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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/347

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt: 

 

Informationen zur Arbeitsweise des Gutachterausschusses:

 

 

1. Bildung des Gutachterausschusses:

 

Nach der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (GAVO) vom 16.07.2014 sind Gutachterausschüsse nach § 192 des Baugesetzbuches bei den kreisfreien Städten und Kreisen zu bilden.

 

2. Zusammensetzung des Gutachterausschusses:

 

Der Gutachterausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder müssen über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken verfügen und sich in den örtlichen Preisen des Grundstücksmarktes und den Mieten auskennen. Die oder der Vorsitzende muss bei der Gebietskörperschaft beschäftigt sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist.

 

3. Geschäftsstelle des Gutachterausschusses:

 

Die Gebietskörperschaft hat die Geschäftsstelle mit den erforderlichen Sachmitteln

und mit ausreichendem, sachkundigen Personal auszustatten.


 

4. Verfahren:

 

Anträge auf Erstattung von Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung und Erstellung der Wertermittlung vor. Die Gutachten werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet; diejenigen Mitglieder, die an der Beratung mitgewirkt haben, sind anzugeben.

 

5. Kosten von Gutachten:

 

Die Kosten richten sich nach der Satzung des Kreises über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten des Gutachterausschusses vom 22.07.2014. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Anlage zur Satzung (Gebührentabelle) und beträgt nach dem Wert des Grundstückes zwischen 1,3 ‰ und 8,8 ‰ des Wertes zuzüglich eines Festbetrages von 750 bis 4.895 €.

 

6. Gebührenbefreiung:

 

Gebührenbefreit sind Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft sowie Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

 

7. Momentane Arbeitsweise des Gutachterausschusses:

 

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist mit einer oder einem Vorsitzenden als Vollzeitkraft und einer oder eines Verwaltungsmitarbeiters mit einer dreiviertel Stelle ausgestattet.


Durch Kündigung der bisherigen Vorsitzenden des Gutachterausschusses ist diese Stelle nicht besetzt, eine Vertretung ist nicht vorhanden. Die Nachfolgerin hat ihren Dienstantritt am 17.09.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte und der Kaufpreissammlung durch die Verwaltungsmitarbeiterin vorgenommen.
 

Gutachten können bis zur Besetzung der Stelle und Abschluss der Einarbeitungszeit zurzeit nur von freiberuflich tätigen Gutachtern kostenpflichtig erstellt werden.
 

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat sich dazu verpflichtet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen sparsam und wirtschaftlich umzugehen. Dies umfasst insbesondere den Umgang mit dem Personalbudget. Daher wird in jedem Aufgabenbereich geprüft, welche personelle Ressource notwendig ist, um die uns obliegende Aufgabe zu erfüllen. 

 

Bei der oben genannten angemessenen sparsamen Personalausstattung kann es -wie im aktuellen Fall- durch die Kündigung einer Mitarbeiterin zu zeitweiligen Engpässen kommen.

 

Dieser sparsame und wirtschaftliche Umgang mit personellen Ressourcen darf nicht dazu führen, dass insbesondere Kunden, die ansonsten von den Verwaltungsgebühren befreit wären, sich bei vorübergehend längeren Wartezeiten freiberuflicher Leistungen bedienen und deren Kostenerstattung durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde erwarten.

 

Dieses Vorgehen käme entgegen der sparsamen Personalbewirtschaftung einer vorübergehenden Personalaufstockung gleich und ist daher abzulehnen.

 

Der Verwaltung ist es insbesondere in Bereichen, die – wie im Gutachterausschuss- nur mit einer Fachkraft besetzt sind, wichtig, die Dauer der Nachbesetzung so kurz wie nötig zu halten. So werden Die Beteiligungen der Gremien schnellstmöglich  durchgeführt und Vorstellungsgespräche zeitnah anberaumt.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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