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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/036

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

entfällt

 

2. Sachverhalt: 

 

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft hat das förmliche Anhörungsverfahren zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hatten auch die kommunalen Landesverbände Gelegenheit erhalten, zu dem Gesetzentwurf ihre Stellungnahme bis zum 12.07.2013 abzugeben. Zu den kreisrelevanten Änderungen hat sich die Verwaltung insbesondere zu den künftig anzustrebenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und allgemeinbildenden Schulen mit Oberstufe bzw. beruflichen Gymnasien sowie die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zur Bildung kreisübergreifender Schulämter wie folgt geäußert:

 

§ 43 Abs. 6 Schulgesetz

Begrüßenswert ist die Änderung in § 43 Abs. 6 Schulgesetz, wonach der Schul- bzw. Anstaltsträger bei zu schließenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und allgemein bildender Schulen mit Oberstufe oder mit Beruflichen Gymnasien gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung schon mal frühzeitig zu beteiligen ist.

Fraglich jedoch ist, ob diese Regelung weitreichend genug ist, wenn weiterhin die Schulleiter nach Zustimmung durch die Schulkonferenz oder die Pädagogische Konferenz bei Berufsbildungszentren Kooperationsvereinbarungen abschließen können. Zwar werde eine Kooperationsvereinbarung erst wirksam, wenn der Schul- bzw. Anstaltsträger eine Anzeige gegenüber dem zuständigen Bildungsministerium vornehme, jedoch werde der Schul- bzw. Anstaltsträger gewissermaßen vor vollendete Tatsachen gesetzt. Es bestehe weiterhin die prekäre Situation, dass Schulleitungen Kooperationsvereinbarungen ohne Berücksichtigung der Interessen des Schul- bzw. Anstaltsträger - insbesondere hinsichtlich der Kostenfolgen bei neu zu schaffenden Schulraum, wenn vorhandene Kapazitäten für aufzunehmende Schülerinnen und Schüler nicht ausreichend sind - vornehmen können.

 

§ 130 Abs. 4 Schulgesetz

Mit der neuen Verordnungsermächtigung zur Errichtung kreisübergreifender Schulämter als untere Landesbehörden sollen gemäß den ergänzenden Erläuterungen der Landesregierung diese nur dort neu gebildet werden, wo dies in der Sache sinnvoll und gewinnbringend ist sowie Einvernehmen der beteiligten Kreise und/oder kreisfreien Städte über die Errichtung besteht. Fraglich ist, welche Mitspracherechte bzw. Einflussmöglichkeiten auf beabsichtigte Zusammenlegungen seitens des Landes die Kreise bzw. kreisfreien Städte dann wirklich haben werden, wenn diesbezüglich keine entsprechende Regelung im Schulgesetz tatsächlich vorhanden ist.

 

Weiter können bestehende Handlungsmaßnahmen der Zusammenarbeit des Schulamtes mit anderen Fachbereichen bedingt durch unterschiedliche inhaltliche Strukturen je Kreis bzw. je kreisfreier Stadt, z.B. bei den Jugendhilfestrukturen nicht einfach gleichermaßen angewandt werden. Es müssen Parallelverfahren in einem neuen zentralen kreisübergreifend zuständigen Schulamt geschaffen werden. Dies kann zum Mehraufwand führen, da ein Kreis nicht zwangsläufig die Möglichkeit auf die Ausgestaltung des von ihm zusätzlich betreuten Bereiches einer Stadt bzw. eines Kreises hat.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt den Sachstand und die im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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