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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2016/799

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt:

1. Konkreter Einzelfall

 

Eine sechsköpfige syrische Familie hat sich am 10./11.02.2016 der Abschiebung nach Bulgarien entzogen.

 

Zeitlicher Ablauf:

 

17.09.2014

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien

08.11.2014

Ersteinreise in das Bundesgebiet

21.11.2014

Asylantragstellung und Anhörung zum Asylverfahren

21.11.2014

Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

27.11.2014

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

24.02.2015

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise nach Bulgarien, Abschiebungsandrohung

18.03.2015

Bescheid gilt als zugestellt

25.03.2015

Klage gegen Asylbescheid

16.07.2015

Urteil: Klage abgewiesen

25.08.2015

Bescheid hat Bestands/Rechtskraft (Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nicht eingereicht)

25.08.2015

Abschiebungsandrohung ist vollziehbar

15.10.2015

Amtshilfeersuchen Bundespolizei zur Einleitung eines Rückübernahmeverfahrens

26.10.2015

Klärung der Ausreisemodalitäten (Vorsprache), danach Duldung (Aussetzung der Abschiebung)

16.11.2015

Rückübernahmezusicherung Bulgarien liegt vor

14.12.2015

Amtshilfe Abschiebung beim Landesamt beantragt

19.01.2016

Erster Flugtermin zur Rückführung scheitert an der fehlenden Bestätigung der Fluggesellschaft zur Rückführung von 6 Personen

03.02.2016

Bescheid Bundesamt: Kein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungsverboten

10.02.2016

6.00 Uhr

Abholung der Familie am Wohnort und Zuführung zur Landesunterkunft in Boostedt, wo die Familie bis zur Zuführung zum Flughafen am 11.02.2016 aufzunehmen ist

Nachmittags

Personen werden von einem Dritten aus der Landesunterkunft abgeholt

Ca. 17.30 Uhr

Kreisverwaltung erhält Kenntnis vom Verlassen der Unterkunft

Ca. 18.45 Uhr

Der Bereitschaftsrichter am AG Kiel erlässt einen Beschluss zum Betreten der Wohnung der Betroffenen zur Nachtzeit

11.02.2016

01.30 Uhr

Vollzug d. o.g. Beschlusses am letzten Wohnsitz

02.00 Uhr

Die Betroffenen konnten nicht aufgefunden werden. Abbruch der Maßnahme

 

Erläuterung:

 

Die Familie reiste erstmals am 08.11.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2014 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamts für Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 24.02.2015 als unzulässig abgelehnt, da der Familie bereits in Bulgarien ein internationaler Schutzstatus nach der Genfer Konvention (Flüchtlingstatus, d.h. politische Verfolgung) sowie sog. subsidiärer Schutz (Schutzgewährung für Kriegsflüchtlinge) zuerkannt wurde. Die Familie wurde innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung nach Bulgarien wurde angedroht. Diese Bescheide erlangten nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16.07.2015 am 25.08.2015 Bestandskraft. Das Verwaltungsgericht hatte sich dabei auch mit der Thematik "Bulgarien als sicherer Drittstaat" befasst, im Ergebnis aber keinen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Bulgarien gewährt.

 

Damit ist die Familie gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – im Folgenden: AufenthG) seit dem 25.08.2015 vollziehbar ausreisepflichtig.

 

Die Wiederaufgreifensanträge der Familie vom 18.11.2015 wurden mit Bescheid des BAMF vom 03.02.2016 abgelehnt. Zwar ist diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies ist jedoch gemäß § 70 Abs. 5 des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG) kein Vollzugshindernis, da die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat erfolgen soll und der Wiederaufgreifensantrag erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gestellt wurde.

 

Auf die bestehende vollziehbare Ausreiseverpflichtung wurde die Familie anlässlich einer Vorsprache am 26.10.2015 hingewiesen. Die Familie gab an, lieber nach Syrien denn nach Bulgarien abgeschoben werden zu wollen. Im Nachgang der Vorsprache wurde der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Familie auf Grund der Eröffnung der Ausreisepflicht beabsichtige, einen Sitzstreik in der örtlichen Kleiderkammer durchzuführen, um die Ausreiseverpflichtung nach Bulgarien zu umgehen.

 

Aufgrund dieser Kenntnisse ist die Ausländerbehörde davon ausgegangen, dass die Familie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird und die Überwachung der Ausreise erforderlich ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG). Eine Ankündigung der Abschiebung war der Ausländerbehörde gem. § 59 Abs. 1 Satz 7 AufenthG nicht möglich. Der Ausländerbehörde gegenüber wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ärztliche Atteste vorgelegt.

