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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/424

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: /

 

 

2. Sachverhalt: 

 

Zu 1.: Die gemeinsame Einrichtung  Jobcenter  kann Leistungen Dritter, womit auch die Bundesagentur für Arbeit und der Kreis gemeint sind, einkaufen. Der Einkauf von Dienstleistungen unterliegt nach § 44 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II der Zuständigkeit der Trägerversammlung. Von dieser Möglichkeit wurde in den vergangenen Jahren umfangreich Gebrauch gemacht, auch im Hinblick auf die Durchführung des Forderungseinzuges durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Inzwischen hat sich - auch nach umfassender Beratung im AK SGB II des DLT - die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Forderungseinzug eine hoheitliche Aufgabe darstellt, die eine rechtliche Aufgabenübertragung erfordert. Der Einkauf der Dienstleistung Forderungseinzug durch den Geschäftsführer des Jobcenters Rendsburg-Eckernförde ist nur dann zulässig, wenn vorab eine Verwaltungs-vereinbarung des kommunalen Trägers Kreis und der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter geschlossen wird, die eine Übertragung der Aufgabe des Forderungseinzuges für den kommunalen Träger umfasst. Für eine solche Verwaltungsvereinbarung liegt bisher noch kein Muster vor.

 

Zu 2.: Unter Berücksichtigung des Bundeshaushaltsrechts, das für die Bundesagentur gilt, sieht das entsprechende Dienstleistungsangebot im sogenannten Serviceportefolio der Bundesagentur für Arbeit derzeit vor, dass Einzelfallentscheidungen je Stundung bis zu 30.000,-- €, je Niederschlagung bis zu 50.000,-- € und (Teil-) Erlasse jeweils bis zu 15.000,-- € durch die Bundesagentur als Dienstleister vorgenommen werden können.

 

Unter Berücksichtigung der §§ 22 bis 24 der gültigen Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung des Kreises Rendsburg-Eckernförde können entsprechende Entscheidungen im Einzelfall beim Kreis durch die Leitung des Fachdienstes Finanzbuchhaltung für Beträge bis zu 12.500,-- € erfolgen. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Entscheidungsbefugnis des Landrats bzw. des Kreistags. Es erscheint daher sachgerecht und auch ausreichend, im Fall der Aufgaben-übertragung auf die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Wertgrenzen zu vereinbaren, die die Entscheidungsbefugnis des Fachdienstleiters nicht überschreiten.

 

Derzeit ist nicht bekannt, in wie viel Fällen Widersprüche und Klagen erhoben werden. Da außerdem für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen im Falle der Aufgabenübertragung auf die Bundesagentur für Arbeit ab 01.01.2015 zusätzlich Kostenbeträge von 99,98 € je Widerspruch und 287,84 € je Klageverfahren gefordert werden, soll die Bearbeitung direkt im Jobcenter erfolgen, wo auch die Verwaltungsvorgänge geführt werden.

 

Zu 3.: Derzeit ist auch nicht bekannt bzw. kann die Bundesagentur nicht auswerten, in wie vielen Fällen pro Kalenderjahr Forderungen des Kreises bestehen und geltend gemacht werden, wie hoch diese Forderungen im Einzelfall sind, in wie viel Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse gewährt werden und mit welchen finanziellen Auswirkungen.

 

Aus diesem Grunde ist die Vereinbarung eines regelmäßigen Berichtswesens im Fall der Aufgabenübertragung dringend erforderlich.

 

Zu 4.: Bevor das Jobcenter, vertreten durch den Geschäftsführer, Dienstleistungen einkaufen kann, muss ein Mehrheitsbeschluss der Trägerversammlung herbeigeführt werden.

 

Um die Beschlüsse zu Ziffern 1. bis 3. umzusetzen, bedarf es einer entsprechenden Beschlussfassung der drei Vertreter des Kreises Rendsburg-Eckernförde sowie mindestens eines Vertreters des Trägers Bundesagentur für Arbeit.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Hauptausschuss stimmt dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und dem Jobcenter Rendsburg-Eckernförde zu, in der die Aufgabe des Forderungseinzuges für den  Kreis Rendsburg-Eckernförde als kommunalen Träger der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter auf das Jobcenter, vertreten durch den Geschäftsführer, übertragen wird.
  2. Der Hauptausschuss ist damit einverstanden, dass der Geschäftsführer des Jobcenters die Durchführung des Forderungseinzuges - nach vorheriger erforderlicher Beschlussfassung durch die Trägerversammlung - auf die Bundesagentur für Arbeit als Dienstleisterin überträgt. Ausgenommen davon sind Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass durch die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall für Beträge über 12.500,-- € sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Durchführung des Forderungseinzuges.
  3. Im Fall der Übertragung der Durchführung des Forderungseinzuges auf die Bundesagentur für Arbeit als Dienstleisterin ist zu vereinbaren, dass dem Kreis Rendsburg-Eckernförde jeweils bis zum 31.01., 30.04., 31.07. sowie 31.10. für das vorangegangene Quartal über die Anzahl der bestehenden Forderungen, deren Höhe, die Anzahl der erfolgten Ratenzahlungs-vereinbarungen Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse sowie der im Quartal realisierten Forderungen zu berichten.
  4. Die Vertreter des Kreises Rendsburg-Eckernförde in der Trägerversammlung werden verpflichtet, einen entsprechenden Beschluss in der Trägerversammlung herbeizuführen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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