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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/357

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt: 

Durch Kreistagsbeschlüsse im Oktober 1969 und im Dezember 1970 hat der Kreis die Trägerschaft für die zugleich damit geschaffenen Naturparke Aukrug, Hüttener Berge und Westensee übernommen. Im Hinblick auf die kreisgebietsüberschreitende Ausdehnung des Naturparkes Aukrug wurden dazu ergänzende vertragliche Regelungen mit dem Kreis Steinburg getroffen. Nachdem in vorangegangenen Gesprächen die örtliche Ebene in den Naturparkbereichen Aukrug, Hüttener Berge und Westensee ihr Interesse an einer eigenen Verantwortung für die Naturparke vor Ort bekundet hatten, fasste der Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde am 14.04.2008 einen Grundsatzbeschluss dahingehend, seine bisherige Trägerschaft für die vorangegangenen drei Naturparke auf örtliche Träger zu übertragen.

 

Dieser Ansatz ist für den Naturpark Schlei bereits im Zuge seiner Gründung verwirklicht worden. Hinsichtlich der übrigen Naturparke wurde der Wechsel der Trägerschaft gegenüber dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR) beantragt.

 

Jüngst ist die Trägerschaft des Naturparks Aukrug auf den Naturpark Aukrug e.V. mit Schreiben des MELUR vom 14. April 2014 übertragen worden.

 

Da die Trägerschaft seit dem 16.04.2014 formell beim Verein Naturpark Aukrug e.V. liegt, haben die vertraglichen Regelungen zwischen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und dem Kreis Steinburg vom 25.08./11.09.1997 keinen Bestand mehr.

 

Mit Schreiben vom 22.05.2014 kündigt der Kreis Steinburg die vertragliche Bindung bezüglich des Naturparks Aukrug mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde. Da die Kündigung eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung ist, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft gerichtet ist, hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde bei der Bewertung dieser Kündigung keinen Spielraum. Der Kreis Steinburg hat die rechtliche Möglichkeit, sich von der Vereinbarung zu lösen. Somit hat die Bestätigung der Kündigung des Kreises Steinburg keine rechtliche Bedeutung.

 

Mit der Kündigung des Kreises Steinburg vom 22.05.2014 bittet dieser aber zugleich, auf die Kündigungsfrist bis zum 31.12.2015 zu verzichten. Grundsätzlich muss die eine Kündigung erhaltene Vertragspartei diesem nicht zustimmen, da eine entsprechende Frist es dieser Vertragspartei ermöglichen soll, Lösungen für die Zeit nach der Kündigung zu entwickeln.

 

Da vorliegend jedoch der Vertragsgegenstand der Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinburg und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde – nämlich die Trägerschaft der beiden Kreise über den Naturpark Aukrug- mit der Übertragung der Trägerschaft auf den Naturpark weggefallen ist, macht ein Festhalten an eine Kündigungsfrist keinen Sinn, da Leistungen nicht mehr ausgetauscht werden und Regelungen nicht mehr getroffen werden können.

 

Daher sollte bei der Beantwortung des Kündigungsschreibens auch der Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt werden.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss stimmt der Verkürzung der Kündigungsfrist des gekündigten Vertrages mit dem Kreis Steinburg über die Trägerschaft des Naturparkes Aukrug vom 25.08./11.09.1997 zu.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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