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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/350

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung der Nichtöffentlichkeit:

./.

 

Sachverhalt: 

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen für ihr Wohl ist eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2005 entsprechende Regelungen zum Umgang mit Gefährdungsmeldungen in das Jugendhilferecht eingefügt (§ 8 a SGB VIII). Dies bezieht sich auf die Einschätzung von Gefährdungssituationen und die Wahl geeigneter Mittel zur Gefahrenabwehr.

 

In § 8 Abs. 2 SGB VIII wurde  geregelt, dass in Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, sicherzustellen ist, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommene Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

 

Zur Umsetzung dieser Vorschrift hat der Kreis für die verschiedenen Leitungsbereiche der Jugendhilfe unterschiedliche Regelungen erarbeitet und vereinbart. Die Regelungen und der Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen wurden am 13.03.2006 im  Jugendhilfeausschuss beschlossen.

 

Die Regelungen orientieren sich an den spezifisch fachlichen Profilen der Leistungsbereiche und den strukturellen Möglichkeiten der Träger zur Entwicklung und Organisation von Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

 

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz 2012 hat der Gesetzgeber in § 8 a SGB VIII ergänzend geregelt, dass in die Vereinbarungen die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft aufzunehmen sind.

Zudem haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität des Prozesses der Gefährdungseinschätzung aufzunehmen sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen (§ 79 SGB VIII).

 

 

Aufgrund der Neuregelungen des Bundeskinderschutzgesetzes wurden die im Kreis Rendsburg-Eckernförde vereinbarten Verfahren und Vereinbarungen überprüft.

Neben einer statistischen Erfassung der bei den Leistungserbringern bearbeiteten Kinderschutzfälle wurden gemeinsam mit den Trägern in einem dialogischen Verfahren die Praxis reflektiert und bewertet. Dabei wurden auch Anregungen zur Weiterentwicklung der vereinbarten Regelungen und zur Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte gegeben.

 

 

 Regelungen zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen

 

Die Verpflichtung der freien Träger der Jugendhilfe  zu einer Gefährdungseinschätzung bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte mit Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft bezieht sich nach dem Konzept des Kreises Rendsburg-Eckernförde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen ausschließlich auf Fälle drohender Vernachlässigung.

 

Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder sexuellen Missbrauchs ist eine umgehende Meldung an das Jugendamt vorgesehen.

 

Die Konzentration auf Fälle drohender Vernachlässigung berücksichtigt die Kompetenz der Träger im Bereich der Elternarbeit und ihrer Fähigkeit zur Organisation lokaler Unterstützungsangebote.

 

Mit den Trägern ist vereinbart, dass sie eigenverantwortlich die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft organisieren. Die Träger stellen durch Absprache untereinander sicher, dass regional oder trägerbezogen ausreichend Fachkräfte zur Verfügung stehen. In verschiedenen Regionen haben sich  mehrere  Kindertageseinrichtungen zusammengeschlossen und halten pro Region zwei Fachkräfte (zur Sicherstellung der Vertretung) vor.  

 

 

Aus- und Fortbildung der insoweit erfahrenen Fachkräfte

Der Jugendhilfeausschuss hat 2006 beschlossen, dass die Aus- und Fortbildung der insoweit erfahrenen Fachkräfte durch den Kreis organisiert und finanziert werden.

 

Die Qualifizierung berücksichtigt den eingeschränkten Unterstützungsauftrag. Im Rahmen einer zweitägigen Ausbildung erhalten die Teilnehmenden grundlegende Informationen zum Thema Kindeswohlgefährdung. Vorgestellt werden die wesentlichen gesetzlichen Regelungen, erläutert wird der Auftrag der Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bei der Reflektion möglicher Gefährdungssituationen.

 

Die fachliche Leitung der Qualifizierung erfolgt durch das Kinderschutzzentrum Kiel. In den letzten Jahren wurden ca. 80 Personen auf ihre Tätigkeit als insoweit erfahrene Fachkraft vorbereitet. Damit besteht im Kreis ein umfangreiches Netz an qualifizierten Fachkräften in Kinderschutzfragen.

