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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/212

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

Im Rahmen der Durchführung des Projekts „Kommunales Benchmarking der Schleswig-Holsteinischen Kreise“ stellte sich heraus, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde als einziger Kreis im Land Schleswig-Holstein ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sprache in eigener Schulträgerschaft vorhält. Ein Vergleich im Rahmen des kreisweiten Benchmarkings erfolgte wegen fehlender Vergleichsmöglichkeiten nicht. Aus diesem Grund ist verwaltungsseitig geprüft worden, ob durch eine Verlagerung der Sprachheilförderung auf örtliche Schulträger analog zu den übrigen Kreisen oder unter Beibehaltung der bisherigen schulischen Strukturen Kostenersparnisse erzielt werden könnten.

 

Die Darstellung der Errichtung wie auch die historische Entwicklung der Sternschule unter Einbeziehung der politischen Gremien des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind der beigefügten Anlage „Historie Sternschule“ zu entnehmen.

 

  1. Dem Kreis Rendsburg-Eckernförde als Schulträger obliegen für den Betrieb der Sternschule folgende Aufgaben:
     
    1.                Personalbedarf
      Eine Schulsekretärin, die Beschäftigte des Kreises ist, ist derzeit mit 12 Sunden pro Woche dienstags bis freitags in der Sternschule tätig. Die pädagogische Arbeit erfolgt durch Lehrkräfte der Sternschule, die ausgebildete Sonderschullehrer/innen mit der Fachrichtung Sprachheilpädagogik sind. Sie sind Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein.

 

  1.               Raumbedarf
    Die Sternschule hat ihre Geschäftsstelle in der Grundschule Mastbrook der Stadt Rendsburg in der Ostlandstraße 44. Für die genutzten Räume erstattet der Kreis der Stadt Rendsburg Betriebs- und Mietkosten.

Seit dem Schuljahresbeginn 1986/1987 werden in der ehemaligen Willers-Jessen-Schule Räumlichkeiten der Stadt Eckernförde genutzt. Derzeit nutzt die Sternschule jeweils einen Therapie- und Differenzierungsraum. Die Stadt Eckernförde rechnet mit dem Kreis eine Betriebskostenpauschale in Höhe von derzeit 400,00 € pro Schüler und Jahr ab. Maßgebend für die Schülerzahl ist der jeweilige Stichtag der Schulstatistik.
Bei den übrigen Schulstandorten mit Sprachfördermaßnahmen werden keine gesonderten Raumkosten abgerechnet.

 

  1.                Sachmittel
    Der Kreis nimmt die Ausstattung der Sternschule mit EDV- und Bürogeräten sowie mit den notwendigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen vor. Ferner ist der Kreis für die Beschaffung von Lernmittel sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel verantwortlich.

 

  1.               Schülerbeförderung
    Der Kreis organisiert die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtszeit sowie vom Wohnort zum jeweiligen Schulstandort im Kreisgebiet. Der Kreis trägt hierfür in voller Höhe die Kosten.

 

  1. Darstellung der jährlichen Aufwendungen und Erträge für den Betrieb der Sternschule gemäß der Rechnungsergebnisse für die Jahre 2012 und 2013 sowie dem Ansatz im Haushalt 2014


Aufwendungen in €:

Aufwendungsart

2012

2013

2014

Verwaltungspersonal

13.866,79

14.373,62

15.500,00

Betriebs- und Mietkosten

26.072,76

32.052,01

32.800,00

Sach-/Dienstleist., Transferaufw.

