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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/211

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt: 

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist seit Gründung neben den anderen Aufgabenträgern (Land Schleswig-Holstein, übrige Kreise und kreisfreien Städte) Gesellschafter der Landesweiten Verkehrsservicegesellschaft Schleswig-Holstein mbH (LVS).

 

Die LVS nimmt einerseits die vom Land Schleswig-Holstein auf sie übertragenen Aufgaben, insbesondere im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) wahr. Andererseits werden u. a. gemeinsam mit den Aufgabenträgern notwendige Abstimmungen und Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erledigt.

Die Aufgabenträger für den SPNV und den übrigen ÖPNV in Schleswig-Holstein wollen diese verstärkte und zielgerichtete Zusammenarbeit als Aufgabenträgerverbund fortführen. Dafür soll die LVS GmbH in die nah.sh GmbH umgewandelt werden. Die gesetzlichen Zuständigkeiten (gemäß ÖPNV-Gesetz des Landes Schleswig-Holstein) ändern sich dabei nicht. Die Zuständigkeit für den SPNV bleibt beim Land, die Zuständigkeit für den übrigen ÖPNV bleibt bei den kreisen und kreisfreien Städten oder deren jeweiligen Zweckverbänden.

 

Die Gesellschafterversammlung der LVS GmbH beschließt die Umwandlung. Bei der Umwandlung der LVS GmbH in die nah.sh GmbH bleibt der Gesellschaftervertrag mit der bestehenden Gremienstruktur (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung, Beirat) im Grundsatz bestehen und wird um eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Gesellschafter der nah.sh GmbH ergänzt (siehe Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung – ÖRV – im Anhang).

In der ÖRV sind folgende Punkte geregelt:

-              Aufgaben der Verbund GmbH

-              Zusammenarbeit im Verbundausschuss (Stimmrechte).

Die Gesellschaft betreffende Entscheidungen werden auch weiterhin in der Gesellschafterversammlung getroffen. Der Aufsichtsrat, in dem die Kreise und kreisfreien Städte vertreten sind, wird auch weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft übernehmen.

Die nah.sh GmbH kümmert sich im Auftrag ihrer Gesellschafter grundsätzlich um sämtliche Fragestellungen, die das Verbundgebiet insgesamt oder einzelne Gesellschafter der nah.sh-GmbH betreffen (siehe § 2 ÖRV).

Kernaufgaben der nah.sh GmbH sind insbesondere:

-              Aufgaben des ÖPNV mit landesweiter bzw. überregionaler Bedeutung,

-              Aufgaben des ÖPNV, damit der Fahrgast den ÖPNV als einheitliches und einfaches System wahrnimmt,

-              Beseitigung bzw. Minimierung von Zugangshemmnissen zum ÖPNV.

Das zentrale Entscheidungsgremium der Verbundaufgabenträger soll der Verbundausschuss (ehemals Aufgabenträgerrunde) sein (siehe § 3 ÖRV). So wie heute auch werden finanzwirksame Entscheidungen in dieser Runde getroffen oder für die Beratung in den Gremien der Gesellschafter vorbereitet. Der Verbundausschuss wird auch genutzt werden, um ein abgestimmtes Meinungsbild der Aufgabenträger einzuholen, welches in Gremien mit Dritten (z. B. den Verkehrsunternehmen) vertreten werden soll.

Für die zusätzlichen Aufgaben erhalten die kreisfreien Städte sowie die nicht dem HVV angehörenden Kreise jeweils 50 T€ über die Finanzierungsverordnung zusätzlich ausgezahlt mit der Verpflichtung, diesen Betrag an die nah.sh GmbH weiterzuleiten. Die Finanzierung wird durch eine entsprechende Ergänzung der „Landesverordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen“ in der Fassung vom 11. April 2012 geregelt werden (siehe Entwurf gemäß Anlage). Die nah.sh GmbH finanziert hiervon Personal- und Sachkosten, Gutachter und externe Berater.

 

Änderungen gegenüber den bisher kommunizierten Entwürfen

Eine erneute Beschlussfassung des Regionalentwicklungsausschusses ist notwendig, da sich Änderungen gegenüber den in der Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses vom 22.01.2014 vorliegenden Entwürfen ergeben haben. Die notarielle Prüfung der Entwürfe des Gesellschaftervertrags und der ÖRV wurde am 06.02.2014 abgeschlossen, woraus sich die nachfolgend dargestellten redaktionellen Änderungen an den Entwürfen ergaben:

 

I.    Entwurf des Gesellschaftsvertrages der nah.sh GmbH

Grundsätzlich: Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der nah.sh GmbH stellt die Anlage zu einer neuen Urkunde dar. In der Urkunde (die nach Vorlage aller Gründungsbeschlüsse erstellt wird) wird festgehalten, dass die nah.sh GmbH die Nachfolgerin der LVS GmbH ist.

