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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung der Nichtöffentlichkeit: ./.

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden.

 

Der Kostenbeitrag soll nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes haben Personensorgeberechtigte einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Teilnahmebeiträge oder Gebühren sollen so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten. Eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe.

 

Für die Berechnung dürfen die Bedarfsgrenzen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden. Hierbei sind abweichend von § 28 SGB XII 85 % der Regelsätze zu berücksichtigen.

 

 

Änderung ab 01.08.2013

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 29.05.2013 beschlossen, den § 25 Abs. 3 Satz 7 des Kindertagesstättengesetzes

 

„Hiervon sind abweichend von § 28 SGB XII 85 % der Regelsätze zu berücksichtigen.“

 

zu streichen. Die Neuregelung des Gesetzes tritt am 01.08.2013 in Kraft. In der Be-gründung heißt es, dass  Familien, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen, beitragsfrei gestellt werden sollen.

 

 

Aktuelle Situation und Umsetzung der Gesetzesänderung im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat von der bisher im Kindertagesstättengesetz enthaltenen 85 %-Regelung Gebrauch gemacht.  

 

Durch die Gesetzesänderung ist eine Verkürzung der Bedarfsgrenze nach dem

SGB XII auf 85 % des einfachen Regelsatzes für die Berechnung der Sozialstaffel (Stufe 1) nicht mehr möglich.

 

Die Neuregelung ist zum 01.08.2013 umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt werden alle  Antragsteller, deren Einkommen unter der Bedarfsgrenze liegt, zu 100 % von den Kindertagesstättengebühren befreit. Dies betrifft insbesondere diejenige, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen.

 

Die Gemeinden wurden hierüber am 17.06.2013 informiert. Gleichzeitig wurden die erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt.

Damit ist die fristgerechte Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung sichergestellt.

 

Diese gesetzliche Änderung berührt nicht das Gesamtsystem der Gebührenermäßigung. Die Regelungen unterliegen auch zukünftig dem Ermessen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Daher gelten für die Berechnung der weiteren Ermäßigungsstufen die Regelungen der Sozialstaffelrichtlinie des Kreises weiter fort.

 

Als Folge der gesetzlichen Änderung ist es jedoch zu Veränderungen im System der Einstufung im Rahmen der Sozialstaffel gekommen. Das bisherige Ermäßigungssystem war gekennzeichnet durch gleichmäßige Abstufungen. Durch die jetzt vorgenommene Änderung ist es zwischen der vollständigen Befreiung und der ersten Ermäßigungsstufe zu einer überproportionalen Steigerung gekommen.  

 

Die Sozialstaffelregelung des Kreises ist unter diesen Gesichtspunkten neu zu bewerten. Hierzu wird vorgeschlagen, in Abstimmung mit den Kommunen eine Arbeitsgruppe einzurichten.

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Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag, die Sozialstaffelregelung des Kreises grundsätzlich zu überprüfen.

 

Dabei sind folgende grundlegenden Prinzipien zu berücksichtigen:

Das Antragsverfahren ist unbürokratisch.

Das Berechnungssystem ist einfach.

 

Die Höhe der Ermäßigungen berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungs-

           fähigkeit der Eltern.

Das Ermäßigungssystem ist transparent.

Die Ausgestaltung der Ermäßigungsstufen ist gerecht.

Eine eventuelle Neufassung der Sozialstaffelregelung orientiert sich an dem

          vom Kreis bisher zur Verfügung gestellten Budget für die Erstattung von

           Einnahmeausfälle.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Sozialstaffelregelung des Kreises grundsätzlich zu überprüfen und neu zu bewerten. Hierzu wird eine Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den Kommunen eingerichtet. Dabei sollen die in Vorlage aufgeführten Prinzipien Berücksichtigung finden.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung führt nach ersten Einschätzungen zu Mehraufwendungen von 320.000 €.

 

Hierbei sind nicht die Mehraufwendungen erfasst, die sich aus einer eventuellen An-passung der Regelungen zur Ermäßigung der Kostenbeiträge für Eltern ergeben.

Da die Ausgestaltung der Ermäßigungsstufen durch den Träger der öffentlichen

Jugendhilfe erfolgt, sind eventuelle Mehraufwendungen auch nicht konnexitätsbewährt.

 

Zur Evaluation der sich aus der Gesetzesänderung ergebenden Mehraufwendungen hat der Schleswig-Holsteinische Landkreistag vorgeschlagen, dass die Kreise für den Monat September 2013 die Sozialstaffelaufwendungen aufgrund der vorliegenden Anträge nicht nur auf Grundlage von 25 Abs. 3 KiTaG neuer Fassung, sondern parallel auch auf Grundlage von 3 25 Abs. 3 KiTaG alter Fassung berechnen.

 

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