 

Daraufhin wurde die Abschiebung in Abstimmung mit dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten (im Folgenden: LfA) für den 11.02.2016, 7.35 Uhr, ab Hamburg angesetzt. Auf Grund der frühen Flugzeit sollte die Familie bereits am Vortag, dem 10.02.2016, aus der Wohnung in die Landesunterkunft Boostedt verbracht und von dort aus zum Flughafen begleitet werden. Zu diesem Zweck betraten Mitarbeiter der Ausländerbehörde und um Amts-/Vollzugshilfe gebetene Polizeivollzugsbeamte die Wohnung der Familie am 10.02.2016 um 06.00 Uhr. Nach Eröffnung der bevorstehenden Abschiebung dauerte es eine Zeit, bis die Sachen zusammengepackt und die Familie reisefertig war. Gegen 08.20 Uhr wurde die Familie in die Obhut des LfA übergeben.

 

Am späten Nachmittag desselben Tages wurde der Ausländerbehörde telefonisch von der Amtsverwaltung mitgeteilt, dass die Familie wieder vor Ort sei. Ein daraufhin telefonisch beim Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Kiel beantragter Beschluss gemäß § 208 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) zum Betreten der Wohnung zur Nachtzeit wurde gewährt. Die Familie konnte bei der wiederholten Aufsuchung gegen 01.30 Uhr am 11.02.2016 nicht angetroffen werden. Die Maßnahme wurde mangels weiterer Anhaltspunkte für einen möglichen Aufenthaltsort daraufhin gegen 02.00 Uhr abgebrochen.

 

Wie ein Mitarbeiter des LfA am 11.02.2016 mitteilte, ist die Familie nicht zum Abfahrtstermin um 04.00 Uhr erschienen. Die Abschiebung musste daher insgesamt storniert werden, nachdem sich die Familie der Maßnahme entzogen hat.

 

Nach der Rekonstruktion der Ereignisse sieht es so aus, dass die Familie bei der Entziehung Unterstützung durch Dritte erhalten hat. Daher wurden Strafanzeigen gegen die Familie und Andere gestellt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

 

Da die Familie nach aktueller Sachlage Haftgründe geschaffen hat (§ 62 Abs. 3 AufenthG), prüft die Ausländerbehörde die weiteren Handlungsmöglichkeiten und leitet die ggf. erforderlichen Schritte ein. Bislang sind weder ein Aufenthalts- noch ein Duldungsgrund für die Familie erkennbar. Eine bereits erfolgte Integrationsleistung der Familie ist in diesem Zusammenhang ausländerrechtlich nicht relevant.

 

Für die Kreisausländerbehörde waren die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen gemäß § 42 AsylG bindend. Auch nach dem Gerichtsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte dazu gekommen, die ein Abweichen von der Entscheidung des Gerichts gerechtfertigt hätten.

 

Ein Flüchtlingsbetreuer hatte am Vormittag des 10.02.2016 eine als „Hilferuf“ bezeichnete E-Mail an einen großen Verteiler (unter anderem BILD, NDR, shz) geschickt, um die Abschiebung zu verhindern. Daraufhin kam es im Laufe des 10.02.2016 zu Presseanfragen bei der Kreisverwaltung. Aufgrund des seinerzeit noch laufenden Verfahrens wurden die Pressevertreter darum gebeten, von einer Berichterstattung zu diesem Zeitpunkt abzusehen. Dafür wurde für den kommenden Tag eine umfassende Information im Rahmen einer Pressekonferenz zugesagt.

 

 

2. Abschrift des Interviews mit Welle Nord am 11.02.2016 (Ausstrahlung NDR1 – Welle Nord um 16:16 Uhr)

 

Keine verlässliche Planung – mangelhafte Koordination: Das sind die Vorwürfe, die im Moment aus vielen Gemeinden in Schleswig-Holstein kommen. Da sind zum einen viele leerstehende Unterkünfte für Flüchtlinge. Ein Zustand, den man vor ein paar Monaten gar nicht für möglich gehalten hätte, aber jetzt ist die Zahl der Asylbewerber deutlich zurückgegangen und die Gemeinden haben ungenutzten Platz, der natürlich Geld kostet. Und nicht nur das: Nun werden auch Probleme bei der Abschiebung von Asylbewerbern öffentlich. Denen Menschen also, die nicht dauerhaft in Deutschland bleiben dürfen. Der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist einer der Wortführer bei diesen Vorwürfen. Er hat sich zu Beginn der Woche bereits in einem offenen Brief an Ministerpräsident Albig gewandt. Heute hat er eine Pressekonferenz gegeben. Ich will mit ihm sprechen.

