Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/207
Grunddaten
- Betreff:
-
KindertagesbetreuungSozialstaffel - Überarbeitung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 3 Jugend, Familie und Bildung
- Bearbeiter/in:
- Annelene Schlüter
- Ansprechpartner/in:
- Schmidt, Norbert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Beratung
|
|
|
19.02.2014
|
Sachverhalt
Begründung der Nichtöffentlichkeit:
Keine
Sachverhalt:
Der Jugendhilfeausschuss hat am 14.08.2013 den Auftrag erteilt, die Sozialstaffelregelung des Kreises grundsätzlich zu überprüfen. Dabei sollen folgende grundlegenden Prinzipien berücksichtigt werden:
- Das Antragsverfahren ist unbürokratisch.
- Das Berechnungssystem ist einfach.
- Die Höhe der Ermäßigungen berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern.
- Das Ermäßigungssystem ist transparent.
- Die Ausgestaltung der Ermäßigungsstufen ist gerecht.
- Eine eventuelle Neufassung der Sozialstaffelregelung orientiert sich an dem vom Kreis bisher zur Verfügung gestellten Budget für die Erstattung von Einnahmeausfällen.
Grundsätzliche Ausführungen zur Regelung der Sozialstaffel und Hinweise zur Praxis:
Gesetzliche Regelungen
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden.
Gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII soll Eltern der Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Die Einkommensgrenze wird nach § 85 SGB XII ermittelt. Übersteigt das Einkommen im Sinn der §§ 82 bis 85 SGB XII die so ermittelte Einkommensgrenze, so ist aus dem Übersteigungsbetrag ein angemessener Teil aufzubringen (§ 87 SGB XII).
Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 1 SGB VIII hat das Land im § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein geregelt, dass Teilnahmebeiträge oder Gebühren so festgesetzt werden sollen, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten.
Eine Prüfung der Rechtslage durch das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes hat ergeben, dass die Regelung des § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetzes zur Sozialstaffel die bundesrechtlichen Regelungen zum Erlass bzw. zur Übernahme der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht rechtskonform umsetzt.
Das hat zur Folge, dass die Vorschriften nach § 25 Abs. 3 KiTaG und die Vorschriften zur Übernahme von Elternbeiträgen nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nebeneinander Anwendung finden. Eltern können mithin gegebenenfalls neben einer Ermäßigung aufgrund der Sozialstaffelregelungen nach § 25 Abs. 3 KiTaG zusätzlich die Übernahme der bereits ermäßigten Kindertagesstättenbeiträge nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII (Zumutbarkeit) verlangen.
Regelungen auf Kreisebene
Der Kreis hat eine Sozialstaffelregelung getroffen und Richtlinien für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 25 Abs. KiTaG erlassen.
Für die Berechnung der Ermäßigung gelten die Bedarfsgrenzen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Gemäß § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein dürfen die Bedarfsgrenzen nach dem Dritten Kapitel SGB XII nicht unterschritten werden.
Das berechnete Einkommen und der ermittelte Bedarf werden gegenübergestellt. Liegt das Einkommen über dem ermitteln Bedarf erfolgt anhand des Differenzbetrags eine Einordnung in die entsprechende Stufe der Sozialstaffelregelung.
Der Antragsteller erhält von der zuständigen Verwaltung einen Bescheid über Höhe der Ermäßigung. Die Festlegung der Teilnahmebeiträge erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des Bescheides.
Die Regelung der Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII findet im Kreis nur Anwendung bei entsprechender Antragstellung.
Informationen zu den finanziellen Aufwendungen
Der Jugendhilfeausschuss hat am 27.11.2002 beschlossen, für die Förderung von Kindertageseinrichtungen insgesamt ein Budget von 4.346.000 Mio Euro zur Verfügung zu stellen. Hierin enthalten sind Kreismittel zur Förderung des laufenden Betriebes von Kindertageseinrichtungen und der Erstattung der Einnahmeausfälle der Sozialstaffel. Der Anteil der finanziellen Aufwendungen für die Sozialstaffel 2003 betrug 2.520.000 €.
Seitdem sind die Ausgaben für die Einnahmeausfälle in der Sozialstaffel ständig gestiegen.
Die Mehrausgaben konnten bis 2013 durch Rückstellungen aus dem beitragsfreien Kindergartenjahr ausgeglichen werden. Auf das Risiko, dass die Mittel zukünftig nicht mehr auskömmlich sein werden, ist bereits hingewiesen worden.
Ab 01. August 2013 gilt die Regelung, dass Eltern, deren Einkommen unter der Bedarfsgrenze liegt, zu 100 % von den Kindertagesstättengebühren befreit werden. Diese Neuregelung erfolgte aufgrund einer gesetzlichen Änderung des § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes.
Im Haushalt 2013 sind für die Aufwendungen im Bereich der Sozialstaffel 3.047.000,00 € sowie eine Verwaltungskostenpauschale zur Begleichung des kommunalen Aufwandes für die Berechnung in Höhe von 115.000 € eingestellt.
Am Jahresende 2013 belaufen sich die Aufwendungen für die Erstattung der Einnahmeausfälle in der Sozialstaffel auf 3.909.975,00 €. Die ungedeckten Mehrausgaben 2013 ergeben sich unter anderem aus einem stetigen Anstieg der Zahl der Anspruchsberechtigten, dem Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren sowie der gesetzlichen Änderung des Kindertagesstättengesetzes (Wegfall der 85 % Regelung).
Erste Modelle für eine Anpassung der Sozialstaffelregelung werden in der Sitzung vorgestellt. Über die Ergebnisse der Beratung im Unterausschuss Kindertagesbetreuung am 06.02.2014 wird berichtet.