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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/622

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Operationelle Programm wurde am 17.12.2014 von der EU-Kommission genehmigt. Mit der Programmgenehmigung verpflichten sich die Programmpartner, das Programm ordnungsgemäß abzuwickeln und dafür die Haftung zu übernehmen.

Der bewilligte Zuschuss aus EU-Mitteln beträgt rund 90 Mio. EURO. Damit sollen Fördervorhaben aus den Schwerpunkten:

 

  • Grenzüberschreitende Innovation
  • Nachhaltige Entwicklung
  • Beschäftigung 
  • sowie Funktionelle Zusammenarbeit

 

unterstützt werden. Die Programmpartner haben sich darauf verständigt, für Projekte einen Regelfördersatz von 60% zu gewähren; für touristische Projekte können 75% gewährt werden. Am 25.03.2015 hat sich der INTERREG-Ausschuss konstituiert. Am 25.06.2015 wurden die ersten Projekte genehmigt

 

Der anliegende Vertragsentwurf ist das finale Dokument, das zur Unterzeichnung an die Programmpartner verschickt wurde. Inhaltlich ist diese Vereinbarung in acht Artikel aufgeteilt, die die Aufgaben und Pflichten der IB. SH und der Programmpartner im Innenverhältnis regeln: Einrichtungen für die Durchführung des Programms, die Technische Hilfe, Kontrollen auf Projektebene, Festlegung von Prozessen und Abläufen für die Durchführung des Programms sowie weitere Regelungen.

 

Neben den administrativen Aufgaben der IB. SH ist in diesem Dokument, Artikel 6, die „Haftung der Programmpartner“ geregelt. Wie in den früheren Programmperioden auch, gilt:

  • Gelingt es einem Leadpartner nicht, aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlte Beträge von einem Projektpartner einzuziehen
  • oder gelingt es der Verwaltungsbehörde nicht, diese Beträge von dem Leadpartner einzuziehen

werden die Beträge im Innenverhältnis zwischen den Programmpartnern jeweils von dem Programmpartner der Verwaltungsbehörde erstattet, in dessen Gebiet (Region, Kreis, Stadt) der betreffende Projektpartner seinen Sitz hat.

Sollte es sich um einen Projektpartner handeln, der außerhalb des Programmgebietes seinen Sitz hat, so erstreckt sich die Haftung auf alle Programmpartner – hierbei handelt es sich um eine Neuerung im Vergleich zu den vorhergehenden INTERREG A-Förderperioden. Die Verteilung erfolgt nach dänischer und deutscher Seite getrennt und wird prozentual anhand der Bevölkerungszahlen mit Stand 01.01.2012 berechnet.

 

Die Anlagen des Vertrags beziehen sich auf:

  • die Genehmigung des Programms durch die EU-KOM
  • die Aufgabenverteilung im Rahmen der Technischen Hilfe
  • Kosten für die Prüfbehörde
  • das Budget der Technischen Hilfe
  • die Kofinanzierungsanteile der Programmpartner.

 

Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die deutschen und dänischen Programmpartner, durch die IB.SH sowie durch das MJKE rückwirkend zum 01.01.2014, dem Beginn des Förderfähigkeitszeitraumes, in Kraft. Das Land Schleswig-Holstein als Träger der IB.SH und Erhvervsstyrelsen in København werden nicht Parteien der Vereinbarung, willigen aber in den Abschluss dieser Vereinbarung ein.

 

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der vollständigen Abwicklung des INTERREG 5A-Programms Deutschland-Danmark 2014-2020 einschließlich des Endes der Aufbewahrungsfrist.

 

 

Der Kreistag hat auf entsprechende Empfehlung des Regionalentwicklungsausschusses sowie des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 31.03.2014 dem Inhalt des Deutsch-Dänischen INTERREG 5 A – Programms für die Förderperiode 2014 – 2020 zugestimmt und Kofinanzierungsmittel in Höhe von bis zu 53 T€/Jahr für 9,5 Jahre zur Verfügung gestellt. Der Landrat wurde ermächtigt, nach seinem Ermessen eventuellen Änderungen im Programm zuzustimmen.

 

Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag wird der Landrat ermächtigt, die dieser Vorlage beigefügte Vereinbarung, insbesondere wegen der darin enthaltenen Haftungsregelung, zu unterzeichnen. Die Inhalte des Programms werden nicht berührt, insofern ist eine erneute Befassung im Regionalentwicklungsausschuss entbehrlich.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag,

 

- dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Vereinbarung zuzustimmen:

„Vereinbarung zur Einrichtung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und zur Durchführung des Kooperationsprogramms INTERREG 5A Deutschland-Danmark 2014-2020“ zwischen der Region Sjælland und der Region Syddanmark auf dänischer Seite und den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein und Plön sowie den Städten Kiel, Flensburg, Neumünster und Lübeck auf deutscher Seite, der Investitionsbank Schleswig-Holstein (nachfolgend IB.SH genannt), Fleethörn 29-31, 24103 Kiel, Deutschland, vertreten durch den Vorstand, als Verwaltungsbehörde des Programms sowie dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein für die Prüfbehörde des Programms  (nachfolgend MJKE genannt)“.

- den Landrat zu ermächtigen, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

 

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses,

 

- dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Vereinbarung zuzustimmen:

„Vereinbarung zur Einrichtung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und zur Durchführung des Kooperationsprogramms INTERREG 5A Deutschland-Danmark 2014-2020“ zwischen der Region Sjælland und der Region Syddanmark auf dänischer Seite und den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein und Plön sowie den Städten Kiel, Flensburg, Neumünster und Lübeck auf deutscher Seite, der Investitionsbank Schleswig-Holstein (nachfolgend IB.SH genannt), Fleethörn 29-31, 24103 Kiel, Deutschland, vertreten durch den Vorstand, als Verwaltungsbehörde des Programms sowie dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein für die Prüfbehörde des Programms  (nachfolgend MJKE genannt)“.

- den Landrat zu ermächtigen, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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