 

„Rolf-Oliver Schwemer, Sie haben vorhin von einem ganz konkreten Fall berichtet in Sachen Abschiebung. Was genau ist da passiert?“

 

„Ja. Wir haben in den letzten 36 Stunden zwei Mal vergeblich versucht, eine Familie, bestehend aus 6 Personen, also 4 Kinder, 2 Erwachsene, abzuschieben. Gestern Morgen um 6:00 Uhr war das erste Mal, dass zwei Kollegen von der Kreisverwaltung und vier Polizisten vor Ort waren und diese Personen sozusagen mitgenommen haben. Nach Boostedt gebracht haben, weil die Ausreisepflicht dort vollziehbar ist und weil für heute in den Morgenstunden ein Flug gebucht war und alle Voraussetzungen vorlagen. Wir hatten die Personen gestern dann nach Boostedt gebracht. Dort haben sie sich dann sozusagen im Laufe des Nachmittages von dannen gemacht. Und daraufhin haben wir nochmals versucht, diese Personen wieder aufzugreifen. Wir haben einen gerichtlichen Beschluss erwirkt. Die Polizei hat 8 Polizeibeamte abgestellt, um uns dabei zu unterstützen. Und wir waren heute Nacht vor Ort und mussten dann aber feststellen, dass die Familie nicht mehr in der Wohnung war und damit die gesamte Aktion ergebnislos abgeblasen wurde.“

 

„Die schnelle Abschiebung - ein Thema über das immer wieder geredet wird. Jetzt sieht man also in so einem konkreten Fall: Es ist tatsächlich nicht so einfach. Was fordern Sie jetzt von der Landesregierung oder anders gefragt erst mal: Was ist da schiefgelaufen in Boostedt?“

 

„Es muss sichergestellt sein, wenn wir zu diesem Mittel der unangekündigten Abschiebung greifen, dann muss durchgängig gewährleistet sein, dass die Personen auch im Gewahrsam sind. Im Gewahrsam der Polizei oder in einem Ausreisegewahrsam, wie es im Ausländerrecht neuerdings vorgesehen ist. Boostedt bietet diese Voraussetzungen heute nicht. Das Land ist ja im Gespräch mit Hamburg und möchte ein Ausreisegewahrsam am Flughafen in Hamburg schaffen. Das ist der richtige Weg. Und erst wenn dieses Ausreisegewahrsam ermöglicht wird und wir dann die Personen dorthin übergeben können, dann macht diese Form der Abschiebung auch wieder Sinn.“

 

„Haben Sie den Eindruck, dass genug passiert?“

 

„Also, ich stelle zurzeit fest, dass die Durchsetzung einer Ausreisepflicht in unserem gesamten staatlichen System mit dem Zusammenwirken aller Akteure so kompliziert ist, dass kaum nennenswerte Erfolge damit erzielt werden können und insofern sage ich: Dieses System mag funktioniert haben, als wir nur sehr wenige Fälle hatten, wo wir Abschiebungen durchsetzen mussten. Heute, bei den Mengen an auch abgelehnten Asylbewerbern, wird das so nicht funktionieren.“

 

„Ziehen Sie Konsequenzen daraus? Aus dem, was Sie jetzt erlebt haben? Also werden Sie im nächsten Abschiebungsfall sagen – na ja, dass lassen wir erst einmal bis wir wissen, dass es auch wirklich funktioniert?“

 

„ Wir werden jetzt bis auf weiteres erstmal nur Abschiebungen vornehmen, wo wir die Personen direkt dann in das Gewahrsam der Polizei geben und wo sichergestellt ist, dass die Personen dann auch tatsächlich zum Flughafen gebracht werden. Wir haben alle genug zu tun mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise. Aber dann sollten wir die Ressourcen nicht in ein Verfahren stecken, was in der Weise von vornherein aussichtslos ist. Das ist den Kolleginnen und Kollegen aus der Ausländerbehörde nicht zuzumuten und das ist auch den Polizistinnen und Polizisten aus dem Lande nicht zuzumuten, die hier bei diesem Fall einen riesigen Kraftakt unternommen hatten, um uns heute Nacht und am morgen zuvor zu begleiten.“

 

„Der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Rolf-Oliver Schwemer. Vielen Dank!“

 

 

3. Die in dem Pressegespräch übermittelten Kernbotschaften

 

  • Wenn die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise nicht genutzt werden, muss – als ultima ratio – die Ausreise notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.

 

  • Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag abgelehnt und das Gericht dies bestätigt hat, muss der Kreis diese Entscheidung umsetzen, so sieht es unsere Rechtsordnung vor. Nach Einschätzung des Gerichts ist Bulgarien für die Betroffenen als sicherer Drittstaat anzusehen.

 

  • Die Umsetzung einer solchen Maßnahme ist keine unbillige Härte, sondern Umsetzung geltenden Rechtes.

 

  • Eine Abschiebung ist immer das letzte Mittel. Bereits am 26.10.2015 wurde die Familie aufgefordert auszureisen. Seit diesem Zeitpunkt war der Familie bewusst, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland unmöglich ist.

