17.11.2021 - 6.3 Neufassung der Richtlinie über die Gewährung vo...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Mi., 17.11.2021
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 3.1 Kinder, Jugend, Sport
- Bearbeiter/in:
- Marco Röschmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Der TOP 6.3.1 wird vorgezogen und nach umfassender Diskussion zuerst zur Abstimmung gebracht.
zu 6.3.1 | Antrag der Fraktion Bündnis90/ Die GRÜNEN zur Anpassung der angemessenen Miethöhe im betreuten Wohnen der | VO/2021/098-001 |
Die Änderung bildet die Differenziertheit der Mietpreise im Kreis ab.
Beschluss:
Die Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für junge Menschen in vollstationären Jugendhilfemaßnahmen wird unter Punkt 3.11 (Miethöhe im Betreuten Wohnen) so angepasst, dass sich die anzuerkennende Miethöhe an den aktuell anerkannten Kosten der Unterkunft (§35 SGB XII, §22 SGB II) orientiert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: | 15 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltungen: | 0 |
Frau Nielsen bedankt sich bei der Fraktion für den eingebrachten Vorschlag.
TOP 6.3 Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für junge Menschen in vollstationären Jugendhilfemaßnahmen
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss, die Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für junge Menschen in vollstationären Jugendhilfemaßnahmen in der unter TOP 6.3.1 geänderten Fassung zu beschließen.
Der Hauptausschuss beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für junge Menschen in vollstationären Jugendhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung einer Änderung bei Ziffer 3.11. Gemäß der Beratung im Ausschuss wird nunmehr eine Miete nach den jeweils aktuellen „Richtwerten der angemessenen Unterkunftskosten“ im Kreis Rendsburg-Eckernförde für Leistungen nach § 35 SGB XII bzw. § 22 SGB II zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag beinhaltet sowohl die angemessene Kaltmiete sowie kalte Betriebskosten als auch die Heizkosten. Darüberhinausgehende Beträge werden nicht aus Jugendhilfemitteln finanziert.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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