Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/268

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Keine

 

Sachverhalt:

 

Entwicklungen in der Sozialstaffel

Seit dem Jahr 2003 sind im Haushalt des Kreises 4.346.000 € für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Form eines Budgets zur Verfügung gestellt. Das Budget umfasst die Kreismittel zur Förderung des laufenden Betriebes von Kindertageseinrichtungen und die Mittel zur Erstattung der Einnahmeausfälle der Sozialstaffel.

 

Seitdem sind die Aufwendungen im Bereich der Sozialstaffel ständig gestiegen.

 

Im Haushalt 2013 waren für die Aufwendungen im Bereich der Sozialstaffel 3.047.000,00 € sowie eine Verwaltungskostenpauschale zur Begleichung des kommunalen Aufwandes für die Berechnung in Höhe von 115.000 € eingestellt. 

 

Am Jahresende 2013 beliefen sich die Aufwendungen für die Erstattung der Einnahmeausfälle in der Sozialstaffel auf 3.909.975,00 €. Die ungedeckten Mehrausgaben 2013 ergeben sich unter anderem aus einem stetigen Anstieg der Zahl der Anspruchsberechtigten, dem Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren sowie der gesetzlichen Änderung des Kindertagesstättengesetzes (Wegfall der 85 % Regelung).

 

Für das Haushaltsjahr 2014 sind zu den bisher bereit gestellten Mitteln von 3.047.000 € weitere 770.000 € eingestellt worden. Davon 320.000 € für die Mehraufwendungen durch Änderung der Rechtslage - Wegfall 85 % Regelung sowie 450.000 € zur Abdeckung der weiteren Mehrausgaben im Bereich Sozialstaffel (gegenfinanziert aus Konnexitätsmitteln des Landes für den U3-Ausbau). 

 

Nach den vorliegenden Ergebnissen von Hochrechnungen aufgrund der aktuellen Fallzahlen sowie der Entwicklung zum Ende des vergangenen Haushaltsjahres ist bei Fortsetzung der Anwendung der bisherigen Sozialstaffelrichtlinie mit einem weiteren jährlichen Anstieg um ca. 300.000 € zu rechnen.

 

Die Mehraufwendungen im Bereich der Sozialstaffel führen dazu, dass das Gesamtbudget für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen von 4.346 Mio Euro zukünftig nicht mehr auskömmlich sein wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationen zur Bewertung der finanziellen Aufwendungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde im Vergleich zu anderen Kreisen in Schleswig-Holstein

 

 

 

 

 

 

                                                                 Quelle: Benchmarking Berichte 2012/2013

 

 

Bei der Förderung des laufenden Betriebes von Kindertageseinrichtungen liegt der Kreis RD-Eck unter dem Landesdurchschnitt.

Die Falldichte ist mit  35,5 % bei der Sozialstaffel überdurchschnittlich, dem gegenüber liegen die Ausgaben für soziale Entlastung im unteren Drittel.

 

 

 

 

 

Vergleich der sozialen Ermäßigungssysteme der Kreise in Schleswig-Holstein

 

Kreis

System

Zumutbarkeit (ohne ergänz. Antrag)

HEI

Sozialstaffel

Nein

RZ

Sozialstaffel

Nein

NF

Sozialstaffel

Ja

OH

Einkommensberechnung

Nein

PI

Einkommensberechnung

Ja

PLÖ

Zumutbarkeitsprüfung

Ja

RD

Sozialstaffel

Nein

SL

Sozialstaffel

Nein

SE

Einkommenstabelle

Ja

IZ

Keine Angabe

k.A.

OD

Staffelung

Ja

 

 

Ein Vergleich der Systeme ist bei den unterschiedlichen Rahmenbedingungen kaum möglich. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Staffeln sowie der sehr unterschiedlichen Anwendungen der Zumutbarkeitsregeln konnten für die Erörterungen keine zu nutzenden Modelle erschlossen werden.

 

Erarbeitung einer neuen Sozialstaffelregelung

 

Ziel bei der Erarbeitung einer neuen Sozialstaffelregelung ist es, die Regelungen des KitaG mit den Regelungen des § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII zu vereinen und einfache, unbürokratische und transparente Regelungen zu erarbeiten. Nach dem bisherigen System werden Anspruchsberechtigte, die nicht über die Zumutbarkeitsregelungen informiert sind, benachteiligt.

 

Das neue System beinhaltet folgende Regelungen:

               Regelung

 

                       Anmerkungen

Die Berechnung einer Einkommensgrenze erfolgt entsprechend der Regelungen des § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII.

Mit dieser Regelung wird die im § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII geregelte Zumutbarkeitsprüfung innerhalb eines Sozialstaffelsystems  umgesetzt.

Die derzeitige Doppelprüfung entfällt. Ein extra Antrag auf Prüfung der Zumutbarkeit ist nicht mehr erforderlich, da dieses System Bundes- und Landesregelungen verknüpft.