 

Dies trägt dazu bei, dass das Thema Kindeswohlgefährdung in den Einrichtungen flächendeckend präsent ist.

 

Zur Bewertung der Qualität der Gefährdungseinschätzungen in Kindertageseinrichtungen wird die Praxis regelmäßig evaluiert.

 

 

Anzahl der Risikoeinschätzungen in Kindertageseinrichtungen

 

Bewertung der Praxis

Das vereinbarte Verfahren wird von den Beteiligten überwiegend als praktikabel und fachlich angemessen bewertet.

 

Es wurde der Wunsch nach regelmäßigen Treffen mit fachlichem Input geäußert. Kleine Einrichtungen von freien Trägern stellen Fragen nach der Finanzierung der notwendigen Mitarbeiterstunden für eine Risikoeinschätzung und bemängeln fehlende zeitliche Ressourcen.

 

In vielen Fällen ist die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung auch als insoweit erfahrene Fachkraft für ihre Einrichtung benannt.

 

 

 

Regelungen zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Bereich der Förderung von Kindern in Tagespflege

 

Für den Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege übernimmt die Kindertagespflegefachberatung des Kreises die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft.

 

Im Kreis sind ca. 160 Tagespflegepersonen mit max. 5 Kindern mit Pflegeerlaubnis und 45 Personen mit geringerer Stundenzahl (bis ca. 15 Wochenstunden) ohne Pflegeerlaubnis tätig. Alle Pflegepersonen und alle Tagespflegevermittlungsstellen haben eine Schutzvereinbarung mit dem Kreis unterzeichnet und wurden in einer achtstündigen Pflichtveranstaltung zum § 8 a SGB VIII geschult.

 

Anzahl der Risikoeinschätzungen in der Kindertagespflege

Im Jahr 2013 wurden keine Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdung gemeldet.

 

Bewertung der Praxis

Die Organisation der Beratungsleistungen durch den Kreis ist fachlich angemessen und kundenfreundlich. Insoweit wird das Verfahren als praktikabel und fachlich angemessen bewertet.

 

 

Regelungen zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

 

Die Regelungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen, insbesondere zum Einsatz und zur Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte, entsprechen den Vereinbarungen und Verfahren für den Bereich der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

 

Die Regelungen berücksichtigen die besonderen Möglichkeiten der Jugendarbeit zur Organisation lokaler Unterstützungssysteme.

 

Der Einsatz beschränkt sich auf Gefährdungseinschätzungen bei Verdacht auf Vernachlässigung. Eine zweitägige Ausbildung in Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum Kiel bereitet die Fachkräfte auf ihre Tätigkeit vor.

 

Anzahl der Risikoeinschätzungen in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Im Jahre 2013 wurden in diesem Bereich keine Gefährdungseinschätzungen vorgenommen.


Bewertung der Praxis

In einer gemeinsamen Auswertung mit den Trägern wurde das Verfahren als praktikabel und fachlich angemessen bewertet.

 

Aufgrund der bisher nicht erfolgten Risikoeinschätzungen konnte jedoch keine Routine entwickelt werden. Von daher wird ein Bedarf an fachlichem Austausch und an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen formuliert.

 

 

 

 

 

 

Regelungen zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Bereich des Sports

 

Die Regelungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen, insbesondere zum Einsatz und zur Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte, entsprechen den Vereinbarungen und Verfahren für den Bereich der Jugendarbeit.

Die Organisation entsprechender Beratungen erfolgt über den Kreissportverband.

Hierzu wurden zwei Fachkräfte durch das Jugendamt geschult, die Koordination erfolgt über den Kreissportverband.

 

Anzahl der Risikoeinschätzungen im Sport

Im Jahre 2013 wurden in diesem Bereich keine Gefährdungseinschätzungen vorgenommen.

 

Bewertung der Praxis

In einem Auswertungsgespräch mit dem Vorstand des Kreissportverbandes wurde das bestehende Verfahren als praktikabel und fachlich angemessen erachtet.

