09.03.2020 - 8.2 Fraktionsantrag WGK
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.2
- Datum:
- Mo., 09.03.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Vorlage:
-
VO/2020/318-002 Fraktionsantrag WGK
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag öffentlich
- Federführend:
- FD 1.3 Gremien und Recht
- Bearbeiter/in:
- Mandy Campos Sorroche
- Beschluss:
- abgelehnt
Beschluss:
Die WGK-Fraktion beantragt, der Fachstellungnahme der Verwaltung zum 3. Entwurf der Regionalplanung Wind folgenden Text als Präambel voranzusetzen:
Die grundlegende Zielsetzung der Landesplanungsbehörde, den Ausbau von raumbedeutsamen Windenergieanlagen durch die Ausweisung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung zu steuern und zur Ermittlung der Gebiete ein gesamträumliches Konzept mit inheitlich anzuwendenden Abgrenzungs- und Bewertungskriterien zugrunde zu legen, wird begrüßt.
Gleichwohl sollte grundsätzlich vor dem weiteren Ausbau der Windkraft dieser auch mit dem Netzausbau synchronisiert und an den Aufbau von Speichermöglichkeiten bzw. Umwandlungstechnologien gekoppelt werden. Speichertechnologien werden die bei weitem ungenutzten Potentiale vorhandener Kapazitäten erschließen, was den Ressourcenbedarf an Fläche maßgeblich reduziert. Dazu wäre auch die Wirkung von Durchleitungs- und Netzkapazitäten bei der Verteilung und Speicherung zu berücksichtigen (Durchleitung von Strom aus Skandinavien).
Auch signifikante Seiteneffekte der LEP für unmittelbar tangierte Bereiche sind zu berücksichtigen, insbesondere die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten betroffener Gemeinden und Städte in Bezug auf Ausweisung/Planung von Gewerbe- oder Wohngebieten. Hier haben die Gemeinden kommunale Planungskompetenz, die bei der Regionalplanung Wind berücksichtigt werden muss.
Die raumbedeutsame Wirkung moderner Windkraftanlagen führt zu einer Veränderung der Natur- und Kulturlandschaft im Kreis. Daher müssen insbesondere die Naturparke des Kreises komplett frei von Windkraftanlagen bleiben, da sie anderenfalls in ihrer Funktion als Erholungslandschaft nd Tourismusmagnet mit dem entsprechenden Wertschöpfungspotential beeinträchtigt werden.
Ein unausgewogener Ausbau von Windkraftanlagen ohne nachgewiesenen Nutzen stellt letztlich einen Verfahrensfehler dar, der zudem mit grundlegenden Interessen und Zielsetzungen der Gemeinden des Kreises kollidiert, so dass ein weiterer Zubau zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt wird.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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