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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/807

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt:

Durch die EU-Vergabekoordinierungsrichtlinien (2004/18/EG, 2004/17/EG und 2009/81/EG) wurde auf europäischer Ebene festgelegt, dass öffentliche Auftraggeber Techniken der elektronischen Beschaffung einsetzen können, „solange bei ihrer Verwendung die Vorschriften dieser Richtlinien und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden“.

Ziel der Umsetzung der am 28. März 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlichten neuen Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU ist eine stärkere Nutzung von e-Vergabe-Systemen in Europa, um über Effizienzsteigerung die Kosten eines Vergabeverfahrens zu senken.

Nach dieser Richtlinien soll die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen sowie [...] eine ausschließliche elektronische Kommunikation, [...], in allen Verfahrensstufen, einschließlich der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und insbesondere der Übermittlung der Angebote ("elektronische Übermittlung"), verbindlich vorgeschrieben werden."

Spätestens ab dem 18. April 2016 sind also alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die EU-Mitgliedstaaten, die diese Richtlinien bis zu diesem Zeitpunkt in ihr jeweiliges Rechtssystem umsetzen müssen, können jedoch die Verpflichtung zur ausschließlichen elektronischen Kommunikation mit Teilnehmern und Bietern einschließlich der elektronischen Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten für zentrale Beschaffungsstellen bis zu einem Jahr (18. April 2017) und für alle übrigen Beschaffungsstellen bis zu weiteren 18 Monaten (18. Oktober 2018) hinausschieben.

Die verpflichtende Zurverfügungstellung der e-Vergabe ist nach dem Erreichen des EU-Schwellenwertes notwendig.

 

Um den elektronischen, rechtsgültigen und vertraulichen Austausch von Vergabeunterlagen und Angeboten sicherzustellen, soll ein öffentlich-rechtlicher Kooperationsvertrag mit der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) geschlossen werden.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt die Verwaltung zu beauftragen, die beigefügte Kooperationsvereinbarung mit der GMSH abzuschließen. Dabei wird die Verwaltung ermächtigt, redaktionelle sowie unwesentliche Änderungen an der Vereinbarung vorzunehmen. Die Verwaltung wird gebeten, die abgeschlossene Kooperationsvereinbarung dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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