RNVP-Ersteller wie auch durch das Land bestimmt werden.

 

Die Zuständigkeiten bzgl. der Haltestellen sind in Verbindung mit der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz sowie dem Straßen- und Wegegesetz SH rudimentär geregelt.

 

Für den Kreis Rendsburg-Eckernförde ist als Anlage zum RNVP für die Jahre 2018 bis 2022 beabsichtigt, einen Maßnahmenplan-Barrierefreiheit zu schaffen, der 650 Haltestellen beinhaltet, die bis 2022 barrierefrei auszubauen werden sollen. Hierzu wurden von 2000  die 650 wesentlichsten Haltestellen im Kreisgebiet aufgenommen (Anlage 1). Des Weiteren wurde mittels eines Gutachtens durch die Kanzlei Weissleder & Ewer die Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit für den Ausbau einer Haltestelle erarbeitet (Anlage 2).

 

Maßgebend für die Auswahl der in diesem Rahmen umzugestaltenden Haltestellen sind dabei:

 

Frequentierung insgesamt bzw. Zentralität innerhalb der Ortslage,

Nähe zu für Senioren oder Menschen mit Behinderungen wichtigen Einrichtungen,

Verknüpfung zum SPNV,

Bedienungshäufigkeit.

 

Die Verwaltung prüft derzeit anhand der Protokolle hinsichtlich der Aufnahme und des Gutachtens, wer für welchen Schritt des Ausbaues zuständig ist.

Auch den Kreis Rendsburg-Eckernförde trifft eine Zuständigkeit für die an Kreisstraßen gelegenen Haltestellen.

 

Als realistisch sind bei Umbau einer Haltestelle 13.000,00 € je Haltestelle anzusetzen(Anlage 3). Die Kosten sind jedoch – abhängig von dem vorhandenen Zustand und der Lage der Bushaltestelle- unterschiedlich.

 

Zur Umsetzung eines barrierefreien Ausbaues der identifizierten Haltestellen an Kreisstraßen bis 2022 bedarf es eines Konzeptes. Dieses Konzept soll nun erarbeitet und dem Ausschuss bis zum 31.12.2016 vorgelegt werden.

 

Bereits jetzt trat des Amt Schlei-Ostsee an den Kreis heran und bat um einen Ausbau der Bushaltestellen an der K61 und K77, die jeweils in diesem Jahr eine Deckenerneuerung erhalten sollen. Hierbei handelt es sich um insgesamt 7 Haltestellen in dem Bereich der Deckenerneuerung der Kreisstraßen, davon 3 außerhalb der OD.

 

Soweit in diesem Haushaltsjahr Kreisstraßen einer Deckenerneuerung unterzogen werden, ist zunächst nach Bewertung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr und der Verwaltung festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen dem barrierefreien Ausbau der Haltestellen und einer Deckenerneuerung grundsätzlich nicht bestehen. Nur dort, wo im Zuge der Deckenerneuerung erhebliche Synergien geschaffen werden können, sollte ein Ausbau der Haltestellen schon vor der Vorlage des Konzeptes zum barrierefreien Ausbau der Haltestellen an Kreisstraßen erfolgen. Soweit diese Synergien nicht geschaffen werden können, ist der Bereich an den Haltestellen im Zuge der Deckenerneuerung so zu behandeln, dass keine finanziellen Mittel verloren gehen. So ist dann zu prüfen, ob und inwieweit Teilbereiche im Zuge der Deckenerneuerung ausgespart werden.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zum barrierefreien Ausbau jener Bushaltestellen an Kreisstraßen zu erarbeiten, für die der Kreis Rendsburg-Eckernförde zuständig ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

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Anlagen

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