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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/319

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

 

2. Sachverhalt: 

Die geltende Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 17.12.2002 ist vor dem Hintergrund gesetzlicher Änderungen sowohl im Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch im Gesundheitsdienstgesetz (GDG) zu überarbeiten.

 

Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (wie z.B. Ratten)

ist § 17 Abs. 2 IfSG. Nach § 17 Abs. 5 IfSG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem IfSG vom 22.02.2001 hat die Landesregierung die Befugnis zum Erlass von Rechts-verordnungen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

Das IfSG wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GDG als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

 

Die Rattenbekämpfungsverordnung ist eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit und bedarf daher nach § 55 Abs. 4 LVwG der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, hier also des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung (MSGFG).

 

Die Musterverordnung wurde bereits mit dem MSGFG abgestimmt und der vorliegenden Verordnung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zugrunde gelegt.

 

Die Inkraftsetzung erfolgt nach Genehmigung durch das MSGFG.

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Kreisordnung (KrO) sowie § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde nimmt der Sozial- und Gesundheitsausschuss Kenntnis vom beabsichtigten Erlass einer neuen Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Rendsburg-Eckernförde.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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Anlagen

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