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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/474-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

Entfällt

 

2. Sachverhalt: 

 

Die Übertragung des Teilbetriebs „Wirtschaftsförderung“ auf eine neu zu gründende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) sollte vorgenommen werden, um auf diese Weise die bestehenden steuerlichen Risiken zu minimieren. In Bezug auf das Ausgangsproblem einer verdeckten Gewinnausschüttung von Dauerverlusten aus der Wirtschaftsförderung ist festzuhalten, dass das Körperschaftsteuerrecht keine  Anwendung bei einer Personengesellschaft findet (vgl. § 1 KStG). Die Besteuerung nach den einkommens- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften erfolgt auf Ebene der Gesellschafter der Personengesellschaft.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 12.11.2009, a.a.O., Rz 63) sind bei der „Infrastruktur-GmbH“ als Gesellschafterin die Dauerverluste aus der Wirtschaftsförderung nicht in der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, so dass sich hieraus keine verdeckte Gewinnausschüttung – unabhängig davon, ob begünstigte Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 7 KStG vorliegen  – bei der Gesellschafterin (der „Infrastruktur GmbH“) ergibt. Die Ausgliederung und Übertragung des Teilbetriebs „Wirtschaftsförderung“ aus der „Infrastruktur GmbH“ auf die neu zu gründende GmbH & Co. KG ist zivilrechtlich nach den Vorschriften der §§ 123 ff. UmwG möglich. Die Einbringung in die GmbH & Co. KG kann nach § 24 UmwStG steuerneutral zu Buchwerten erfolgen,  d. h. ohne Aufdeckung etwaiger stiller Reserven (z.B. in der Beteiligung an der AWR GmbH). Die Tätigkeiten im Rahmen der Wirtschaftsförderung werden – wie schon in der Vergangenheit – aus den Gewinnausschüttungen der AWR GmbH finanziert. Die Erträge aus den Gewinnausschüttungen unterliegen bei der GmbH & Co. KG nicht der Gewerbesteuer, da die Beteiligung mehr als 15 % der Anteile umfasst (sog. Schachtelprivileg). Im Rahmen der Körperschaftsteuer werden die Erträge bei der Gesellschafterin, der „Infrastruktur GmbH“ erfasst und sind dort gemäß 8b KStG zu 95 % steuerfrei, da die Mindestbeteiligungsquote von 10 % überschritten wird. Bei einer angenommen Ausschüttung der AWR GmbH von TEUR 750 beträgt die Steuerbelastung für die „Infrastruktur GmbH“ ca. TEUR 10. Etwaige umsatzsteuerpflichtige Kostenverrechnungen (z.B. für anteilige Personalkosten) zwischen der GmbH & Co KG und der „Infrastruktur GmbH“ sind problemlos möglich, da beide Gesellschaften vorsteuerabzugsberechtigt sind und über gleiche Strukturen im Rechnungswesen verfügen.

 

Die Entwürfe der Gesellschaftsverträge sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg Eckernförde mbH, Rendsburg (im Folgenden kurz „WFG“ genannt), nach Maßgabe der folgenden Schritte umzustrukturieren:

 

  1. Gründung einer GmbH als 100 %ige Tochtergesellschaft der WFG mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 und Sitz in Rendsburg. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Pascal Ledune bestellt. Alleiniger Gesellschaftszweck der GmbH ist die Tätigkeit als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an einer noch zu gründenden Kommanditgesellschaft. (Der finale Name der Gesellschaft ist noch zu definieren, deshalb wird diese im Folgenden der Einfachheit halber als „WFG Verwaltungsgesellschaft mbH“ bezeichnet).
  2. Gründung einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Rendsburg. Als persönlich haftende Gesellschafterin wird die zuvor gegründete „WFG Verwaltungsgesellschaft mbH“ bestellt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird nicht am Kapital der Kommanditgesellschaft beteiligt. Alleiniger Kommanditist wird mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,00 die WFG. Die Kommanditgesellschaft führt die Firma „Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde mbH & Co. KG“ (Der finale Name der Gesellschaft ist noch zu definieren, sie wird im Folgenden der Einfachheit halber zunächst wie vorstehend bezeichnet). Der Gesellschaftszweck umfasst sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Wirtschaft und Erwerbsmöglichkeiten im Kreis Rendsburg-Eckernförde.
  3. Umfirmierung der WFG in „Infrastruktur GmbH“ (Der finale Name der Gesellschaft ist noch zu definieren, sie wird im Folgenden der Einfachheit halber zunächst wie vorstehend bezeichnet) und Neufassung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere hinsichtlich des Gesellschaftszwecks.
  4. Ausgliederung des Teilbetriebs Wirtschaftsförderung aus dem Vermögen der „Infrastruktur GmbH“ zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf die neu gegründete Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde mbH & Co. KG nach den Vorschriften der §§ 123 UmwG. Steuerrechtlich erfolgt die Einbringung des Teilbetriebs gemäß § 24 UmwStG zu Buchwerten. Arbeitsrechtlich ergibt sich für das dem Teilbetrieb Wirtschaftsförderung zugeordnete Personal ein Betriebsübergang nach § 613a BGB.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei der WFG: Gründung der GmbH 25.000€, Einlage GmbH & Co. KG 1.000€, ca. 25.000€ Notar- und Steuerberatungskosten

 

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Anlagen

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