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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/335

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt: 

 

Während der Bauarbeiten an einem Brückenpfeiler der Eisenbahnhochbrücke ist der Straßenverkehr der B 202 in Richtung Kiel über die L 255 und K 75 durch die Ortslage der Gemeinde Osterrönfeld geleitet worden.

 

Aufgrund der Verkehrsmenge, die in dieser Zeit u.a. über die K 75 geleitet wurde, wurde die Verwaltung in der Sitzung des Hauptausschuss am 20.05.2014 gebeten, den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr aufzufordern, wegen der Umleitung des Straßenverkehrs die K 75 auf mögliche Schäden zu überprüfen, die durch den Umleitungsverkehr verursacht worden sein könnten.

 

Die Verwaltung bat den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Rendsburg (LBV SH) um Prüfung, ob und inwieweit durch das verstärkte Verkehrsaufkommen Fahrbahnschäden aufgetreten sind. Diese Prüfung ergab, dass keine Schäden durch die Ausweisung der K 75 als Umleitungsstrecke aufgetreten sind. Insofern mussten auch keine zusätzlichen Kosten aufgewendet werden. Ob später auftretende Schäden an der K 75 mit dem Umleitungsverkehr in einem Zusammenhang stehen, wird in Zukunft nach Auskunft des LBV SH nicht feststellbar sein. Der Nachweis dieser Ursächlichkeit ist jedoch für Geltendmachung eines finanziellen Ersatzes zwingend erforderlich sein.  

 

Im Übrigen gehören Kreisstraßen zum Netz der klassifizierten Straßen und sind im Bedarfsfall u.a. auch als Umleitungsstrecken der Verkehrsströme von Bundes- und Landesstraßen nutzbar. Gem. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ist eine Kreisstraße …überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder mit benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten… zu dienen bestimmt. Aufgrund dieser „überörtlichen“ Bedeutung erhält der Kreis aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) jährlich derzeit 3.400,00 € je km Kreisstraße als Zuschuss zu den Unterhaltungskosten, die u. U. auch aus der gelegentlichen Nutzung als Umleitungsstrecke für Bundes- oder Landesstraßen herrühren können.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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