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ALLRIS - Auszug

27.04.2017 - 7.2 Information zum Pflegestärkungsgesetz II und Pf...

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Wortprotokoll

Herr Radant informiert zum Pflegestärkungsgesetz (PSG) II und III sowie über die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein zum schlüssigen Konzept für die Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Kreis Pinneberg:

 

 

Pflegestärkungsgesetz (PSG) II

 

Mit dem PSG II wurde zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit neue Begutachtungsrichtlinien eingeführt.

 

Statt der früheren 3 Pflegestufen gibt es nunmehr 5 Pflegegrade.

 

Waren bei der Begutachtung in die Pflegestufen noch vor allem körperliche Beeinträchtigungen maßgebend, zielen die Pflegegrade auch auf die geistigen und psychischen Beeinträchtigungen ab.

 

Der Hilfebedarf wird nicht mehr nach Minuten für Waschen, Trinken, Essen und Mobilität bestimmt, sondern bestimmt sich nun nach dem Grad der Selbständigkeit in den elementaren Lebensbereichen wie

 

-          Mobilität

-          kognitive Fähigkeiten

-          Verhaltensweisen

-          Selbstversorgung

-          selbständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

-          Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte.

 

Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade erfolgte (für die pflegeversicherten Personen) automatisch. Für die nicht pflegeversicherten Leistungsbezieher nach dem SGB XII bedarf es einer Überprüfung durch den SHTräger.

 

Wer 2016 bereits eine Pflegestufe hatte und Leistungen von der Pflegekasse bezog, erhält diese auch mindestens in dem gleichen Umfang weiter (Bestandsschutz). Die allermeisten erhalten sogar höhere Leistungen.

 

Personen mit körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächst höheren Pflegegrad (Beispiele: Pflegestufe 1 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe 3 wird in Pflegegrad 4 übergeleitet).

Pflegebedürftige mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz etwa wegen Demenzerkrankung werden zwei Stufen höher eingestuft (Beispiele: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet).

 

Ab 2017 erhalten Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen der Pflegeversicherung. Zur Höhe wurde eine tabellarische Übersicht verteilt.

 

 

Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind die pflegebedingten Eigenanteile in   Pflegeeinrichtungen gleich hoch. Sieerhöhen sich nicht mehr durch steigende Pflegebedürftigkeit.

 

Für übergeleitete Leistungsempfänger, deren Eigenanteil im Januar 2017 höher ausfiel, als er 2016 war, zahlt die Pflegekasse die Differenz.

 

Damit Pflegebedürftige länger in ihrem persönlichen Umfeld verbleiben können, wurde mit dem PSG II auch die Unterstützung der pflegenden Angehörigen verbessert. Sie haben nunmehr einen Anspruch auf Rentenbeiträge, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, sie nicht länger als 30 Stunden arbeiten und mindestens 10 Stunden pro Woche für die Pflege aufbringen.

 

 

 

Pflegestärkungsgesetz (PSG) III

 

Mit dem PSG III soll insbesondere die Rolle der Kommunen in der Pflege gestärkt werden.

 

Das Gesetz räumt den Kommunen ein Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestütz-punkten ein. Da im Kreis Rendsburg-Eckernförde bereits ein Pflegestützpunkt besteht, erübrigt sich die Geltendmachung.

 

Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von 5 Jahren vorgesehen (§ 123 SGB IX).

 

Entsprechende Anträge können beim Land nur von den örtlichen  Sozialhilfeträgern (= Kreisen/kreisfreien Städten) gestellt werden, und zwar bis zum 31.12.2019. Die Modellvorhaben umfassen insbesondere die Übernahme folgender Aufgaben durch eigene Beratungsstellen:

 

-          die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c SGB XI

-          die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI und

-          Pflegekurse nach § 45 SGB XI.

 

Das Nähere, insbesondere zu den Anforderrungen an die Beratungsstellen und an die Anträge ist bis zum 31.12.2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln.

 

In den Modellvorhaben ist nach § 123 Abs. 1 XI eine Zusammenarbeit bei der Beratung insbesondere mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sowie mit der Beratung zu Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sicherzustellen.

 

Vorgesehen sind 60 Modellvorhaben, die nach dem Königsteiner Schlüssel, der für das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, auf die Länder verteilt werden. Diese sollen zur Hälfte Kommunen berücksichtigen, die keine mehrjährigen Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung haben. Der GKV-Spitzenverband Bund hat bis zum 30.06.2017 Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung des Modellvorhabens vorzulegen, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder bedürfen. Der Entwurf der Empfehlungen befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren.

 

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

 

7.3 Information über die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein zum schlüssigen Konzept für die Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Kreis Pinneberg

 

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen vom 31.01.2017 das Konzept zur Ermittlung der Richtwerte im Kreis Pinneberg grundsätzlich gebilligt.

 

Das Konzept der Clusteranalyse, mit dem durch Bestimmung von Wohnungs-markttypen auf unterschiedliche Mietpreisniveaus innerhalb des Kreisgebietes reagiert worden ist, und die Berechnung der Richtwerte auf der Grundlage von Bestandsmieten ergänzt um die Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnraum (an-hand von Angebots- und Neuvertragsmieten) hat das LSG Schleswig-Holstein als insgesamt schlüssig angesehen.

 

Die Mietwerterhebung im Kreis Pinneberg wurde von der Firma Anayse & Konzepte erstellt, die nach gleichen Kriterien auch das schlüssige Konzept für den Kreis Rendsburg-Eckernförde aufgestellt hat. Insofern kann auch für den Kreis Rendsburg-Eckernförde dem Grunde nach von der Schlüssigkeit seines Konzeptes ausgegangen werden.

 

Die im Jahr 2013 mit dem schlüssigen Konzept ermittelten Mietwerte im Kreis Rendsburg-Eckernförde wurden im Jahr 2015 durch eine Indexfortschreibung einer Überprüfung unterzogen. Die nächste Überprüfung wird wieder eine vollständig neue Erhebung sein müssen.

 

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt Kenntnis und bedankt sich bei Herrn Radant für die Erläuterungen zu den verschiedenen Themen.

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Enthaltungen:

 

 

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Anlagen