 

  • Persönliche Bindungen und erfolgreiche Integration in die Gemeinschaft vor Ort erschweren den Vollzug der Abschiebung und sorgen für verständliche Betroffenheit bei Nachbarn, Freunden und Kollegen. Auch für die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung ist der Vollzug einer Abschiebung ein sehr belastendes Ereignis. Insofern kann die Bestürzung über die Abschiebung gut nachempfunden werden.

 

  • Es gibt viele Dinge, die in letzter Minute die Abschiebung doch noch verhindern: Einzelne Familienmitglieder sind nicht da, ein Kind ist früher zur Schule gegangen, einer der Jungen hat bei einem Freund übernachtet. Oder jemand ist plötzlich krank geworden und ein Arzt hat festgestellt, dass die Person nicht reisefähig ist. Deshalb gibt es bei einer geplanten Abschiebung viele Unwägbarkeiten, die einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehen.

 

  • Der Aufwand, um eine Abschiebung durchführen zu können, ist außerordentlich hoch und bei der Vielzahl der vor uns liegenden Fälle kaum noch zu bewältigen, weder von uns noch von den übrigen zu beteiligenden Stellen.

 

  • Wir können es nicht sehenden Auges hinnehmen, dass sich Personen ohne Schwierigkeiten einer Abschiebung entziehen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht bestätigt wurde und bei der alle Voraussetzungen gegeben sind. Anderenfalls macht sich unser Rechtsstaat lächerlich.

 

  • Der Abschiebegewahrsam ist das geeignetste Mittel. Das Land verhandelt dazu mit der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Einrichtung entsprechender Bereiche ist der richtige Weg.

 

  • Wir werden auch weiterhin Abschiebungen durchführen, aber nur, wenn wir sicherstellen können, dass sie erfolgreich ablaufen. Das haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Beweis gestellt.

 

Sowohl der Landrat als auch der zuständige Fachbereichsleiter Herr Ludwig haben im Vorfeld und im Nachgang der Pressekonferenz die direkte Kommunikation mit dem Innenministerium gesucht. Die Versuche am frühen Abend des 11.02.2016 sowie am Vormittag des 12.02.2016 scheiterten. Am späten Nachmittag des 12.02.2016 fand ein klärendes Telefonat zwischen Herrn Ludwig und Herrn Scharbach statt.

 

 

4. Darstellung bisher durchgeführter unangekündigter Abschiebungen

 

4.1 Erfolgreiche Maßnahmen

 

Abschiebung einer Familie in den Kosovo:

26.09.2014

Ersteinreise aus dem Kosovo

15.10.2014

Asylantrag wurde gestellt

15.10.2014

Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

16.10.2014

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

03.03.2015

Anhörung vor Entscheidung über das Asylverfahren

06.03.2015

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise

13.03.2015

Bescheid gilt als zugestellt

21.03.2015

Bescheid hat Bestands-/Rechtskraft (Klage wurde nicht eingereicht)

21.03.2015

Abschiebungsandrohung ist vollziehbar.

22.04.2015

Verfahren Beschaffung Passersatzpapiere beim Landesamt eingeleitet

22.04.2015

Amtshilfe Abschiebung beim Landesamt beantragt

22.04.2015

Duldung der Familie, mehrfach verlängert bis 25.11.15 (maßgeblich für die Gewährung von Leistungen)

23.11.2015

Abholung der Familie, Zuführung zur Landesunterkunft für den Sammeltransport zum Flughafen

23.11.2015

Der volljährige Sohn wird nicht abgeschoben, da die erforderlichen Passersatzpapiere nicht vorliegen (derzeit unbekannten Aufenthalts)

25.11.2015

Abschiebung der Familie in den Kosovo

 

Abschiebung einer Familie in den Kosovo:

09.07.2014

Ersteinreise aus dem Kosovo

17.07.2014

Asylantrag wurde gestellt

17.07.2014

Anhörung vor Entscheidung über das Asylverfahren

17.07.2014

Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

24.07.2014

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

20.11.2014

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise

03.12.2014

Klageerhebung beim VG Schleswig, kein Eilantrag (Abschiebungsandrohung ist vollziehbar)

I. Quartal 2015

Verfahren Beschaffung Passersatzpapiere beim Landesamt eingeleitet, Amtshilfe Abschiebung beim Landesamt beantragt

08.04.2015

Duldung der Familie, mehrfach verlängert bis 25.11.2015 (maßgeblich für die Gewährung von Leistungen)

13.07.2015

Bescheid hat Rechtskraft

24.11.2015

Abholung der Familie, Zuführung zur Landesunterkunft für den Sammeltransport zum Flughafen

