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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/199

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt: 

Der Landtag hat die Neufassung des Landesplanungsgesetzes und die Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes am 24. Januar 2014 beschlossen.

 

Hierüber wurden die Planer der vier Gebietskörperschaften des Planungsraums II (LH Kiel, Stadt Neumünster, Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön) im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs von Vertretern der Landesplanungsbehörde am 30.01.2014 informiert.

 

Das Landesplanungsgesetz regelt für Schleswig-Holstein Ergänzungen und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz des Bundes und ist u. a. die gesetzliche Grundlage für die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans und für die Neuaufstellung der Regionalpläne.

 

Im Vergleich zu der bislang geltenden Fassung des Landesplanungsgesetzes sind folgende Neuerungen hervorzuheben:

 

Mit dem neuen Landesplanungsgesetz sind die Planungsräume im Land geändert worden. Statt fünf gibt es jetzt nur noch drei Planungsräume (§ 3):

-          Planungsraum I: Kreisfreie Stadt Flensburg und Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg

-          Planungsraum II: Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster und Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde

-          Planungsraum III: Kreisfreie Stadt Lübeck und Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn

 

Das Landesplanungsgesetz bietet jetzt auch eine gesetzliche Grundlage, um Regelungen zur Raumordnung im Untergrund des Landesgebietes treffen zu können (§ 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3). Dadurch soll die Beschaffenheit des Untergrundes gesichert werden. Die Regelungen sind beispielsweise für den Ausschluss von umwelttoxischem Fracking von Bedeutung.

 

Der Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne werden zukünftig von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Beim Landesentwicklungsplan erfolgt dies mit Zustimmung des Landtags (§ 5 Absätze 9 und 10).

 

Die Öffentlichkeit und die im Gesetz besonders genannten öffentlichen Stellen haben jetzt vier Monate Zeit, um zum Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans oder eines neuen Regionalplans Stellung zu nehmen. Ggf. kann diese Frist auch angemessen verlängert werden (§ 5 Absatz 6).

 

Mit dem neuen Landesplanungsgesetz (Artikel 3) wurde das Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEGG) aufgehoben, insbesondere um inhaltliche Doppelungen zu vermeiden. Die im LEGG bislang enthaltenen Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung sind größtenteils bereits im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes sowie im Landesentwicklungsplan enthalten. Wo dies nicht der Fall war, wurden die Regelungen in das neue Landesplanungsgesetz aufgenommen, wie zum Beispiel die Festlegung der Planungsräume (§ 3) und die Ausführungen zum Zentralörtlichen System (§§ 24 bis 30).

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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