18.247,63

14.906,51

17.200,00

Abschreibungen

6.375,22

6.500,00

6.500,00

Geschäftsaufwand

2.931,86

3.430,93

4.300,00

Schülerbeförderungskosten

190.595,94

160.541,51

140.000,00

Gesamtaufwendungen:

258.090,20

231.804,58

216.300,00

 

Erträge in €:

 

2012

2013

2014

Schulkostenbeiträge[1]

0,00

0,00

0,00

1/6 Wohngemeindeanteil Schülerbeförderung[2]

31.766,00

26.756,92

23.333,33

Sonstiges[3]

60,00

0,00

0,00

Gesamterträge:

31.826,00

26.756,92

23.333,33

 

Die jährlichen Differenzbeträge der Jahre 2012-2014 stellen sich im Einzelnen absolut wie folgt dar, d.h. Gesamtaufwendungen abzgl. Gesamterträge:

 

2012:226.264,20 € 2013:205.047,66 2014:192.966,67 €


  1. Aufgabe der Sternschule und Entwicklung der Schülerzahlen

 

Aufgabe der Sternschule ist es, sprachauffällige Kinder gemeinsam mit etwa 13-20 Kindern ohne Sprachauffälligkeiten in der 1., zeitweise auch noch in der 2. Klasse nach dem Stoff- und Lehrplan der Grundschule zu unterrichten. Darüber hinaus werden seit Bestehen der Sternschule Kinder mit Sprachbehinderung, auch Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind (5-jährige), nach der ehemaligen Ordnung für Sonderpädagogik und derzeitigen Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) gefördert. Ab Mai 2004 erfolgte eine Ausweitung gemäß Beschluss des Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung auf 4-jährige Kinder (siehe hierzu Anlage „Historie Sternschule“). Ferner erteilen die Kolleginnen der Sternschule in Kitas ambulante Sprachtherapie und bilden ErzieherInnen in 10-wöchigen Kursen zu dem Thema „Sprachauffällige Kinder im Kindergarten“ aus.

 

Die Sternschule hat nachweislich sehr gute Erfolge im präventiven Kita-Bereich erzielen können. Durch die intensivere Betreuung in den Kitas und den Intensiv-Präventionskursen (IPK) ist die Anzahl (von 141 auf 78) sowie auch der prozentuale Anteil (von 34 auf 14) der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase der Schule zurückgegangen (siehe hierzu die nachstehende tabellarische Aufstellung sowie die Grafiken).

 

Schuljahre

Sprachförderung Kinder
gesamt

davon Kinder
Eingangsphase Schule

davon Kinder IPK

davon Kinder Kita

2008-09

421

141

60

220

2009-10

577

117

48

412

2010-11

526

114

32

380

2011-12

603

100

57

446

2012-13

539

79

56

404

2013-14

542

78

64

400

 

 

 

Ergänzend wird auf die als Anlagen beigefügten Darstellungen der Organisation, Arbeitsweise und Qualitätseinschätzung durch die Schulleitung der Sternschule und der unteren Schulaufsicht sowie auf das Infoblatt der Sternschule verwiesen.

 

Danach bleibt zusammenfassend nach Auffassung der unteren Schulaufsicht festzuhalten, dass die derzeitige Organisation und Umsetzung der sprachheilpädagogischen Arbeit der Sternschule im Rahmen des Sprachentwicklungskonzeptes des Landes den Anforderungen strukturell und qualitativ vollumfänglich und bestmöglich entspricht.

 

Die Sprachheilförderung erfolgt landesweit nach dem Grundsatz einer dezentralen, familiennahen Sprachförderung, welches sich als Ausdruck inklusiver Bildung darstellt. Unter dem Aspekt stärkerer Inklusion und der damit einhergehenden teilstationären – also dezentralen und familiennahen – Leistungen gemäß SGB XII wird es zur Auflösung des Landesförderzentrums Sprache in Wentorf zum 31.07.2014 kommen und somit auch zu einer Veränderung der Sprachförderung und ihrer örtlichen Anbindung.

 

Die Kinder mit sonderpädagogischen Sprachheilförderbedarf werden in allen Kreisen dezentral wie im Kreis Rendsburg-Eckernförde auch beschult. Wie sich die Sprachförderung in anderen Kreisen organisatorisch darstellt, ist den Ausführungen in der weiteren Anlage „Organisation der Sprachförderung in anderen Kreisen“ zu entnehmen.