In der Regel erfolgt eine Besserstellung der Anspruchsberechtigten.

Zur Berücksichtigung der finanziellen Situation des Kreises wurde ein Ausgleich bei der Festlegung des angemessenen Beitrages sowie der Gestaltung der Ermäßigungsstufen hergestellt.

Es werden 80% des die Einkommensgrenze überschreitenden Einkommens als zumutbar angesehen.

 

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung wird das Einkommen einer Einkommensgrenze (Ermittlung nach § 86 SGB SGB XII) dem Einkommen gegenübergestellt.

Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, so ist ein angemessener Teil durch die Eltern aufzubringen.

Die Gestaltung der Angemessenheit obliegt dem Träger der Jugendhilfe. Die Heranziehungsempfehlungen der Landesjugendämter gehen von einem zumutbaren Kostenbeitrag von 50 % aus.

Der Vorschlag, 80 % als Kostenbeitrag anzusetzen begründet sich darin, die finanziellen Aufwendungen des Kreises in Grenzen zu halten.

 

 

 

 

Staffelung

Bis zu 100% der EK-Grenze = 100% Ermäßigung

Bis zu 105% der EK-Grenze = 75% Ermäßigung

Bis zu 110% der EK-Grenze = 50% Ermäßigung

Bis zu 115% der EK-Grenze = 25% Ermäßigung

Über 115% der EK-Grenze = 0% Ermäßigung

Bei der Festlegung der Stufen diente der bisherige Kreis der Anspruchsberechtigten als Grundlage für Modellberechnungen. 

Um die rechtssichere Anwendung von Bundes- und Landesregelungen zu gewährleisten, wurde der Einstieg in das soziale Ermäßigungssystem (115 %) so gewählt, dass nach  Abzug des zu leistenden Elternbeitrages  die Einkommensgrenze nicht unterschritten wird.

Besondere Belastungen werden auf Nachweis in Höhe von jeweils bis zu 10% des anzurechnenden Einkommens zusätzlich berücksichtigt (Katalog anzurechnender Belastungen wird erstellt).

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind besondere Belastungen zu berücksichtigen.  

Die pauschalisierte Berücksichtigung besonderer Belastungen verhindert, dass bei jeder Veränderung  in der Einkommenssituation eine neue Berechnung erfolgen muss.

Geschwisterermäßigung

10% Ermäßigung für Kind 2

20% Ermäßigung für Kind 3

30% Ermäßigung für Kind 4 und weitere

Geschwisterermäßigung soll  als eine soziale Leistung

erhalten bleiben.

Aufgrund der Änderungen der Berechnungsgrundlagen wurden die Ermäßigungsstufen verändert.

Die bisherige Ermäßigung für Geschwisterkinder lag bei 30 % für Kind 2, 60 % für Kind 3 und für jedes weitere Kind 90 %.

Anders als im bisherigen System werden bei der Berechnung der  Einkommensgrenze Kinder bereits im Vorwege mit 70 % des Regelsatzes berücksichtigt. 

 

 

 

 

 

Eine ausführliche Darstellung des Berechnungssystems erfolgt in der Sitzung.

 

Diese Neuregelung stellt sicher, dass

  • besondere Belastungen entsprechend der Zumutbarkeitsregelung berücksichtigt
  • trotzdem eine Staffelung entsprechend der Regelungen des KitaG umsetzbar ist.
  • die Rechtssicherheit bei der Ermäßigung von Teilnahmebeträgen für die Kindertagesbetreuung gewährt wird.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Neuregelungen der Sozialstaffel einzuführen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Bei der Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ermäßigungssystems ergeben sich nach Modellrechnungen Mehraufwendungen in Höhe von 1.250.000 €.

 

Überarbeitung des Gesamtsystems der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen

Die Gesamtsituation in der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen ist aufgrund dieser Entwicklungen erneut mit den Kommunen zu erörtern. Inhalt dieser Gespräche soll es sein, die Finanzbeziehungen im Bereich der Finanzierung von Kindertagesbetreuung gemeinsam neu zu verhandeln und ein einfaches, verlässliches, transparentes und nachhaltiges System der Finanzierung gemeinsam zu entwickeln.

 

Der Ausschuss wird um grundsätzliche Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Sozialstaffelmodell gebeten. Eine Umsetzung des neuen Systems zum 01.08.2014 (neues Kita-Jahr) ist  nicht realisierbar, sondern frühestens zum 01.01.2015.

 

 

 

 

 

Das Ergebnis der Beratungen im Unterausschuss wird nachgereicht.

 

 

 

 

 

 

Christina Mönke

Reduzieren

Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Einführung der in der Vorlage beschriebenen Sozialstaffelregelung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung des neuen Systems einzuleiten (frühestmöglich zum 01.01.2015).
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit den Gemeinden die Grundlagen für ein Gesamtfinanzierungssystem im Bereich der Kindertagesbetreuung zu entwickeln.
Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

 

Loading...