Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Auszug

19.01.2017 - 5.4 Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtig...

Reduzieren

Wortprotokoll

Der Landrat berichtete über den kürzlichen Besuch von Landtagsabgeordneten in der Kreisverwaltung und ausfürlich zum Thema Abschiebungen:

 

Die Kreisausländerbehörden sind Vollzugsbehörden und gesetzlich verpflichtet, die vom BAMF in rechtsstaatlichen Verfahren angeordneten Abschiebungen durchzusetzen, wenn Ausreisepflichtige nicht freiwillig das Land verlassen.

 

Dabei gestaltet sich der Vollzug – wie im letzten Jahr mehrfach berichtet – mehr als schwierig:

 

Angesichts der vielfältigen Schwierigkeiten sind die Kreisausländerbehörden in besonderer Weise auf die Unterstützung durch Bundes- und Landesbehörden und Gerichte angewiesen. In der täglichen Zusammenarbeit hat sich mit der Bundes- und Landespolizei, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innenministerium und im Landesamt für Ausländerangelegenheiten eine gute Form der Kooperation entwickelt.

 

Und auch der kürzlich veröffentlichte Erlass des Schleswig-Holsteinischen Innenministeriums zur Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige ist ein Schritt in die richtige Richtung und wird hoffentlich dazu beitragen, die Sicherstellung des Vollzugs der Ausreise besser in den Griff zu bekommen.

 

Innerhalb der Kreisverwaltung sind die erforderlichen Schritte eingeleitet worden, um von den im Erlass vorgesehenen Möglichkeiten schnellstmöglich Gebrauch zu machen. Und es wird alles dafür getan, damit die in dem Erlass zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen erreicht werden. Inwiefern es tatsächlich gelingen wird, auf dem in diesem Erlass beschriebenen Weg mehr Personen als bisher zur Ausreise zu bewegen, bleibt abzuwarten. Zumal in der Landesunterkunft für Ausreisewillige nur Personen untergebracht werden können, die zeitnah und unproblematisch abgeschoben werden können, die gesund sind, insbesondere keinerlei psychische Auffälligkeiten aufweisen und in der Vergangenheit nicht als gewaltbereit aufgefallen sind. Mithin handelt es sich hierbei um die im Vollzug eher „einfacheren“ Fälle.

 

Auch in Zukunft wird es Aufgabe der Kreisausländerbehörden sein, den Vollzug der Abschiebung in den „besonders schwierigen“ Fällen sicherzustellen. In jenen Fällen also, in denen die vollziehbar ausreisepflichtigen Personen nicht in der Unterkunft aufgenommen werden können.

 

Deshalb ist es gerade in den besonders schwierigen Fällen eine Aufgabe der Kreisausländerbehörden, von der im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Möglichkeit der Abschiebehaft Gebrauch zu machen. Es handelt sich dabei um eine von Gesetzes wegen vorgesehene verfassungskonforme Möglichkeit, über deren Anwendung im Übrigen durch ein staatliches Gericht entschieden wird.