 

  1. Schlussfolgerung

 

Während in den anderen Kreisen die Förderzentren Lernen in Trägerschaft örtlicher Schulträger die Aufgabe der Sprachförderung durchführen, obliegt dies der Sternschule in Trägerschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Jedoch kann der Kreis nicht wie die örtlichen Schulträger durch Erhebung von Schulkostenbeiträgen nach § 111 Abs. 4 SchulG zum Teil refinanzieren. Da die Schülerinnen und Schüler der Sternschule ausschließlich präventiv/integrativ an Grundschulen beschult werden, kann der Kreis keine Schulkostenbeiträge geltend machen. Die anderen Kreise tragen lediglich den 2/3-Anteil für die Schülerbeförderung gemäß § 114 SchulG.

 

Sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeaufwendungen entstehen zusätzlich bei einigen Kreisen vor dem Hintergrund einer stärkeren integrativen und wohnortnahen Beschulung für Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Sprachstörungen für teilstationäre Sprachintensivmaßnahmen in Höhe von rd. 50.000 € jährlich.

 

Eine Neuorganisation würde eine Zerschlagung bestehender Strukturen für die die bisherige Arbeit im sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache für den Kreis Rendsburg-Eckernförde bedeuten. Diese kann nicht allein durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde kurzfristig umgesetzt werden. Hierfür bedarf es einer grundsätzlichen schulentwicklungsplanerischen Arbeit für das Kreisgebiet, welche nur in enger Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht und den örtlichen Schulträgern vorgenommen werden kann. Darüber hinaus wäre beim Ministerium ein Antrag auf Auflösung der Schule gemäß § 59 SchulG zu stellen.

 

Verwaltungsseitig wird die Aufrechterhaltung des Betriebes der Sternschule in Trägerschaft des Kreises mit den bestehenden Strukturen empfohlen. Jedoch wären die Abrechnungsmodalitäten auf Basis der schulgesetzlichen Regelungen wie nachfolgend dargestellt anzupassen. Die vorgeschlagene Kostenaufteilung der Schülerbeförderungskosten basiert auf § 114 Absatz 3 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes sowie der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

 

Bestehende Kostenaufteilung Kreis u. örtl. Schulträger

Aufwendungsart

%-Anteil
Kreiskosten

%-Anteil
örtl.Schulträger

Verwaltungspersonal

100

0

Betriebs- und Mietkosten

100

0

Sach-/Dienstleist., Transferaufw.

100

0

Abschreibungen

100

0

Geschäftsaufwand

100

0

Schülerbeförderungskosten

100

0

 


Mögliche neue Kostenaufteilung Kreis u. örtl. Schulträger

Aufwendungsart

%-Anteil
Kreiskosten

%-Anteil
örtl. Schulträger

Verwaltungspersonal

100

0

Betriebs- und Mietkosten

30

70

Sach-/Dienstleist., Transferaufw.

0

100

Abschreibungen

100

0

Geschäftsaufwand

100

0

Schülerbeförderungskosten

66,66

33,33

 


[1] Schulkostenbeiträge können gemäß § 111 (1) Satz 1 SchulG nicht von den Kreisen gefordert werden.

[2] Siehe § 114 (3) Satz 2 SchulG

[3] Hier: Auflösung von Pensions- und Beihilferückstellungen

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Dem Ausschuss wird empfohlen, die Sternschule als Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Sprache mit der bisherigen Organisation und Struktur auch weiterhin in Trägerschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde bestehen zu lassen. Die Abrechnungsmodalitäten sind auf Basis der schulgesetzlichen Regelungen anzupassen. Die Verwaltung wird gebeten, die notwendigen Gespräche mit den örtlichen Schulträgern zu führen und dem Ausschuss erneut zu berichten.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß der vorstehenden neuen Kostenaufteilung kann eine Kostenersparnis für den Kreis Rendsburg-Eckernförde von rechnerisch rd. 90.000 € jährlich erzielt werden.

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Anlagen

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