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ALLRIS - Auszug

17.09.2018 - 15.1 Beteiligungsverwaltung; hier: Anpassung der Ges...

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Wortprotokoll

Der Vorsitzende des Hauptausschusses, Herr Schulz, trug die vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen der Gesellschaftsverträge der AWR GmbH und AWZ GmbH vor und berichtete, dass wegen der bevorstehenden Verschmelzung der AWZ GmbH auf die AWR GmbH auf eine Änderung des AWZ Gesellschaftsvertrages verzichtet werden könne.

 

Frau Dr. von Milczewski bemängelte, dass die Formulierungsvorschläge der Verwaltung den Kreistagsmitgliedern nicht schriftlich vorliegen würden. Die Kreispräsidentin unterbrach daraufhin die Sitzung, um die Formulierungsvorschläge der Verwaltung kopieren und an die Mitglieder des Kreistages verteilen zu lassen.

 

Frau Dr. von Milczewski verwies auf den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und beantragte eine getrennte Abstimmung zur Änderung der Gesellschaftsverträge der AWR GmbH und der AWZ GmbH. Sie äußerte die Auffassung, der Kreistag solle sich das Entsenderecht vorbehalten.

 

Herr Dr. Kruse gab eine rechtliche Bewertung zu der vorgesehenen Anpassung der Gesellschaftsverträge ab und erläuterte die Auffassung der Verwaltung.


 

Beschluss:

 

Der Kreistag beschloss mehrheitlich bei 4 Enthaltungen und 8 Gegenstimmen, den Gesellschaftsvertrag der AWR GmbH in § 9 um einen neuen Absatz 9 zu ergänzen:

 

9. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder der Aufsichtsräte für seine Tochtergesellschaften.

 

 

Der Kreistag beschloss einstimmig bei 3 Enthaltungen, den Gesellschaftsvertrag der ABE GmbH in § 9 Abs. 1, 2, 10 und 13 wie folgt neu zu formulieren:

 

1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

a) die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft

 Rendsburg-Eckernförde mbH

b) zwei Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesell-

 schaft Rendsburg-Eckernförde mbH, die vom Kreis Rendsburg-Eckernförde

 entsandt wurden,

c) zwei Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesell-

 schaft Rendsburg-Eckernförde mbH, die von SERVICE plus GmbH ("S-plus")

 entsandt wurden,

d) ein Mitglied, das vom Kreis Schleswig-Flensburg entsandt wird.

 

Der Aufsichtsrat der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH und der Kreis Schleswig-Flensburg sind berechtigt, für die jeweils von Ihnen nach Satz 1 entsandten ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrates eine Person zu benennen, die das ordentliche Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Absatz (8) bleibt unberührt

 

2) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH, die Stellvertretung nimmt eines der beiden Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH wahr, die von der SERVICE plus GmbH ("S-plus") entsandt wurden.

 

10) Die Amtszeit der unter Absatz 1 a), b) und d) genannten Aufsichtsratsmitglieder endet bei Rückgabe des Aufsichtsratsmandates oder für die jeweiligen Kreis-tagsmitglieder mit ihrem Ausscheiden aus dem Kreistag, in keinem Fall aber vor der Berufung des Nachfolgers.

 

13) Die auf Veranlassung des Kreises Rendsburg-Eckernförde gewählten oder entsandten - und damit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde zuzurechnenden - Mit-glieder haben bei ihrer Tätigkeit das Interesse des Kreises im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch die Gesellschaft zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse des Kreistages handeln. Sie sind dem Kreis Rendsburg-Eckernförde gegenüber auskunftspflichtig - die §§ 394 und 395 AktG gelten ent-sprechend- und weisungsgebunden, zumindest bezüglich der Steuerung des Unternehmens zur Erreichung strategischer Ziele.

 

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, weitere redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

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Anlagen zur Vorlage