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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/109

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

2. Sachverhalt: 

 

In den vergangenen Jahren wurden auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge zwi-schen dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und den Städten, hauptamtlich verwalteten Ge-meinden und Ämtern im Kreisgebiet verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreises bzw. des Landrats auf die örtliche Ebene übertragen. Ziel dieser zeitlich aufeinander folgenden Verträge war es, bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten, deren Wahrnehmung sachgerechter im Sinne einer orts- und bürgernahen Verwaltung auf der Ebene der Städte, Gemeinden und Ämter erfolgen kann, in deren Zuständigkeit zu geben.

 

Da die Erprobung dieser ortsnahen Verwaltung in den übertragenen Aufgabenbereichen von den am Vertrag beteiligten Kommunen als Erfolg gewertet worden war, wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Gemeindetages und der Kreisverwaltung eingerichtet und mit der Aufgabe betraut, die bisherigen Erfahrungen zu evaluieren und über eine Fort-setzung zu beraten. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde entschieden, die Aufgaben-übertragung durch Abschluss eines weiteren Vertrages weiterzuführen. Aus diesem Grund hat sich die Arbeitsgruppe bei der Erarbeitung des Entwurfes eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages an den bisherigen Verträgen orientiert. Die geringere Zahl der vom Vertrag erfassten Aufgaben und Zuständigkeiten gegenüber den vorherigen Verträgen ist darauf zurückzuführen, dass der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich durch Gesetzesänderung in einigen Fällen die Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Ämter begründet hat.

 

Im Rahmen eines Vertrages nach § 25a LVwG (Anlage1) sollen weiterhin übertragen werden die Angelegenheiten des Baumschutzes auf der Grundlage von Baumschutzsatzungen, die Errichtung von Tempo-30-Zonen, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 46 StVO im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen, wie z.B. Volks- und Zeltfeste oder Märkte. Daneben soll die örtliche Ebene die Berechtigung erhalten, neben den Zulassungsstellen des Kreises und seiner Außenstellen Änderungen der Anschrift innerhalb des Kreisgebietes in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein vorzunehmen.

 

Des Weiteren haben die Vertreter des Gemeindetages im Rahmen der Arbeitsgruppe darum gebeten, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde anstelle der Stadt Büdelsdorf, der selbstverwalteten Gemeinden und der Ämter die Aufgabe der Spielhallenaufsicht nach dem Spielhallengesetz Schleswig-Holstein wahrnimmt. Es konnte ein Konsens darüber erzielt werden, dass diese Aufgabe angesichts der geringen Anzahl von Spielhallen auf den jeweiligen Stadt- und Gemeindegebieten zentral auf Kreisebene wahrgenommen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde auf der Grundlage des § 18 des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit (GkZ) ein weiterer Vertrag über die Übertragung dieser Aufgabe an den Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Anlage 2) erarbeitet.

 

Der Vertrag über die Übertragung der Aufgaben bzw. Zuständigkeiten des Kreises bzw. des Landrates auf die örtliche Ebene auf der Grundlage des § 25a LVwG tritt jedoch erst in Kraft, wenn er im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht worden ist. Bevor dies geschehen kann, muss das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein dem Vertrag zustimmen. Im Rahmen eines ersten Gesprächs mit dem Ministerium wurden rechtliche Bedenken mit Blick auf eine etwaige Höchstdauer der Aufgabenübertragung von zehn Jahren geäußert. Da ein wesentlicher Teil der Aufgaben bzw. Zuständigkeiten bereits einmal zunächst für drei Jahren und ein weiteres Mal für sieben Jahren  übertragen worden ist, wies die zuständige Sachbearbeiterin im Innenministerium auf Ihre Zweifel an der uneingeschränkten Genehmigungsfähigkeit des Vertrages hin. Die Kreisverwaltung wird auf das Ministerium mit dem Ziel einwirken, dass es seine Genehmigungspraxis im Sinne einer pragmatischen Auslegung ändert, da die bisherige Lesart des Ministeriums nach Rechtsauffassung des Kreises keinesfalls zwingend erscheint. Mit dem Wortlaut des § 25a Abs. 2 S. 2 LVwG und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist es durchaus vereinbar, die Befristung von zehn Jahren als Höchstdauer jedes einzelnen Vertrages zu verstehen.

 

Obgleich die endgültige Entscheidung des Innenministeriums noch aussteht, wurde in der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit dem Gemeindetag vereinbart, zur Beschleunigung des Verfahrens bereits jetzt die erforderlichen Beschlussfassungen in den jeweils zuständigen Gremien herbeizuführen.

 

Der Vorsitzende des Personalrates hat nach § 83 MBG bei der Beratung ein qualifiziertes Anhörungsrecht.

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt nach Empfehlung des Hauptausschusses, dem Abschluss

 

1.      des als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 25 a und 121 ff. LVwG zur Übertragung von Aufgaben des Kreises Rendsburg-Eckernförde und des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde und

 

2.      des als Anlage 2 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 18 GkZ zur Übertragung von Aufgaben nach dem Spielhallengesetz

 

zuzustimmen. 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 Keine

 

 

 

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Anlagen

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