25.11.2015

Abschiebung der Familie in den Kosovo

 

Abschiebung einer Familie nach Mazedonien:

25.08.2014

Ersteinreise aus Mazedonien

08.09.2014

Asylantrag wurde gestellt

18.09.2014

Anhörung vor Entscheidung über das Asylverfahren

11.09.2014

Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

11.09.2014

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

09.10.2014

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise

24.10.2014

Klageerhebung beim VG Schleswig, Eilantrag wurde abgelehnt (Abschiebungsandrohung ist vollziehbar)

29.01.2015

Bescheid hat Rechtskraft

17.06.2015

Mitteilung über die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht

14.07.2015

Hausärztliches Attest wird vorgelegt

05.08.2015

Duldung der Familie, mehrfach verlängert bis 25.11.2015 (maßgeblich für die Gewährung von Leistungen)

02.09.2015

Passersatzbeschaffung eingeleitet

17.11.2015

Abschiebung zur Nachtzeit beantragt

25.11.2015

Abschiebung der Familie nach Mazedonien unter direkter Zuführung zum Flughafen, auch unter ärztlicher Betreuung

 

4.2 Gescheiterte Maßnahmen

 

Gescheiterte Abschiebung einer Einzelperson nach Mazedonien

08.08.2013

Ersteinreise aus Mazedonien

27.08.2013

Asylantrag wurde gestellt

27.08.2013

Anhörung vor Entscheidung über das Asylverfahren

27.08.2013

Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

10.09.2013

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

14.10.2014

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise

27.10.2014

Klageerhebung beim VG Schleswig, Eilantrag wurde nicht gestellt (Abschiebungsandrohung ist vollziehbar)

10.08.2015

Amtshilfeersuchen zur Abschiebung an LfA

12.08.2015

Mitteilung über die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bekanntgabe eines Flugtermins für den 19.08.2015

13.08.2015

Ärztliche Atteste werden vorgelegt, Flug wird storniert, Amtsärztliche Stellungnahme wird angefordert, Duldung (maßgeblich für die Gewährung von Leistungen)

04.11.2015

Eingang Stellungnahme Gesundheitsdienste. Hinweis auf bestehende Diagnosen und befürchtete Eigengefährdung ans LfA. Flug wird von zwei Ärzten und einem Rettungssanitäter begleitet. Zur Gewährleistung einer ständigen Begleitung wird die

18.11.2015

Abschiebung zur Nachtzeit beantragt

25.11.2015

Abholung der Person zur Nachtzeit aus der Wohnung, direkte Zuführung zum Sammeltransport nach Boostedt, Vorführung der Person bei der begleitenden Flugärztin, Abbruch der Maßnahme auf Grund gesundheitlicher Bedenken an der Reisefähigkeit, Begleitung zurück ins Kreisgebiet und Übergabe der Person an Betreuerin, im Folgenden wieder Duldung (maßgeblich für die Gewährung von Leistungen)

Weiteres Vorgehen:

Derzeit befindet sich die Person in einer laufenden Therapie zur Wiederherstellung der Reisefähigkeit. Sobald Reisefähigkeit wieder hergestellt ist, wurde eine freiwillige Ausreise in Aussicht gestellt. Scheitert dies, wird eine erneute Abschiebung mit durchgehender ärztlicher Begleitung erfolgen müssen.

 

Gescheiterte Abschiebung einer Familie

(Anmerkung: Da der Fall der Familie auf Grund von drei getrennten Asylverfahren relativ komplex ist, wird zur einfacheren Übersicht ein Farbschema (Vater, Mutter, Kind) verwendet. Die Farbwahl hat dabei keine anderen Hintergründe als gute Lesbarkeit, schwarze Zeilen gelten jeweils für die gesamte Familie)

 

19.07.2014

Ersteinreise in das Bundesgebiet

31.07.2014

Ersteinreise in das Bundesgebiet

01.08.2014

Asylantragstellung und Anhörung zum Asylverfahren, danach Aufenthaltsgestattung

07.08.2014

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

13.08.2014

Asylantragstellung und Anhörung zum Asylverfahren, danach Aufenthaltsgestattung

21.08.2014

Zuweisung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme und Unterbringung im Kreisgebiet)

21.08.2014

Gemeinsame Unterbringung im Kreisgebiet

13.09.2014

Geburt des Kindes im Bundesgebiet

12.11.2014

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise nach Albanien, Abschiebungsandrohung

26.01.2015

Meldung nach § 14a AsylVfG, damit gilt der Asylantrag als gestellt

16.04.2015

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise nach Albanien, Abschiebungsandrohung

