Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/140
Grunddaten
- Betreff:
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Verordnung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Zwölftes Sozialgesetzbuch
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 4 Soziales, Arbeit und Gesundheit
- Bearbeiter/in:
- Uwe Radant
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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28.11.2013
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Kenntnisnahme
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31.03.2014
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
2. Sachverhalt:
Durch die zum 01.01.2013 in Kraft tretende Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Regelung der Anhebung der Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung führt das Land Schleswig-Holstein die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Geldleistungen) ab 01.01.2013 im Auftrag des Bundes aus.
Bis dahin handelte es sich bei der Aufgabe nach dem Ausführungsgesetz des Landes zum SGB XII /AG-SGB XII um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kreise und kreisfreien Städte, die durch die Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden zu Aufgaben der Sozialhilfe vom 12.12.2006 auf die Kommunen übertragen war.
Die Änderung der Aufgabenart machte mit Wirkung vom 01.01.2013 eine Änderung der Heranziehungssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde erforderlich, die vom Kreistag am 17.12.2012 beschlossen wurde.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31.05.2013 hat das Land u.a. rückwirkend ab 01.01.2013 neue Regelungen zur Zuständigkeit und Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte für die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung getroffen. Danach nehmen sie die Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren sind. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kommunen zur Aufgaben der Sozialhilfe nach § 5 AG-SGB XII ist unverändert geblieben.
Es ist beabsichtigt, die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit es die Weisungsaufgabe betrifft, mittels beiliegender Kreisverordnung auf die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden zu übertragen. Kreisverordnungen sind nach § 55 des Landesverwaltungsgesetzes dem Kreistag vorzulegen.
Die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden wurden im Zuge des Änderungsverfahrens zur Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden zu Aufgaben der Sozialhilfe im Dezember 2012 beteiligt. In dem Verfahren wurde bereits die Absicht geäußert, den Kommunen die Aufgabenwahrnehmung erneut zu übertragen, sobald die landesrechtlichen Grundlagen geschaffen sind. Bedenken von Seiten der Kommunen wurden nicht geäußert. In der Verwaltungspraxis treten für die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden durch den Erlass der Verordnung keine Änderungen ein.
Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss/Hauptausschuss/Kreistag nimmt von dem beabsichtigten Erlass der Kreisverordnung über die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in der zurzeit geltenden Fassung Kenntnis.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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