Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/270
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertagespflege - Erhöhung der laufenden Geldleistung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 3 Jugend, Familie und Bildung
- Bearbeiter/in:
- Annelene Schlüter
- Ansprechpartner/in:
- Mönke, Christina
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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21.05.2014
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Sachverhalt
Begründung der Nichtöffentlichkeit:
Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion hatte bereits zu den Haushaltsberatungen 2014 den Antrag gestellt, die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen im Rahmen der Förderung in Tagespflege von 3,10 € auf 3,50 € zu erhöhen. Auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses vom 13.11.2013 hat der Kreistag beschlossen, entsprechende Mittel für Mehraufwendungen in der Förderung in Tagespflege in Höhe von 25.000 € in den Haushalt 2014 einzustellen, ab 2015 sollen für Mehraufwendungen jährlich 60.000 € in den Haushalt eingestellt werden.
Im Rahmen der Beratungen über die konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kindertagespflege hat die CDU hat den Antrag zur Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 3,50 € pro Kind und Betreuungsstunde mit Antrag vom 10.04.2014 wiederholt.
Aktuelle Situation:
Der Kreis hat gemäß § 24 SGB VIII die Erfüllung des Anspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sicherzustellen.
Die Förderung der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson
- die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen
- die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
Die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 1 SGB VIII umfasst
- die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
- einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 a,
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Ziffer 8.2 der Richtlinien des Kreises zur Förderung der Kindertagespflege regelt die Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson im Kreis.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde fördert bisher die Betreuungsstunde mit 3,10 €und berücksichtigt dabei zusätzlich folgende Aspekte:
Urlaub | Es werden 4 Wochen Urlaub im Jahr anerkannt und fortgezahlt.
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Krankheit | Bei Krankheit von Tagesmutter oder Tagespflegekind wird keine Förderung gezahlt, da diese an die tatsächlichen Betreuungszeiten gebunden ist. |
BGW | Beiträge zur Berufsgenossenschaft (Unfallschutz) werden voll übernommen. |
Rente, Kranken- und Pflegeversicherung | Eine hälftige Erstattung nachgewiesener und angemessener Beiträge erfolgt entsprechend der Regelungen nach § 23 SGB VIII. |
Nachtdienst | Im Rahmen der Verwaltungspraxis werden zusätzlich zum Nachtdienst 8 Stunden Ruhezeit anerkannt, wenn kein betreuender Elternteil zur Verfügung steht. |
Die Gesamtaufwendungen des Kreises für Kinder unter drei Jahren betragen 1.099.466,67 €, für Kinder über drei Jahren 367.200 €.
Die Einnahmen des Kreises aus Kostenerstattung der Gemeinden und Elternbeiträgen betragen 356.231 € und 349.912 €.
Damit ergeben sich für den Kreis Rendsburg-Eckernförde Gesamtkosten in Höhe von 760.523,67 € für die Förderung in Tagespflege durch die laufende Geldleistung.
Zudem fördert der Kreis nach Ziffer 3 und 4 der Richtlinien die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen sowie die Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen.
Hierzu sind folgende Haushaltsansätze im Jahr 2014 vorgesehen:
Art der Förderung | Haushaltsansatz | Bemerkung |
Fortbildung von Tagespflegepersonen | 4000 € | Die Tagespflegepersonen beteiligen sich mit 5 € an den Kursen. |
Grundqualifikation für Tagespflege | 5000 € | Der Kreis gewährt pro Teilnehmerin einen Zuschuss von 90 €. |
Vermittlungsstellen | 38.000 € | Die Vermittlungsstellen erhalten einen Sockelbetrag von 19.000 €, welche sich die 11 Vermittlungsstellen zum gleichen Anteil teilen. Die weiteren 19.000 € werden auf alle Jugendeinwohner verteilt. |
In Ziffer 9. der Richtlinien ist der Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten geregelt.
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt.
Im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird derzeit ein Kostenbeitrag in gleicher Höhe von 3,10 € pro Betreuungsstunde und Kind festgelegt. Der Kostenbeitrag bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren reduziert sich um 1 Euro pro Betreuungsstunde
(bei Beteiligung der Wohnortgemeinde um einen weiteren Euro).
Die Verwaltung hat für die Bewertung der Angemessenheit des bisherigen Fördersystems einen Kreisvergleich durchgeführt und weitergehende Expertisen ausgewertet.
Kreise SH | Höhe der laufenden Geldleistung |
Ostholstein | 3,90 € |
Kiel | 3,50 € |
Pinneberg | 4,00 € |
Plön | 3,90 € |
Nordfriesland | 3,00 € |
Neumünster | 3,50€ bis 6,00€ |
Lübeck | 3,25 – 4,00 € |
Herzogtum Lauenburg | 1,50 € |
Dithmarschen | nicht bekannt |
Steinburg | dito |
Schleswig- Flensburg | dito |
Segeberg | 3,00 € |
Stormarn | 3,30€ ; 3,85€ ; 4,40€ |
Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat der Bundesverband für Kindertagespflege das Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Fachhochschule Koblenz mit der Erstellung einer Expertise zur leistungsorientierten Vergütung in der Kindertagespflege beauftragt. Ziel der Expertise sind Transparenz über die Vergütungsstrukturen in der Kindertagespflege sowie die Schaffung einer Grundlage für deren modulare Umsetzung zu entwickeln.
Ein Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern stellt sich wie folgt dar:
Bundesland | Kinder U 3 | Kinder Ü 3 |
Baden-Württemberg | 4,25 € | 4,05 € |
Bayern | 3,10 € | 3,10 € |
Berlin | 3,31 € | 3,31 € |
Brandenburg | 2,81 € | 2,77 € |
Bremen | 3,53 € | 3,53 € |
Hamburg | 3,20 € | 2,76 € |
Hessen | 3,10 € | 3,10 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 2,11 € | 2,07 € |
Niedersachsen | 3,56 € | 3,56 € |
NRW | 4,07 € | 4,07 € |
Rheinland-Pfalz | 3,41 € | 3,41 € |
Saarland | 3,29 € | 3,29 € |
Sachsen | 2,55 € | 2,55 € |
Schleswig-Holstein | 3,43 € | 3,43 € |
Thüringen | 3,02 € | 3,02 € |
Deutschland | 3,55 € | 3,50 € |
Alte Bundesländer | 3,72 € | 3,67 € |
Neue Bundesländer | 2,53 € | 2,50 € |
Eine Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse der Expertise hinsichtlich verschiedener Fördermodelle erfolgt in der Sitzung.
Zur Anwendung der Regelungen des Mindestlohngesetzes teilt das Sozialministerium mit, dass das Land Schleswig-Holstein nach den Voraussetzungen des § 30 KiTaG mit seinen Betriebskosten die angestellten Tagespflegepersonen fördert. Dieser Personenkreis ist von den Regelungen des Mindestlohngesetzes betroffen.
Für die selbständigen Tagespflegepersonen gelten diese Regelungen nicht. Als Selbständige sind sie im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht vom Geltungsbereich der Mindestlohngesetze umfasst.
Der Ausschuss wird gebeten, über den Antrag der CDU-Fraktion auf Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 3,50 € pro Betreuungsstunde zu beraten und zu entscheiden.
Die Verwaltung empfiehlt, bei einer Erhöhung der laufenden Geldleistung einen Kostenbeitrag in gleicher Höhe festzulegen.
Das Ergebnis der Beratungen im Unterausschuss wird nachgereicht.