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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/702

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt.

 

2. Sachverhalt: 

Mit anliegendem Schreiben vom 10.09.2015 beantragt der Kreisseniorenbeirat,

  1. § 3 Abs. 1 der Satzung zur Bildung des Kreisseniorenbeirates dahingehend zu ändern, dass der Kreisseniorenbeirat nicht nur über alle wichtigen sondern über alle Angelegenheiten zu unterrichten ist, die ältere Menschen betreffen und
  2. die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Zahl der Mitglieder des Kreissenioren-beirates von 13 auf 21 anzuheben.

 

Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung zur Bildung eines Kreissenioren-beirates sind neben dem § 4 die §§ 42a) und b) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO). Darin wird die Stellung der Beiräte und auch geregelt, dass die Satzung des Kreises die Zahl der Beiratsmitglieder bestimmt.

 

Zu a.

Nach § 42 b) Abs. 1 KrO ist der Beirat über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, zu unterrichten. Eine Unterrichtung über alle Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, sieht die KrO nicht vor. Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung sind vom Kreisseniorenbeirat nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, zumal der Kreisseniorenbeirat nach § 3 Abs. 3 der Satzung das –uneingeschränkte- Recht hat, in Angelegenheiten der älteren Einwohnerinnen und Einwohner Anträge an den Kreistag, die Ausschüsse oder an die Landrätin/den Landrat zu stellen und im Rahmen seiner Aufgabenstellung Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an den Kreistag und an die Ausschüsse oder die Landrätin/den Landrat abzugeben.

 

Zu b.

Nach dem Runderlass des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 02.08.1994 - IV 3301 - 160.110.4 - betreffend die Einrichtung und Beteiligung von Seniorenbeiräten im Lande Schleswig-Holstein, der noch Gültigkeit hat, sollte die Mitgliederzahl eines Seniorenbeirats so bemessen sein, dass einerseits eine ausreichende Legitimation zur Wahrnehmung der Seniorenprobleme vorhanden ist, andererseits aber die Arbeitsfähigkeit des Gremiums nicht durch eine zu hohe Mitgliederzahl beeinträchtigt wird.

 

Ein geeigneter Richtwert ist nach der Kommentierung zu § 42a der Kreisordnung, die Größe der Ausschüsse des Kreistages. Auf der Grundlage ist es zu der Festschreibung in § 4 der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)  von 13 Mitgliedern gekommen. Eine Satzungsänderung, die die Anzahl der Mitglieder des Kreisseniorenbeirates auf 21 bestimmt, kann aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.   

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss beschließt, dem Kreistag zu empfehlen, dem Antrag des Kreisseniorenbeirates vom 10.09.2015 zur Änderung des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren nicht stattzugeben.

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Sozial- und Gesundheitsausschusses, dem Antrag des Kreisseniorenbeirates vom 10.09.2015 zur Änderung des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren nicht stattzugeben.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Bei Beschlussfassung gem. Vorschlag: keine; ansonsten höhere Sitzungsgelder,
Fahrkosten

 

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Anlagen

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