04.05.2015

Klage und Eilantrag gegen Asylbescheid

10.06.2015

Klage und Eilantrag gegen Asylbescheid

11.06.2015

Beschluss: Eilantrag abgewiesen – unanfechtbar

11.06.2015

Abschiebungsandrohung ist vollziehbar

03.07.2015

Beschluss: Eilantrag abgewiesen – unanfechtbar

03.07.2015

Abschiebungsandrohung ist vollziehbar

28.08.2015

Klärung der Ausreisemodalitäten (Vorsprache), danach Duldung (maßgeblich für die Gewährung von Leistungen)

diverse

Aufforderungen zu Vorsprachen und Hinweise auf Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung unter Androhung von Leistungskürzungen

13.11.2015

Unterrichtung über Ermittlungsverfahren der Polizei, es wurde ein hier nicht bekannter Pass gefunden und eingezogen

16.11.2015

Aushändigung des Passes und einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB), es wird angegeben freiwillig ausreisen zu wollen.

Ende 2015

Wiedereinreise

28.12.2015

Termin für Asylfolgeantragstellung, wird nicht wahrgenommen, damit kein Asylfolgeverfahren

22.01.2016

Bescheid über die Ablehnung des Asylantrages und Aufforderung zur Ausreise nach Albanien, Abschiebungsandrohung (Sofortvollzug)

26.01.2016

Versuchte Abholung der Familie mit geplanter Zuführung nach Boostedt. Abschiebung abgebrochen, da der Familienvater nicht anwesend war.

26.01.2016

Vorspracheaufforderung bis zum 01.02.2016

01.02.2016

Klage und Eilantrag gegen Asylbescheid

02.02.2016

Vorspracheaufforderung nicht nachgekommen, daher Ausschreibung zur Festnahme wgn. Abschiebung

03.02.2016

Beschluss: Eilantrag abgewiesen – unanfechtbar

03.02.2016

Abschiebungsandrohung ist rechtskräftig vollziehbar

04.02.2016

Vorsprache, Duldungsverlängerung nur noch mit kurzer Frist (2 mal wöchentlich), Aufenthaltsbeschränkung auf das Kreisgebiet; Fahndungsnotierung auf Aufenthaltsermittlung geändert

Weiteres Vorgehen:

Da die Familie nicht (dauerhaft) freiwillig ausreisen wird, wird sie erneut zur Abschiebung beim LfA angemeldet.

 

 

5. Zahlen / Daten / (rechtliche) Fakten

 

Siehe hierzu die anliegende Asylstatistik der Ausländerbehörde mit den Erläuterungen.

 

Per 31.01.2016 waren 585 Personen an sich ausreisepflichtig. Davon waren 346 Personen im Besitz einer Duldung und damit grundsätzlich ausreisepflichtig. Bevor es zur Abschiebung kommt, muss diese Ausreisepflicht jedoch vollziehbar sein. 239 Personen waren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG.

 

Zur Unterscheidung von Duldung und Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG:

 

  • Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt in Betracht, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Beispiele: Es soll dem abgelehnten Asylbewerber ermöglicht werden, das Schuljahresende abzuwarten, in einem Prozess als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder einen schwer kranken Angehörigen zu pflegen. Abhängig vom Grund für die Aufenthaltserlaubnis ist diese zeitlich befristet, manchmal auf nur wenige Wochen. In der Regel steht nach dem Wegfall des Grundes für die Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Ausreise oder Abschiebung im Raum.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in Betracht, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, die Unmöglichkeit der Abschiebung also nicht selbst verschuldet hat und auch eine freiwillige Ausreise unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine langfristige Reiseunfähigkeit oder die Weigerung des Herkunftsstaates, dem abgelehnten Asylbewerber Ausweispapiere auszustellen

 

 

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Exkurs: Abschiebung

 

Was ist das?

-          Die Vollziehung der Ausreisepflicht nach § 58 AufenthG

-          Eine Maßnahme des Verwaltungszwangs, genauer eine Unterart des unmittelbaren Zwangs, zu dessen Anwendung nur Vollzugskräfte ermächtigt sind, 

§ 252 Abs. 2 Nr. 2 LVwG

-          Ein Realakt, also der direkte Gesetzesvollzug und kein Verwaltungsakt

 

Wann geht das?

-          Wenn die Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG) vollziehbar ist, § 58 Abs. 2 AufenthG,

-          eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt oder

-          sonstige Umstände dies erfordern, § 58 Abs. 3 AufenthG, also zum Beispiel aus der Strafhaft heraus abgeschoben werden soll

 

Was sind die Konsequenzen?

-          Ein kraft Gesetzes gültiges Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot, § 11 Abs. 1 AufenthG, welches dazu führt dass die Person zur Festnahme für den Fall des Aufgreifens ausgeschrieben wird. Das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot ist auf Antrag zu befristen.

