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ALLRIS - Auszug

17.09.2018 - 2.1 Beteiligungsverwaltung; hier: Anpassung der Ges...

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Wortprotokoll

Herr Lüth teilte mit, dass wegen der bevorstehenden Verschmelzung der AWZ GmbH auf die AWR GmbH auf die vorgesehene Änderung des Gesellschaftsvertrages der AWZ GmbH verzichtet werden könne. Im Übrigen schließe sich die SPD dem Formulierungsvorschlag der Verwaltung zur Änderung der Gesellschaftsverträge der AWR GmbH und ABE GmbH an.

 

Unter Verweis auf den von der Fraktion Bündnis90/Die Grünen eingebrachten Antrag erklärte Frau von Milczewski, dass der Kreistag sein Entsendungsrecht nicht delegieren sollte.

 

Nach einer kurzen Beratungspause erfolgte aufgrund des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine getrennte Abstimmung zur Änderung der Gesellschaftsverträge der AWR GmbH und der ABE GmbH.

 

 

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Beschluss:

 

Der Hauptausschuss beschloss mit 14 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung, den Gesellschaftsvertrag der AWR GmbH in § 9 um einen neuen Absatz 9 zu ergänzen:

 

9. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder der Aufsichtsräte für seine Tochtergesellschaften.

 

 

Der Hauptausschuss beschloss einstimmig bei 1 Enthaltung, den Gesellschaftsvertrag der ABE GmbH in § 9 Abs. 1, 2, 10 und 13 wie folgt neu zu formulieren:

 

1)     Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

a)     die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH

b)     zwei Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH, die vom Kreis Rendsburg-Eckernförde entsandt wurden,

c)     zwei Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH, die von SERVICE plus GmbH („S-plus“) entsandt wurden,

d)     ein Mitglied, das vom Kreis Schleswig-Flensburg entsandt wird.

 

Der Aufsichtsrat der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH und der Kreis Schleswig-Flensburg sind berechtigt, für die jeweils von Ihnen nach Satz 1 entsandten ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrates eine Person zu benennen, die das ordentliche Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Absatz (8) bleibt unberührt

 

2)     Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH, die Stellvertretung nimmt eines der beiden Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH wahr, die von der SERVICE plus GmbH („S-plus“) entsandt wurden.

 

10) Die Amtszeit der unter Absatz 1 a), b) und d) genannten Aufsichtsratsmitglieder endet bei Rückgabe des Aufsichtsratsmandates oder für die jeweiligen Kreistagsmitglieder mit ihrem Ausscheiden aus dem Kreistag, in keinem Fall aber vor der Berufung des Nachfolgers.

 

13) Die auf Veranlassung des Kreises Rendsburg-Eckernförde gewählten oder entsandten – und damit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde zuzurechnenden - Mitglieder haben bei ihrer Tätigkeit das Interesse des Kreises im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch die Gesellschaft zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse des Kreistages handeln. Sie sind dem Kreis Rendsburg-Eckernförde gegenüber auskunftspflichtig – die §§ 394 und 395 AktG gelten entsprechend- und weisungsgebunden, zumindest bezüglich der Steuerung des Unternehmens zur Erreichung strategischer Ziele.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, weitere redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

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Anlagen zur Vorlage