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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/205

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung der Nichtöffentlichkeit:

keine

 

 

Sachverhalt:

 Die o.a. Richtlinien sind in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 17.11.2010 beschlossen und mit Wirkung ab 01.01.2011  in Kraft gesetzt worden.

 

Aufgrund der gesetzlicher Regelungen gemäß §§ 91 ff SGB VIII werden junge Menschen zu den Kosten der Hilfen im Rahmen der Vollzeitpflege herangezogen. Durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) sind mit Wirkung vom 03.12.2013 einige Änderungen im Rahmen der Kostenbeitragsheranziehung u. a. auch für die jungen Menschen, die sich in stationären Betreuungsformen (Heimeinrichtung/Pflegefamilie) befinden, erlassen worden.

 

Gem. § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Diese bereits bislang gültige Regelung ist ergänzt worden. Danach kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder ganz von der Erhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient.

Dies gilt nach der Neuregelung insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das besondere Engagement im Vordergrund steht.

 

Die Verwaltung schlägt für die zukünftige Regelung der Kostenbeitragsheranziehung bei Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit ein Stufenmodell vor. Bisher wurden 75 % des Nettoeinkommens als Kostenbeitrag in voller  Höhe festgesetzt. In folgender Höhe sollte ab 01.03.2014 eine Heranziehung erfolgen:

Im 1. Ausbildungsjahr ein Kostenbeitrag in Höhe von 60 %.

Im 2. Ausbildungsjahr 50 %.

Im 3. Ausbildungsjahr 40 % .

 

Die Erhöhung des für den jungen Menschen verbleibenden Budgets soll motivieren und die  eigenverantwortliche Planung unterstützen.

Aufgrund der Höhe der Unterstützung im 3. Ausbildungsjahr ist die Gewährung weiterer Einzelbeihilfen nicht erforderlich.

 

Bei Einkünften (Aufwandsentschädigungen) für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein Honorar für eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich, bei denen nicht die Erwerbstätigkeit  sondern das soziale und kulturelle Engagement im Vordergrund stehen, wird von der Erhebung eines Kostenbeitrages ganz abgesehen.

 

Die Einführung der neuen Kostenbeitragssätze führt zu Mindereinnahmen von ca. 7.000 €.

 

Daneben sind noch Änderungen zur Konkretisierung und redaktionellen Verbesserung erfolgt. Die Änderungsvorschläge mit den Begründungen sind im Einzelnen der anliegenden Synopse zu entnehmen.

 

Der Ausschuss wird um Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Richtlinien gebeten.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung der Richtlinien entsprechend der Vorlage.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

s. Vorlage

 

 

 

 

Norbert Schmidt

 

 

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Anlagen

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