 

 

Regelungen zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Bereich der Hilfen zur Erziehung

 

 Bei den Regelungen für den Bereich der Hilfen zur Erziehung wurde davon ausgegangen, dass die Träger von Einrichtungen und Diensten aufgrund ihrer Alltagspraxis über Kompetenzen im Umgang mit pädagogisch herausfordernden und kindeswohlgefährdenden Situationen verfügen.

 

Dementsprechend wurde vereinbart, dass die Träger eigenverantwortlich die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft organisieren.

 

Bei Bedarf berät das Jugendamt hinsichtlich der Vermittlung einer insoweit erfahrenen Fachkraft.

 

Das Jugendamt gewährleistet zudem die Evaluation des Verfahrens.

 

Stationäre Hilfen

 

 

 

Anzahl der Risikoeinschätzungen im Bereich der stationären Hilfen (Heimerziehung)

Im Jahre 2013 wurden insgesamt 27 Risikoeinschätzungen vorgenommen. In 19 Fällen lag eine Kindeswohlgefährdung vor, wobei in 3 Fällen eine direkte Meldung an das Jugendamt erfolgte. In 9 Fällen waren eigene Mittel der Einrichtungen ausreichend, in 7 Fällen wurde an das Jugendamt weitergeleitet, da eigene Mittel nicht ausreichten.

 

Bewertung der Praxis

In der Auswertung mit den Trägern wurde das bestehende Verfahren als praktikabel und fachlich angemessen erachtet.

 

Problematisiert wird der Einsatz von Fachkräften des Trägers bei Fällen, in denen sich Hinweise auf Gefährdungssituationen in den eigenen Einrichtungen ergeben. Hier wird angeregt, in solchen Fällen grundsätzlich einrichtungsfremde Fachkräfte hinzuziehen.

 

Zur Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte werden folgende Hinweise gegeben:

Die Fachkraft soll über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen.

Die Fachkraft soll über mindestens zweitägigen Qualifizierungskurs teilnehmen.

Es soll ein regelmäßiger Austausch der Fachkräfte erfolgen.

Die Fachkräfte sollen an einer jährlichen Fortbildung teilnehmen.

 

                                                     Ambulante Hilfen

Anzahl der Risikoeinschätzungen im Bereich der ambulanten Hilfen

In 15 Fällen erfolgte eine sofortige Meldung an das Jugendamt. In 48 Fällen wurde versucht, die Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden, was in 35 Fällen erfolgreich war.

 

Bewertung der Praxis

Für den Bereich der ambulanten Hilfen ist ein Qualitätszirkel eingerichtet.

Der Qualitätszirkel tagt dreimal im Jahr und befasst sich regelhaft mit der Praxis der ambulanten Hilfen. Reflektiert wird die Qualität der Zusammenarbeit, entwickelt und vereinbart werden Verfahrensregelungen sowie Grundsätzen und Maßstäben für die Gewährung und Erbringung der Leistungen und den Prozess der Gefährdungseinschätzung.

 

Bei einer gemeinsamen Auswertung wurde das vereinbarte Verfahren als praktikabel und fachlich angemessen bewertet.

 

Zur Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte wurden folgende Hinweise gegeben:

Die Fachkraft soll über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen.

Die Fachkraft soll an einem mindestens zweitägigen Qualifizierungskurs teilnehmen.

Es soll ein regelmäßiger Austausch der Fachkräfte erfolgen.

Die Fachkräfte sollen an einer jährlichen Fortbildung teilnehmen.

 

 

Entwicklungen auf Landesebene

Auf Landesebene sind derzeit Empfehlungen für die Träger der Jugendhilfe zu Qualitätskriterien der Insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa) in der Entwicklung. 

 

In dem vorliegenden Entwurf der Empfehlungen gehen die Kriterien für eine insoweit erfahrene Fachkraft weit über die Regelungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde hinaus.

 

Die im Kreis angewendeten Regelungen entsprechen nicht den in der Empfehlung formulierten Anforderungen, ggf. wäre eine Anpassung erforderlich. 

 

Nach Entscheidung über die Empfehlungen des Landes kann erst abschließend über dieses Thema beraten werden.

 

 

Norbert Schmidt

 

Anlage

Entwurf Empfehlungen des Landes

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

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Anlagen

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