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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/766

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Den in der Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II/XII festgelegten Richtwerten  liegt das Schlüssige Konzept aus dem Jahr 2013 zugrunde. Da für die Regelungen der ange-messenen KdU im Rahmen von Satzungen und für qualifizierte Mietspiegel gesetz-lich ein zeitlicher Überprüfungsabstand von zwei Jahren vorgegeben ist, wurde in analoger Vorgehensweise eine Fortschreibung des Schlüssigen Konzepts aus 2013 auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Indexfortschreibung) in Auftrag gegeben.

Der Bericht der Firma Analyse & Konzepte vom November 2015 wird den (stellvertretenden)Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsausschusses in Papierform zugeleitet. Er beinhaltet drei Varianten:

1. Berechnung der Indexentwicklung

2. Berechnung der Angebotsmietenentwicklung

3. Angebotsmietenentwicklung differenziert nach Wohnungsmarkttypen und  

    Wohnungsgrößenklassen.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) fordert für die Schlüssigkeit eines Konzeptes wieder-kehrend unter anderem, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichs-raum erfolgen muss.  Im Schlüssigen Konzept 2013 wurde das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde als ein Vergleichsraum angesehen und anschließend in drei Wohnungsmarktypen aufgeteilt, um Unterschiede im Mietpreisniveau innerhalb des Kreisgebietes zu erfassen und in den zu ermittelnden Richtwerten auch  abzubilden. Dass bezogen auf das Kreisgebiet von einem homogenen, verkehrstechnisch zusammenhängenden Umfeld im Sinne der Rechtsprechung des BSG zum Ver-gleichsraum ausgegangen werden kann, hat das Sozialgericht Schleswig in einigen Einzelfallentscheidungen bestätigt.

Im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen des BSG scheiden die Variante1 und 2 als Grundlage für die Neubestimmung der Richtwerte für angemessene Unter-kunftskosten aus. Der Variante 1 liegen nur bundesweite Werte zugrunde. Die Variante 2 stellt zwar auf Wohnungsgrößenklassen (m²-Zahl) ab, der regionale Bezug zu den Wohnungsmarkttypen findet aber keine Berücksichtigung. Das ist nur bei der Variante 3 der Fall, die bei der Aktualisierung der Richtwerte in der Kreisricht-linie zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II / § 35 SGB XII  Anwendung finden soll. Auszuweisen sind der aktuellen  Rechtsprechung des BSG folgend - die für die einzelnen Wohnungsmarkttypen ermittelten Brutto-Kaltmieten-Werte (Netto-Kaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten (ohne Heizkosten)).

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Die in der Kreisrichtlinie zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II / § 35 SGB XII in Zf. 2.2.5 ausgewiesenen Richtwerte für die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten werden entsprechend der sich aus der Variante 3 des Berichts der Firma Analyse & Konzepte zur Indexfortschreibung vom November 2015 ergebenden Werte für die Brutto-Kaltmiete aktualisiert. Sich daraus in der Richtlinie ergebende Folge-änderungen sind vorzunehmen. Die neuen Richtwerte finden ab 01.03.2016 Anwendung.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Ja, aber nicht bezifferbar.

 

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