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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/236

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt: 

 

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist als Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG S-H) unter anderem für die Organisation, Finanzierung und Ausgestaltung des ÖPNV im Stadtgebiet Rendsburg zuständig. Die TH Sievers Stadtverkehr GmbH (THS) betreibt derzeit den überwiegenden Anteil am Stadtbusverkehr im Raum Rendsburg. Grundlage hierfür sind insgesamt neun Linienverkehrsgenehmigungen mit einer Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016.

 

Seit dem 12. Juni 2006 besteht zwischen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und THS ein Betrauungsvertrag („Vertrag über Leistungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Wirtschaftsraum Rendsburg“), welcher die Bedingungen des von der THS und der Graf Recke GmbH zu verantwortende ÖPNV-Angebotes und dessen Finanzierung zum Gegenstand hat.

 

Aufgrund der zwischenzeitlich veränderten rechtlichen Rahmenbedingung müssen diese Verträge nach den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 3. Dezember 2007 (VO 1370/2007) ausgestaltet werden.

 

Gemäß VO 1370/2007 darf eine sogenannte „bestandsgeschützte Betrauung“ maximal eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Der vorstehende Vertrag müsste unter dieser Berücksichtigung am 31. Dezember 2015 enden, was zu einer Vergabe eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrages führt.

 

Im Regelfall sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO1370/2007 für öffentliche Personenverkehrsdienste im Wettbewerb zu vergeben. Von dem wettbewerblichen Auswahlverfahren können Ausnahmen getroffen werden.

 

In diesem Fall könnte eine Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 4 VO1370/2007 in Betracht kommen, für die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind:

 

1. Art. 5 Abs. 4 VO 1370 setzt voraus, dass bestimmte Schwellenwerte eingehalten werden und zwar entweder einen Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 Mio. Euro oder eine jährliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 km. Diese Schwellenwerte können, sofern eine Vergabe an kleine oder mittlere Unternehmen mit nicht mehr als 23 Fahrzeugen erfolgt, auf 2 Mio. Euro bzw. 600.000 km verdoppelt werden.

2.Die Direktvergabe muss gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 ein Jahr vor dem beabsichtigten Direktvergabezeitpunkt bekannt gemacht werden.

3.Das Sondervergaberecht der VO 1370/2007 muss anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn eine Dienstleistungskonzession vergeben werden soll.

4.Der Direktvergabe darf keine Versagung nach nationalem Recht entgegenstehen.

 

Um mögliche Rechtsrisiken im Falle einer Direktvergabe ausschließen zu können, bedarf es darüber hinaus einer weiter gehenden Prüfung der mit der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 verbundenen Voraussetzungen.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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