-          i.d.R. vor Wiedereinreise und nach Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes die Erstattung der Abschiebungskosten

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Die Herstellung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gelingt z.B. durch:

-          Beschaffung von Pass(ersatz)dokumenten

-          Klärung der Reisefähigkeit (gesundheitlicher Aspekt)

-          Einholung einer Rückübernahmeerklärung des Landes, in das abgeschoben werden soll

-          Amtshilfeersuchen an die Bundes- oder Landespolizei zur Unterstützung beim Vollzug

-          Im Falle von Einzelmaßnahmen auch die Einholung einer Bestätigung der Fluggesellschaft über die benötigten Flugplätze (Anzahl)

 

Wenn es schließlich gelingt, diese Voraussetzungen für einen bestimmten Tag (Flugtermin) zu realisieren, könnte die Abschiebung auch noch im letzten Moment scheitern (und damit das gesamte Verfahren von vorne beginnen), wenn z.B.

 

-          eine akute, bislang unbekannte Erkrankung geltend gemacht wird

-          Ausweisdokumente unerwartet verloren gehen

-          sich die Person oder ein Familienmitglied zum Abholzeitpunkt nicht an der bekannten Adresse aufhält

-          kurzfristig Kirchenasyl in Anspruch genommen wird (und z.B. dadurch…)

-          Übernahmeerklärungen oder Passersatzdokumente zwischenzeitlich ablaufen

 

Ein Scheitern ist auch möglich, wenn die ausreisepflichtigen Personen bis zum Flughafen begleitet wurden, dann aber ein bereits bestätigter Flug kurzfristig annulliert wird. Eine Abschiebung wird ebenfalls abgebrochen, wenn die Person sich weigert den Flieger zu betreten und keine Begleitung durch die Bundespolizei gewährleistet werden kann. Der der Pilot einer Linienmaschine könnte ebenso bis zum Start aus Gründen der Flugsicherheit entscheiden, eine bereits eingecheckte abzuschiebende Person doch nicht mitfliegen zu lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die Person von der Bundespolizei ins Zielland begleitet wird. Dies kann aufgrund des hohen personellen Aufwandes nicht standardmäßig geleistet werden kann.

 

Der Kreis hat im Jahr 2015 insgesamt bei 59 Personen den Aufenthalt durch Abschiebungen beendet. Zur Definition und Vorgehensweise siehe die Anmerkungen unter Ziffer 6.

 

Im Jahr 2016 wurde bislang keine Abschiebung erfolgreich durchgeführt. Im Januar 2016 sind 12 abgelehnte Asylbewerber freiwillig ausgereist.

 

 

6. Gesamteinschätzung Abschiebungen im Kreis

 

Da die Vorbereitung einer Abschiebung sehr komplex ist, ist die Ausländerbehörde des Kreises in der aktuellen Situation in maximal 2 bis 3 Fällen je Monat in der Lage, alle Voraussetzungen so zu schaffen, dass eine unangekündigte Abschiebung in die Feinplanung übergehen kann. Die Abstimmung mit den weiteren beteiligten Behörden ist aufwändig.

 

Die Aufgabenteilung sieht wie folgt aus:

 

-          Kreisausländerbehörde

      Zuständig für den Vollzug der Ausreisepflicht gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – im Folgenden: AuslAufnVO). Sie ist „Herrin des Verfahrens“ und damit verantwortlich für die komplette Durchführung und federführend für die Einholung von z.B. Beschlüssen zur Nachtabschiebung oder Ingewahrsamnahme (Abschiebungshaft) oder die Organisation einer ärztlichen Begleitung der Zuführung

 

-          LfA

      Ist als landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen gem. § 4 AuslAufnVO immer zu beteiligen. Der Bereich „Vorbereitung der Abschiebung“ umfasst hier insbesondere die Flugbuchung, die Bereitstellung von Übergangsplätzen in Boostedt, die Kommunikation mit der Bundespolizei, Kontakt und Vorstellung bei ausländischen Botschaften sowie die Begleitung der Chartermaßnahmen. Darüber hinaus verwaltet das LfA die fünf Abschiebungshaftplätze, auf die Schleswig-Holstein in der Abschiebehaftanstalt Eisenhüttenstatt zurückgreifen kann.

      Außerdem verfügt das LfA über eigene Vollzugskräfte i.S.d. § 252 Abs. 2 Nr. 2 LVwG, könnte also auch in einfachen Fällen die Begleitung der Ausländerbehörde bei der Zuführung übernehmen. Derzeit ist dies auf Grund personeller Engpässe jedoch regelmäßig nicht möglich, weshalb die Ausländerbehörde in der Regel die Landespolizei um Amtshilfe ersucht.