 

Zu § 3: Der Absatz (1) wird in zwei Absätze unterteilt. Absatz (2) beginnt mit dem Satz „Aufgabe der Gesellschaft…..“. Die notwendige Regelung zu den neu hinzukommenden Verbundaufgaben der nah.sh GmbH wird in der Aufzählung in Absatz (2) ergänzt (Buchstabe g)).

Zu § 5: Hier wird in (5) auf die öffentlich rechtliche Vereinbarung verwiesen. Diese sollte nach Einschätzung des Notars nicht als Anlage zum Gesellschaftsvertrag sondern als eigenständige Vereinbarung abgeschlossen werden, weil anderenfalls bei jeder Änderung der ÖRV eine notarielle Beurkundung notwendig wäre.

 

Weiterhin wurden einige Formulierungen im Vertrag aktualisiert, bzw. gestrichen soweit sie überholt waren.

 

II.   Entwurf der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nah.sh GmbH

Der Umstand, dass die ÖRV als eigenständige Vereinbarung unterschrieben werden soll, erfordert eine genauere Formulierung der Kündigungsbedingungen, da ein einfacher Verweis auf § 24 des Gesellschaftsvertrages nun nicht mehr ausreicht. Im neu gefassten § 4 der ÖRV wurde - wie es von der AG Verbund inhaltlich vorgeschlagen und in der AT-Runde abgestimmt worden war - geregelt, dass ein Gesellschafter die ÖRV nur kündigen kann, wenn er gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil an der nah.sh GmbH veräußert.

 

 

Empfehlung der Verwaltung zum Beschlussvorschlag des Regionalentwicklungsausschusses vom 22.01.2014

 

Der Regionalentwicklungsausschuss fasste in seiner Sitzung vom 22.01.2014 folgenden Beschluss:

In der Präambel der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird der Ausdruck „möglichst barrierefrei“ gestrichen. Stattdessen ist eine Formulierung aufzunehmen, dass die Weiterentwicklung des ÖPNV-Angebotes „unter Beachtung von Artikel 9 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention“ erfolgt.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, von der geforderten Änderung der Präambel abzusehen. Der Verweis auf die UN-Behindertenrechtskonvention ist hier nicht zielführend, da das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die allgemeinen Vorgaben der Behindertenrechtskonvention im §8, Abs.3 PBefG ohnehin weiter konkretisiert und mit einem Zeitfenster versieht. Das PBefG gilt uneingeschränkt für alle Aufgabenträger im ÖPNV, somit ist ein Verweis in der ÖRV auf die Konvention nicht notwendig, bzw. die Formulierung „möglichst“ entbindet selbstverständlich nicht von den im PBefG getroffenen gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV. Eine Weiterentwicklung des ÖPNV-Angebotes hat daher grundsätzlich immer unter der Maßgabe des § 8, Abs. 3 PBefG zu erfolgen, ein erneuter Hinweis darauf in der ÖRV ist daher entbehrlich.

Mit der Formulierung „möglichst“ soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Aufgabenträger nicht in allen Bereichen Ihren Einfluss bei der Gestaltung eines barrierefreien-ÖPNV direkt geltend machen können, wenn etwa beim Ausbau von Haltestellen die Zuständigkeit beim Straßenbaulastträger liegt.

Ergänzend wird auf die Stellungnahme der LVS zum Änderungsvorschlag der Formulierung der Präambel der ÖRV verwiesen.

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Dem Hauptausschuss wird empfohlen dem Kreistag zu empfehlen,

-          der Änderung des Gesellschaftsvertrages der LVS GmbH zuzustimmen,

-          dem Abschluss der „Öffentlich-Rechtlichen Vereinbarung auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (nah.sh GmbH) zwischen dem Land Schleswig-Holstein sowie den Kreisen und kreisfreien Städten des Landes oder ihren jeweiligen Zweckverbänden über die Aufgaben der Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (nah.sh GmbH)“ zuzustimmen,

-          den Landrat zu ermächtigen, den neuen Gesellschaftsvertrag und die Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zu unterschreiben.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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