Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Auszug

11.10.2023 - 10.2 MV: Organisationsuntersuchung in dem Bereich Mo...

Reduzieren

Wortprotokoll

Aus der Mitte des Ausschusses wird darum gebeten mitzuteilen, wie viele Anträge nach der Schulbeförderungssatzung abgelehnt werden, weil die Entfernung zwischen Wohnort und Schule zu gering ist und einen Vergleich zu der Anzahl aller Anträge zu ziehen.

 

Frau Loof erläutert, dass es zum einen die so genannten Listenschüler gibt, die von der Kreisverwaltung direkt bearbeitet werden, weil sie im Kreisgebiet wohnen und außerhalb des Kreisgebietes zur Schule gehen. Aufgrund der geringen Entfernungsgrenze in der Schulbeförderungssatzung sind hier die Ablehnungen wahrscheinlich nur sehr gering. Bei dem Rest der Schülerinnen und Schüler sind die einzelnen örtlichen Schulträger verantwortlich. Die Anzahl der Prüfungen und der Ablehnungen aufgrund Unterschreitung der Mindestentfernung wird bei diesen bisher nicht erfasst. Zumal nicht bei jedem Antrag eine Entfernungsprüfung erfolgt, sondern den Sachbearbeiterinnen und -bearbeitern der Schulträger bei den meisten Wohnorten die Entfernungen zur Schule bekannt ist, so dass nur die nicht sofort klaren Fälle einmal speziell geprüft werden.

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage