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ALLRIS - Auszug

30.10.2018 - 7 WGK-Anfrage: Grundwasserbelastung nach Rückbau ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Beck (stellv. Fachdienstleitung Umwelt) antwortet wie folgt:
 

Frage 1:

Es gibt keine Hausbrunnen im Einzugsbereich der z. Zt. im 2. Entwurf des Regionalplanes Wind vorgesehenen Vorrangflächen.

 

Frage 2:

Ca. 60 % (das ist eine grobe Schätzung, da in unserem System intensiv und extensiv genutzte Flächen nicht unterschieden werden können).

 

Frage 3:

Für die Überwachung von privat genutzten Brunnen ist der Betreiber verantwortlich.

 

Frage 4:

Nein. Das wäre u. a. eine grobe Ungleichbehandlung von Personen, die über einen öffentlichen Versorger mit Trinkwasser versorgt werden. Der holt sich die Kosten für eine teurere Aufbereitung von den Abnehmern wieder.

 

Frage 5:

Die Auffüllung hat auf der Basis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) und er Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zu erfolgen.

 

Frage 6:

Der Verursacher, wenn die unsachgemäße Wiederherstellung zu einer schädlichen Bodenveränderung nach Bundesbodenschutzgesetz führt und/oder die Maßnahme zu einer Verunreinigung des Grundwassers führt (zu dieser Beurteilung sind NICHT die Grenzwerte der TVO heranzuziehen). Der Nachweis muss rechtssicher erbracht werden.

 

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Anlagen zur Vorlage