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ALLRIS - Auszug

22.11.2018 - 7 Anfrage der Fraktion WGK zur Klimaschutzagentur

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Hetzel antwortet zur den Fragen:

1) Welche Ziele verfolgt das Konzept der Klimaschutzagentur in punkto regenerative Energien und Energieversorgungskonzept im Kreis?

Eine mögliche Klimaschutzagentur soll die Kommunen des Kreises unterstützen die vom Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein festgeschriebenen Ziele (§3 Abs.1 – 5 EWKG) zu erreichen. Da in Punkto Wärme- und Mobilitätswende der Kreis Rendsburg-Eckernförde die größten Potentiale besitzt, sollen hier zunächst Schwerpunkte gesetzt werden. Insbesondere Effizienz- und Suffizienzmaßnahmen werden neben dem Ausbau erneuerbarer Wärme primär angestrebt. Die Entwicklung energetischer Quartierssanierung (KFW 432) sollen die Kommunen in die Lage versetzen eine zukunftssichere Wärmeversorgung anzustreben.

2) Welche Rolle spielt hierbei Windenergie, Photovoltaik, Wasserstoffbrennstoffzellentechnologie und Anbindung an das Europäische Verbundnetz (unter Berücksichtigung der Bereitstellung von Durchleitungskapazitäten für die skandinavischen Länder (europ. Vorgaben)?

Dezentrale Versorgungen gerade der eigenen Liegenschaften mit Photovoltaik sind wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie auf Eigenverbrauch ausgerichtet sind. Daher sollen die Kommunen, aber auch die Bürgerinnen und Bürger, unterstützt werden, sich mit dem Ausbau der Solarenergie zu beschäftigen. Auch die Sektorenkopplung wird in den nächsten Jahren eine immer wichtigere Rolle spielen. Sollte es vor Ort von den Kommunen gewünscht sein, kann Klimamanagement dabei unterstützen, innovative Projekte anzustoßen. Eine mögliche Klimaschutzagentur wird keine Ambitionen in den Ausbau der Windkraft legen, da die Schwerpunkte anders gesetzt werden.

3) Welche Gefahr für die kommunale Selbstverwaltung besteht durch Einflussnahme von privatwirtschaftlichen Akteuren/Interessen im Bereich der erneuerbaren Energien?

Diese Frage ist hypothetisch. Die Kreisverwaltung kann nicht erkennen, welche Form der Einflussnahme eine mögliche Gefahr darstellen würde. Eine Klimaschutzagentur wäre im Falle der Gründung einer GmbH zwar nach Privatrecht organisiert, aber ausschließlich durch kommunale Gesellschafter getragen. Konkrete Projekte und Maßnahmen, die auf die Vorbereitung von Investitionen oder auf die direkte Investition abzielen, können nur in Abstimmung mit der kommunalen Selbstverwaltung getroffen werden.

4) Welche Kontrollmöglichen der Aktivitäten der Klimaschutzagentur hinsichtlich Effizienz und Nachhaltigkeit gibt es für die Kreisverwaltung/die politischen Gremien?

Da es sich nach dem Vorschlag um ein Unternehmen handelt, welches zu 100% im Eigentum der öffentlich Hand stehen würde, wären sowohl die Gesellschafterversammlung wie auch der Aufsichtsrat der einer möglichen Klimaschutzagentur durch Vertreter der Verwaltungen und der politischen Gremien besetzt. Eine Gesellschafterversammlung tagt in der Regel jährlich, während ein Aufsichtsrat meist einmal im Quartal einberufen wird. Diese üben die Kontrolle über die Aktivität einer Gesellschaft aus.

Der Umfang des Mitspracherechts des Kreises gegenüber den anderen kommunalen Gesellschaftern würde durch den finanziellen Anteil am Jahresbeitrag bzw. am Stammkapital bestimmt.

Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates würden durch einen noch zu entwickelnden Gesellschaftervertrag bestimmt.

5) Zu welchem Anteil wäre der Kreis in einer GmbH beteiligt und welche haftungsrechtlichen Folgen ergeben sich für den Kreis als Gesellschafter?

Der Anteil des Kreises steht nicht fest. Die verschiedenen Modelle, die aufgezeigt wurden, sehen wie folgt aus:

 

Kommunaler Anteil
mind. 120.000 EUR / Jahr

Kommunaler Anteil
Max. 573.000 EUR / Jahr

Kreis Anteil 110 TEUR

48%

14,8%

Kreis Anteil 160 TEUR

57%

20,2%

Kreis Anteil 272 TEUR

69%

30,1%

Kreis Anteil 544 TEUR

82%

46,3%

 

Die Gesellschaft haftet mit ihrem Stammkapital. Das je nach Variante mindestens 25.000 EUR bis maximal 111.000 EUR beträgt. Die Aufgaben welche die mögliche Klimaschutzagentur haben könnte, schließt ein Verlustgeschäft aus. Der noch zu entwickelnde Gesellschaftervertrag regelt dann, wie ggf. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und/oder die Gesellschafter für etwaige auftretende Verluste haftbar gemacht werden könnten.
 

 

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Anlagen zur Vorlage