 

-          Landespolizei

      Leistet derzeit immer dann für eine Maßnahme Amts-/Vollzugshilfe, wenn die Vollzugskräfte des LfA nicht verfügbar sind

      Sichert von dem Vorgenannten abgesehen auch grundsätzlich Abschiebungen von Personen, bei denen Hinweise auf ein besonderes Gefahrenpotential vorliegen (z.B. Gewaltstraftäter)

 

Das geschilderte Verfahren wird seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 in dieser Form praktiziert.

 

Vor diesem Zeitpunkt wurde allgemein zwar auch von Abschiebungen gesprochen, jedoch nicht im Sinne einer zwangsweisen Durchsetzung. Ausreisepflichtige Personen wurden bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Chartermaßnahmen des Landes angemeldet und nach Terminbestätigung schriftlich aufgefordert, sich nach Boostedt oder direkt zum Flughafen zu begeben. Erfolgte daraufhin keine Ausreise, wurde der Person ein Termin genannt, an dem sie oder er abgeholt werden sollte. Erst wenn auch bei diesem Termin niemand anzutreffen war, erfolgte eine Ausschreibung zur Festnahme, die Personen tauchten dann aber in der Regel unter und man wurde ihrer nicht mehr habhaft. Eine unangekündigte Abschiebung bedurfte bis zur Neuregelung der ausdrücklichen Einzelfallzustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten (MIB). Einen Sachverhalt, der die Anforderungen erfüllt hätte, gab es auch mangels Masse lange Zeit nicht.

 

Insofern handelte es sich bei den Abschiebungen vor November 2015 (s.o. Ziff. 5 aE) eher um als freiwillig zu bezeichnende Ausreisen, die seitens der Ausländerbehörde organisiert und bezahlt wurden.

 

Im November 2015 wurde erstmals eine Chartermaßnahme nach den neuen Abschiebungsmodalitäten und unter vollständiger Ausschöpfung der personellen Kapazitäten der Ausländerbehörde in 3 Fällen erfolgreich durchgeführt. Im Dezember 2015 hat es keine unangekündigten Abschiebungen durch den Kreis gegeben. Da die Termine der Chartermaßnahmen im November/Dezember 2015 relativ kurz aufeinander folgten, waren weitere Anmeldungen aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

 

Bei den 8 Personen, die im Dezember 2015 als abgeschoben gewertet werden, handelt es sich wie in den Monaten August bis Oktober um Personen, welche in Zusammenarbeit mit dem Landesamt ausgereist sind. Die Termine für die Chartermaßnahmen des Landesamtes wurden rechtzeitig angekündigt und der Termin den Ausreisepflichtigen mitgeteilt, woraufhin die Ausreise erfolgte.

 

Im Januar 2016 mussten 2 Maßnahmen abgebrochen werden.

 

Im ersten Fall (Familie aus Ziff. 1) fehlte zwei Arbeitstage vor dem Abschiebungstermin noch die Bestätigung der Fluggesellschaft (Linienflug) für die Mitnahme von 6 Personen. Generalzusagen gab es in diesem Fall nur für bis zu 4 Abschiebungsplätze, so dass die Maßnahme storniert wurde, um die Kräfte bei Ausländerbehörde und Polizei nicht unnötig zu binden. Ein Vorlauf von 2 Tagen ist gerade im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung bei den Beteiligten und die im Vorfeld erforderliche Abstimmungen als absolutes Mindestmaß erforderlich.

 

Im zweiten Fall wurde zum Abholzeitpunkt um 06.00 Uhr morgens der Familienvater nicht angetroffen. Dies führte ebenfalls zum Abbruch der Maßnahme (vgl. Tabellenübersicht 2 unter 4.2).

 

Aktuell arbeiten sich zwei neue Mitarbeiter in den komplexen Aufgabenbereich der Aufenthaltsbeendigung ein. Die zusätzliche Stelle für eine Rückkehrberatung befindet sich im Personalauswahlverfahren.

 

Mit Blick auf die Ausreisepflicht von aktuell 346 geduldeten Personen ist die Herausforderung unter den derzeitigen Rahmenbedingungen als sehr ambitioniert zu bezeichnen. Zu Bedenken ist hier insbesondere auch der Umstand, dass sich Änderungen im Vollzug, so zum Beispiel auch die Kenntnis um Entziehungsmöglichkeiten, im betreffenden Personenkreis schnell verbreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass die jüngsten Ereignisse sowohl die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise mangels sonstiger Konsequenzen als auch die Erfolgsaussichten einer Zuführung im Vorfeld des Abschiebungstermins nach Boostedt reduzieren werden.

 

Dennoch wird sich der Kreis weiterhin dieser Herausforderung stellen, dabei aber immer die Erfolgsaussichten im Blick behalten. Diese werden bei einer durchgängigen Begleitung bis ins Flugzeug und/oder einem Abschiebegewahrsam am ehesten gesehen.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: Entfällt

 

 

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Anlagen

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