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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/256

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

entfällt

 

2. Sachverhalt: 

 

Unter Bezugnahme auf die Vorlage und Erörterungen in der Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses vom 16.04.2014 zum TOP 9: Vergabeverfahren Stadtverkehr Rendsburg wurde bereits erörtert, dass der vorliegende Vertrag zwischen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und den Unternehmen TH Sievers GmbH und Graf Recke GmbH gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 am 31.12.2015 enden muss, wodurch ein Vergabeverfahren mit Betriebsbeginn zum 01.01.2016 notwendig wäre.

 

Eine Absicht zur wettbewerblichen Vergabe muss mindestens 1 Jahr vor Beginn des Vergabeverfahrens und somit 2 Jahre vor Betriebsaufnahme im EU-Amtsblatt vorabveröffentlicht werden. Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren mit Betriebsbeginn zum 01.01.2016 scheidet dahingehend aus.

 

Eine Direktvergabeabsicht muss unter Berücksichtigung der beihilfe- und gewerberechtlichen Fristen eineinhalb Jahre vor Betriebsaufnahme im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Eine Direktvergabeabsicht müsste dahingehend mit Betriebsbeginn zum 01.01.2016 spätestens zum 30.06.2014 veröffentlicht werden. Die im Zuge dessen notwendigen Vorarbeiten, insbesondere die Prüfung und Herstellung der mit der Direktvergabe verbundenen Voraussetzungen, können mithin nicht hinreichend bis zum 30.06.2014 erbracht werden. Eine Direktvergabe mit Betriebsbeginn zum 01.01.2016 scheidet somit ebenso aus, da die für die Vergabe der komplexen Verkehrsdienstleistung im Stadtverkehr Rendsburg notwendige Vorlaufzeit in diesem Fall nicht mehr ausreichend ist.

 

Die Linienverkehrsgenehmigungen für den Stadtverkehrsbereich haben indes allesamt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke im Jahr 2016, da ein Auslaufen des Verkehrsvertrags nicht in Übereinstimmung mit den Genehmigungslaufzeiten gebracht werden kann.

 

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die unter den Beschriebenen Umständen entstehende Finanzierungslücke im Jahr 2016 durch eine Notmaßnahme gemäß Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu schließen. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde kann, als zuständige Behörde, nach Art. 5 Abs. 5 im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese besteht entweder in

 

-der Direktvergabe,

-einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen               Dienstleistungsauftrages,  

-einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu    übernehmen.

 

Die Notmaßnahme ist gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für längstens zwei Jahre zulässig.

 

Um den bisher erbrachten Verkehr für den Übergangszeitraum im Jahr 2016 zu sichern und eine ausreichende Vorlaufzeit für das dann daraufhin zum 01.01.2017 notwendig werdende Vergabeverfahren zu ermöglichen, ist es erforderlich, die im Rahmen des derzeitigen Dienstleistungsauftrages von der T.H. Sievers Stadtverkehr GmbH sowie der Graf Recke GmbH erbrachten Leistungen um ein zusätzliches Jahr, unter Einhaltung der in Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EG) 1370/2007 genannten Bestimmungen, per Notmaßnahme auszuweiten.

 

 

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Regionalentwicklungsausschuss beschließt, die im Rahmen des derzeitigen Dienstleistungsauftrages von der T.H. Sievers Stadtverkehr GmbH sowie der Graf Recke GmbH erbrachten Leistungen im Stadtverkehr Rendsburg um ein zusätzliches Jahr per Notmaßnahme gemäß Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EG) 1370/2007 auszuweiten.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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