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ALLRIS - Auszug

28.09.2023 - 3 Anfragen nach § 26 Geschäftsordnung des Kreistages

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Wortprotokoll

Frank Dreves (WGK) hatte in der letzten Sitzung eine Frage zum Thema CO2-Fußabdruck für PV-Anlagen. Diese sind bisher nicht zufriedenstellend beantwortet. Andreas Marx (Fachdienstleitung Infrastruktur) gibt hier die Angaben seines Mitarbeitenden Jörn Voß wieder:

Schnell-Recherche:

Bei der Herstellung einer PV-Anlage entstehen ca. 50 g CO2 pro erzeugten kWh Strom, wenn die Anlage 25 Jahre im Betrieb ist.

 

Energie Amortisation:

In Deutschland benötigt eine PV-Anlage weniger als 1,3 Jahre um den Strom zu produzieren, den die Herstellung benötigt hat.

Das heißt: Nach ca. 1,3 Jahren ist die Energie-Bilanz positiv.

 

Zum Vergleich CO2 Ausstoß aus:

Erdgas – ca. 499 g/kWh

Steinkohle – ca. 830 g/kWh

Braunkohle – 1075 g/kWh

 

Quelle: Frauenhofer Institut.

 

Die Vorsitzende fragt, ob Frank Dreves diese Antwort so genüge, was dieser verneint. Herr Dreves erklärt, dass er danach gefragt hätte, ob durch die Klimaschutzagentur bei ihrer Berechnung der jährlichen CO2-Einsparung des jeweils beantragten Förderprojektes, der so genannte Product Carbon Footprint (PCF), also die Berechnung der CO2-Emmissionen über den gesamten Lebenszyklus der verbauten Produkte des jeweiligen Förderprojektes, von der Gewinnung der Ressourcen, über die Herstellung, den Transport, der Verarbeitung und der späteren Entsorgung, gegengerechnet wird und im jeweiligen Ergebnis beinhaltet sei.

 

Der Geschäftsführer der Klimaschutzagentur Sebastian Hetzel merkt an, dass bei Projekten dieser Größenordnung diese Parameter nicht gefordert und somit auch nicht berechnet werden. Frank Dreves ist mit diesen Angaben einverstanden.

 

Weiterhin gibt es noch zwei Fragen von Frank Dreves, die seitens der Verwaltung im Nachgang beantwortet wurden.

 

  1. „Verstehe ich es richtig, dass Seeadler gegen Zahlung getötet werden dürfen?“ 

 

  1. „Wird es demnach überall Ausnahmen zum Tötungsverbot geben, da es derzeit keine belegbaren, erfolgreichen Vermeidungsmaßnahmen für Seeadler gibt?“ 

 

 

Stellungnahem der Verwaltung im Nachgang:

 

Liegt ein festgestelltes erhöhtes Tötungsrisiko für den Seeadler vor, sind Maßnahmen zu ergreifen, die das Eintreten des Tötungsverbots gemäß § 44 (1) BNatSchG wirksam vermeiden (beispielsweise mahd- und erntebedingter oder phänologiebedingte Betriebsbeschränkung, Ablenkflächen, Zahlungen, Anti-Kollisions-Systeme usw.).

 

Der Antragsteller hat eine Zahlung in Geld zu leisten, soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind. (§ 6 Absatz 1 Satz 5 WindBG). Liegen vollständige Daten zu den Artenvorkommen vor und ist auf dieser Grundlage kein Verstoß sowohl hinsichtlich der Errichtung als auch des Betriebs der Anlage zu erwarten oder können alle zu erwartenden Verstöße durch Minderungsmaßnahmen hinreichend verringert werden, ist keine Zahlung in Artenhilfsprogramme anzuordnen. Eine Zahlung erfolgt in der Regel in Kombination mit einer Minderungsmaßnahme, allerdings darf die Minderungsmaßnahme nicht dazu führen, dass die Schwelle eines jährlichen Energieertragsverlusts von 6% des Jahresenergieertrags überschritten wird. Der Genehmigungsinhabende fällt dann nach § 6 Absatz 1, Satz 6 WindBG auf eine Zahlung in das Artenhilfsprogramm des Bundes zurück.