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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/164

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt: 

 

In den vergangenen Jahren wurden auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge zwi-schen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und den Städten, hauptamtlich verwalteten Ge-meinden und Ämtern im Kreisgebiet verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreises bzw. des Landrats auf die örtliche Ebene übertragen. Ziel dieser zeitlich aufeinander folgenden Verträge war es, bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten, deren Wahrnehmung sachgerechter im Sinne einer orts- und bürgernahen Verwaltung auf der Ebene der Städte, Gemeinden und Ämter erfolgen kann, in deren Zuständigkeit zu geben.

 

Da die Erprobung dieser ortsnahen Verwaltung in den übertragenen Aufgabenbereichen von den am Vertrag beteiligten Kommunen als Erfolg gewertet worden war, wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Gemeindetages und der Kreisverwaltung eingerichtet und mit der Aufgabe betraut, die bisherigen Erfahrungen zu evaluieren und über eine Fort-setzung zu beraten. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde entschieden, die Aufgaben-übertragung durch Abschluss eines weiteren Vertrages weiterzuführen. Aus diesem Grund hat sich die Arbeitsgruppe bei der Erarbeitung des Entwurfes eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages an den bisherigen Verträgen orientiert. Die geringere Zahl der vom Vertrag erfassten Aufgaben und Zuständigkeiten gegenüber den vorherigen Verträgen ist darauf zurückzuführen, dass der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich durch Gesetzesänderung in einigen Fällen die Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Ämter begründet hat.

 

Im Rahmen eines Vertrages nach § 25a LVwG (Anlage1) sollen für weitere vier Jahre übertragen werden die Aufgabe der Errichtung von Tempo-30-Zonen und die Aufgabe der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 46 StVO im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen, wie z.B. Volks- und Zeltfeste oder Märkte. Daneben soll die örtliche Ebene für 10 Jahre die Berechtigung erhalten, neben den Zulassungsstellen des Kreises und seiner Außenstellen Änderungen der Anschrift innerhalb des Kreisgebietes in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein vorzunehmen.

 

Ursprünglich war mit dem Gemeindetag eine Fassung des Vertrages vereinbart worden, die auch weiterhin eine Übertragung der Angelegenheiten des Baumschutzes auf der Grundlage von Baumschutzsatzungen vorsah. Zudem war zunächst vorgesehen, die Aufgabe der Errichtung von Tempo-30-Zonen und die Aufgabe der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 46 StVO im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen für weitere 10 Jahre zu übertragen. Wie im Hauptausschuss in der Sitzung am 14.11.2013 berichtet wurde, hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, dessen Zustimmung der Vertrag gemäß § 25a LVwG bedarf, zwischenzeitlich im Rahmen einer Stellungnahme mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsauffassung im Hinblick auf die Aufgabenübertragungen insgesamt eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden dürfe. Insofern könne in Abhängigkeit von den bisherigen Laufzeiten keine bzw. lediglich eine auf vier Jahre beschränkte Verlängerung erfolgen. In Absprache mit den Vertretern des Gemeindetages soll aber auch unter Einbeziehung der vom Innenministerium geforderten Modifikationen an dem Vertrag festgehalten werden.

 

Des Weiteren haben die Vertreter des Gemeindetages im Rahmen der Arbeitsgruppe darum gebeten, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde anstelle der Stadt Büdelsdorf, der selbstverwalteten Gemeinden und der Ämter die Aufgabe der Spielhallenaufsicht nach dem Spielhallengesetz Schleswig-Holstein wahrnimmt. Es konnte ein Konsens darüber erzielt werden, dass diese Aufgabe angesichts der geringen Anzahl von Spielhallen auf den jeweiligen Stadt- und Gemeindegebieten zentral auf Kreisebene wahrgenommen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde auf der Grundlage des § 18 des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit (GkZ) ein weiterer Vertrag über die Übertragung dieser Aufgabe an den Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Anlage 2) erarbeitet.

 

Die jeweiligen Gebühreneinnahmen fließen derjenigen Gebietskörperschaft zu, der die entsprechende Aufgabe übertragen wurde. Dies folgt für beide Verträge bereits aus der gesetzlichen Regelung des  § 12 VwKostG SH. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Übertragung von Aufgaben nach §§ 25 a und 121 ff. LVwG (Anlage 1) enthält diesbezüglich zusätzlich eine entsprechende klarstellende Regelung in § 4.

 

In seiner Sitzung am 14.11.2013 hat der Hauptausschuss einstimmig beschlossen, dem Kreistag zu empfehlen, dem Abschluss der vorliegenden Vertragsentwürfe unter Einbeziehung der vom Innenministerium eingeforderten Änderungen zuzustimmen.

 

Der Vorsitzende des Personalrates hat nach § 83 MBG bei der Beratung ein qualifiziertes Anhörungsrecht.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt dem Abschluss

 

1.      des als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 25 a und 121 ff. LVwG zur Übertragung von Aufgaben des Kreises Rendsburg-Eckernförde und des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde und

 

2.      des als Anlage 2 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 18 GkZ zur Übertragung von Aufgaben nach dem Spielhallengesetz

 

zu.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

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Anlagen

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