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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/435

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

2. Sachverhalt:

Das neue Schulgesetz (SchulG 2014) eröffnet in § 43 Absatz 6 die Möglichkeit von Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe mit Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien. Primäres Ziel dieser Kooperationen ist die Etablierung eines gleichwertigen Weges zum Abitur auch an solchen Gemeinschaftsschulen, die aufgrund ihrer Größe keine eigene Oberstufe erhalten können. Damit besteht insbesondere die Möglichkeit auch in ländlichen Regionen ein durchlässiges Bildungsangebot bis zum Abitur vorzuhalten, das den Schülerinnen und Schülern jüngeren Alters ermöglicht, ortsnah zur Schule zu gehen. Gleichzeitig soll ihnen nach der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ein sicherer Weg in eine Oberstufe bei Erfüllung der schulischen Leistungsvoraussetzungen eröffnet werden. Damit der erforderliche Schulwechsel reibungslos erfolgen kann und die Schülerinnen und Schüler gleiche Chancen auf Zugang zur Oberstufe haben wie an einer Schule mit eigener Oberstufe, wurde ein Rechtsanspruch auf Aufnahme im Rahmen einer Kooperation geschaffen. Aus der Perspektive der Schülerinnen und Schüler kommt diese Regelung einer Versetzung in die kooperierende Oberstufe gleich.

 

Über die rechtlichen Voraussetzungen hinaus sollen den Schülerinnen und Schülern die Übergänge in die Oberstufe auch praktisch erleichtert werden. Hierfür bedarf es einer vertieften Zusammenarbeit der kooperierenden Schulen auf vielen Gebieten, insbesondere aber im pädagogischen Bereich. Eine curriculare und organisatorische Verzahnung der kooperierenden Schulen kann nachhaltig dazu beitragen, die Übergänge für Schülerinnen und Schüler zu erleichtern und transparenter zu machen. Eine noch konsequentere Umsetzung der Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss und die Allgemeine Hochschulreife ist geeignet, die Qualität von Bildungsangeboten vor und nach dem Übertritt in die Oberstufe weiter zu entwickeln. Schülerinnen und Schüler lernen ihre zukünftige Schule einschließlich der dortigen Anforderungen bereits vor dem Übertritt kennen und können sich so viel besser auf den bevorstehenden Wechsel vorbereiten und einstellen. Diese Maßnahmen können zur Erhöhung der Erfolgsquoten beitragen und langfristig einer größeren Zahl von Jugendlichen das Erreichen einer Hochschulreife ermöglichen.

 

Aufgrund der neu gefassten schulgesetzlichen Regelungen im § 43 SchulG für Kooperationen mit Gemeinschaftsschulen sind die bestehenden Vereinbarungen hinfällig und auf Basis des vorgegebenen Rahmens gemäß § 43 Abs. 6 SchulG neu zu schließen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis als Anstaltsträger sowie die Schulträger der Gemeinschaftsschulen in den Prozess einzubinden sind. Voraussetzung ist danach, dass die beteiligten Schul- oder Anstaltsträger vor dem Abschluss von neuen Kooperationsvereinbarungen ihr Einverständnis erklären.

 

Nach Auffassung beider Schulleitungen bestehe gegenwärtig kein begründetes Risiko, dass aufgrund der Kooperationsvereinbarungen Raumnot oder ein Mangel von Lehrkräften entsteht, da es trotz des garantierten Platzes bei den BBZ in der Oberstufe nicht von mehr Schülern als bisher auszugehen sei. Hinzu komme, dass die Aufnahmebedingungen für das berufliche Gymnasium verschärft wurden (das Zeugnis darf nur eine Note schlechter als Drei enthalten).

 

Am 25. September 2014 hat ein Treffen der beiden BBZ mit allen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe stattgefunden, in dem der Ablauf zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen näher erläutert wurde.

 

Ein Entwurf der gemeinsamen Kooperationsvereinbarung des BBZ Rendsburg-Eckernförde und des BBZ am NOK und eine Liste der Gemeinschaftsschulen, die auf der gemeinsamen Sitzung am 25. September 2014 Interesse an einer Kooperationsvereinbarung mit den beiden BBZ im Kreis RD-ECK geäußert haben, sind als Anlagen zu dieser Vorlage beigefügt.

 

Zum weiteren Vorgehen wurde vereinbart, dass die Schulleiter/innen der Gemeinschaftsschulen die Kooperationsvereinbarung mit den zuständigen Gremien und dem jeweiligen Träger entsprechend zeitnah erörtern werden.

 

Soweit von allen Zustimmung signalisiert worden ist, ist beabsichtigt, die Kooperationsvereinbarungen in einer gemeinsamen Veranstaltung (Gemeinschaftsschulen, beide BBZ und Träger) zu unterzeichnen.

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt dem Kreistag, dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen in der als Anlage beigefügten Entwurfsfassung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG zwischen den beiden Berufsbildungszentren des Kreises Rendsburg-Eckernförde und den Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe der Gemeinschaftsschulen zuzustimmen.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: keine

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Anlagen

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