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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/433

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

2. Sachverhalt: 

Der Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung des Kreises hat sich in seiner Sitzung am 19.05.2014 unter anderem auch mit der Kostensituation der Sternschule befasst, die bislang zu 100 % aus Mitteln des Kreises getragen wird. Der Ausschuss beschloss einstimmig, die Sternschule als Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Sprache mit der bisherigen Organisation und Struktur auch weiterhin in Trägerschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde grundsätzlich bestehen zu lassen. Jedoch sind die Abrechnungsmodalitäten auf Basis der schulgesetzlichen Regelungen zu prüfen. Die Verwaltung wurde weiter gebeten, die hierfür notwendigen Gespräche mit den örtlichen Schulträgern zu führen und danach dem Ausschuss erneut zu berichten.

 

Einen Schulkostenausgleich kann ein Schulträger grundsätzlich gemäß § 111 Schulgesetz geltend machen. Der Schulkostenausgleich basiert auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Wohnsitzgemeinde sich durch die Beschulung an einer anderen Schule Aufwendungen erspart, welche sie aufbringen müsste, wenn der/die betreffende Schüler/in in einer in ihrer Trägerschaft stehenden Schule unterrichtet werden würde. Für diesen Fall der Verschiebung der Kostenlast bei Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Gebietes der Wohnortgemeinde ist ein Lastenausgleich zwischen den betroffenen Gemeinden vorgesehen.

 

Da die geförderten Schülerinnen und Schüler ihr Schulverhältnis zu einer allgemein bildenden Schule haben, kann nur deren Schulträger nach geltender Rechtslage einen Schullastenausgleich geltend machen.

 

Auch der mit der Schulrechtsreform 2011 in das Schulgesetz aufgenommene § 111 Abs. 4 SchulG begründet keine Möglichkeit, einen Schulkostenausgleich für den Kreis geltend zu machen. Der neu gefasste Absatz 4 trägt der Mitwirkung der Förderzentren bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemein bildenden Schulen Rechnung. Der Änderungsbedarf ergibt sich daraus, dass die Förderzentren zunehmend zu Unterstützungseinrichtungen werden, an denen die Schülerinnen und Schüler nicht mehr beschult werden. Jedoch haben die geförderten Schülerinnen und Schüler ihr Schulverhältnis zu einer allgemein bildenden Schule, für die nur deren Schulträger einen Schullastenausgleich geltend machen kann. Darüber hinaus gilt diese Norm - anders als § 111 Abs. 1 SchulG-  nicht für die Kreise als Schulträger, da der Wortlaut des § 111 Abs. 4 SchulG voraussetzt, dass das Förderzentrum in Trägerschaft einer Gemeinde steht.

 

Somit ist eine Refinanzierung der Kosten auch teilweise durch den Kreis unter Bezugnahme auf § 111 Abs. 4 SchulG wegen der beiden vorstehend genannten Tatbestände schulgesetzlich nicht möglich.

 

Insbesondere unter Verweis auf das Schulverhältnis, welches die geförderten Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt Sprache zur Grundschule in örtlicher Trägerschaft haben, wurden Gespräche mit den Städten Eckernförde und Rendsburg sowie dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag - Kreisverband Rendsburg-Eckernförde (SHGT) hinsichtlich einer möglichen Neuregelung der Abrechnungsmodalitäten geführt.

 

Folgende Rückmeldungen sind eingegangen:

Sowohl die Stadt Eckernförde als auch die Stadt Rendsburg begrüßen den o.a. Beschluss des Ausschusses, die Sternschule als Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sprache mit der bisherigen Organisation und Struktur auch weiterhin in der Trägerschaft des Kreises grundsätzlich bestehen zu lassen. Auch wird die erfolgreiche Arbeit auf dem Gebiet der Sprachförderung im Grundschulbereich ausdrücklich anerkannt.

 

Weiter erklärte sich die Stadt Eckernförde mit einer Anpassung der Abrechnungsmodalitäten im Sinne des Vorschlags durch die Kreisverwaltung einverstanden. Als Träger der Schule, mit der die Sprachheilkinder ein Schulverhältnis haben, wird die Stadt Eckernförde die anfallenden Betriebskosten und Transferaufwendungen zu 100 % sowie die Schülerbeförderungskosten satzungsgemäß zu einem Drittel übernehmen.

 

Dagegen wird sich nach Auskunft von Frau Loose die Stadt Rendsburg lediglich mit einer Anpassung der Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Schülerbeförderungskosten einverstanden erklären. Als Träger der Schule, mit der die Sprachheilkinder ein Schulverhältnis haben, wird die Stadt Rendsburg die anfallenden Schülerbeförderungskosten satzungsgemäß zu einem Drittel übernehmen. Eine Anerkennung der Betriebskosten und Transferaufwendungen wurden unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die bereitgestellten Klassenräume ausschließlich für Therapiezwecke zur Sprachförderung durch die Sternschule genutzt werden und somit nicht der Grundschule in städtischer Trägerschaft allgemein zur Verfügung stehen.

 

Der Kreisvorstand des SHGT hat zur Kenntnis genommen, dass die bislang im Kreishaushalt aus Kreisumlagemitteln finanzierte Sternschule nunmehr teilweise auch durch die Schulträger mitfinanziert werden soll. Unter dem Aspekt des Haushaltskonsolidierungsprozesses wird daher das Argument einer Doppelfinanzierung nicht angeführt, sondern grundsätzliches Verständnis für das Ansinnen aufgebracht. Die Wichtigkeit der Sternschule, nicht zuletzt auch aus dem in der Landesverfassung zukünftig enthaltenen Inklusionsansatz, ist unumstritten. Insoweit kann eine Schließung aus deren Sicht nicht zur Debatte stehen.

 

Der Kreisvorstand besitzt aber keine Legitimation, ein Votum in dem vom Kreis gewünschten Umfang für die Schulträger abzugeben. Der SHGT erklärte sich aber bereit, ein gemeinsames Gespräch mit dem Kreis und den Schulträgern zu begleiten.

 

Um ein solches Gespräch durchführen zu können, bedarf es nach Auffassung des Kreisvorstandes aber weiterer Informationen. Vielmehr wird es notwendig sein, eine detailliertere Berechnung für die einzelnen Schulträger unter Einbeziehung der Schülerbeförderungskosten vorzustellen, um die genauen Kosten für die Schulträger präsentieren zu können.

 

Deshalb sind nunmehr Einzelgespräche mit den örtlichen Schulträgern zu terminieren und durchzuführen. Eine vom SHGT erbetene detaillierte Aufstellung der Aufwendungen im Bereich der Schülerbeförderung je Schulstandort kann aufgrund der bestehenden Vertragsgrundlage nicht vorgenommen werden. Aufgrund der bekannten Schülerzahlen werden jedoch Näherungswerte ermittelt, die von den Schulträgern als Größenordnung für die weitere Beratung und Entscheidung herangezogen werden können. Deshalb wird verwaltungsseitig auch die Kündigung des Beförderungsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31.12.2014 beabsichtigt. Damit endet der Beförderungstrag mit Ablauf des 31.07.2015. Im Rahmen einer Neuvergabe ist dann eine standortbezogene Abrechnung zukünftig zu fordern.

 

Eine weitere Berichterstattung im Ausschuss erfolgt nach Abschluss der Gespräche mit den örtlichen Schulträgern.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: ja

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