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ALLRIS - Auszug

05.02.2015 - 6 Bericht der Verwaltung

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Wortprotokoll

Frau Jeske-Paasch informiert im Auftrage von Herrn Dr. Rohlfs, dass die Kreisverwaltung sich an dem Projekt „Amica – Asylbewerber und Flüchtlinge mit Integrationschancen ausstatten“ im Rahmen der Integrationsrichtlinie des Bundes als ideeller Partner beteiligen wird. Projektträger ist die VHS Rendsburg. Bei diesem Projekt handelt sich um Unterstützung durch Verwaltungsleistungen, nicht um eine finanzielle Beteiligung.

 

 

Sachstand verändertes Leitbild Hilfeplanung

 

Herr Schröder berichtet, dass das bisherige Leitbild in der Hilfeplanung der Eingliederungshilfe – welches seinerzeit in einem ersten Schritt nur für den psychischen Bereich erstellt und 2010 verabschiedet wurde in den Leitbildkonferenzen der Hilfeplanung der Eingliederungshilfe im Jahr 2014 unter Beteiligung von Betroffenen der verschiedenen Behinderungsarten, Politik und Verwaltung diskutiert worden ist. Der jetzige Entwurf des Leitbildes für die Hilfeplanung wurde inhaltlich verändert und gilt jetzt für alle Behinderungsarten. Das neue Leitbild soll nicht wie bisher als Heft, sondern in Form eines Faltblattes (Flyer) erstellt werden. Nach Klärung etwaiger Änderungswünsche der Beteiligten der Leitbildkonferenz wird das neue Leitbild zwecks Beschlussfassung dem Sozial- und Gesundheitsausschuss vorgelegt.

 

 

Strukturvertrag (ehem. Sozialvertrag II) soziale Hilfen in Schleswig-Holstein:

Vertragsverlängerung ab 01.01.2015

 

Herr Schröder berichtet, dass der Strukturvertrag „soziale Hilfen des Landes Schleswig-Holstein“ für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 verlängert worden ist.

 

Die erste Vertragsdauer galt vom 01.01.2012 bis 31.12.2014. Die finanziellen Zuwendungen für die geförderten Maßnahmen a)„ regionale ambulante Suchtkrankenhilfe“ und b) „offene Hilfen im sozialpsychiatrischen Bereich“ wurden sozialverträglich in Stufen unter den Kreisen und kreisfreien Städten angeglichen. Für den Kreis Rendsburg-Eckernförde sind nur geringe Veränderungen vorgenommen worden (insgesamt jährlich von anfangs 178.898,73 Euro über 177.514,43 Euro auf jetzt 176.822,27 Euro).

 

Weiterhin berichtet Herr Schröder, dass die Zuwendungen des Landes zusammen mit den Kreiszuschüssen den Anbietern als Festbetrag zur Finanzierung der Angebote ausgezahlt werden:

 

-          Ambulante Suchtkrankenhilfe

a)     Kooperation Diakonisches Werk und Brücke Rendsburg-Eckernförde e. V.

b)     Droge 70

 

-          offene Hilfen im sozialpsychiatrischen Bereich:

Brücke Rendsburg-Eckernförde e.V.  mit den Begegnungsstätten in Eckernförde und Rendsburg

 

 

 

Sachstand AG § 4 SGB XII

 

Zunächst erläutert Herr Schröder, dass sich die Arbeitsgruppe aus Anbietern, Politik, Betroffenen und der Verwaltung zusammensetzt.

 

Herr Schröder berichtet weiter, dass sich die AG seit Mitte 2012 mit dem Thema „Übergang Arbeit / Ruhestand“ aus Werkstätten und Arbeits- und Beschäftigungsprojekt befasst, da sich in naher Zukunft Veränderungen ergeben werden, die eine Anpassung der jetzigen Hilfen notwendig macht.

Für die weitere Diskussion waren Daten notwendig, die in einer ersten Stufe über die gewährten Eingliederungshilfen mit Altersstufen anonym erfasst wurden. Die Einrichtungen haben diese Daten nach einheitlichem Muster  bekanntgegeben. In einem weiteren Schritt sind mit einem abgestimmten Fragebogen die Betroffenen auf freiwilliger, anonymer Basis - mit einer hohen Antwortrate - einbezogen worden.  Danach war es auch wichtig, die Einrichtungen selbst  mit einem abgestimmten Fragenbogen in den Diskussionsprozess einzubeziehen. Erste Erkenntnisse aus den Auswertungen waren besonders im Bereich „der Bedürfnisse in der Tagesstruktur“  zu diskutieren.

 

In der Folge haben sich zwei Arbeitsgruppen mit den Themen „Übergänge in den Ruhestand aus Sicht der Einrichtungen und aus Sicht eigener Wohnraum“ sowie „Übergänge unter sozialräumlicher Orientierung und Flächenkreisaspekten“ beschäftigt und Punkte für die weitere Diskussion benannt.

 

Im weiteren Vorgehen wurde abgestimmt, unter sozialräumlicher Orientierung und Flächenkreisaspekten die Diskussion voranzutreiben. Hierzu sollen für eine Region (mehrere Gemeinden) exemplarisch Standards als Hilfestellung benannt werden, um damit Erkenntnisse für das Kreisgebiet zu gewinnen. Ein Teilbereich des Amtes Hüttener Berge könnte dafür geeignet sein, da dort bereits im Rahmen des demografischen Wandels bestimmte Daten/Strukturen diskutiert worden sind.

Weiterhin ist auch in den Werkstätten über Altersteilzeit mit Veränderung der Strukturen und wie dies evtl. institutionalisiert werden kann, zu diskutieren.

 

 

Richtlinien zur Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB II/XII

(Erfahrungsbericht)

 

Herr Radant berichtet, dass die vom Sozial- und Gesundheitsausschuss am 08.05.2014 beschlossene Richtlinie vom 22.04.2014 zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II / § 35 SGB XII ab 01.06.2014 Anwendung findet. Den Sozialämtern der kreisangehörigen Gemeinden und dem Jobcenter Rendsburg-Eckernförde ist die Richtlinie am 15.05.2014 übermittelt worden.

 

Die Präsidentin des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, der Direktor des Sozialgerichts Schleswig und die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein sind von der Erstellung des schlüssigen Konzepts und der Richtlinie des Kreises mit der auf dem schlüssigen Konzept basierenden Richtwerttabelle schriftlich informiert worden.

 

Die Erstellung des schlüssigen Konzepts und die Verabschiedung der Richtlinie mit den neuen Richtwerten durch den Sozial- und Gesundheitsausschuss wurde der Presse am 16.06.2014 vorgestellt.

 

Die neue Richtwerttabelle für die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten ist auf der Homepage des Kreises veröffentlicht worden:

www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/verwaltungsportal/soziales-arbeit-und-gesundheit/kosten-der-unterkunft

 

Herr Radant berichtet weiter, da das Verfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht neu sei, bereite die Anwendung der Richtlinie vor Ort grundsätzlich keine Schwierigkeit. Bei den nach dem 01.06.2014 durchgeführten fachaufsichtlichen Prüfungen der örtlichen Sozialämter sind diesbezüglich auch keine Besonderheiten festgestellt worden.

 

Herr Radant erläutert, dass inzwischen einige Klagen bzw. Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Sozialgericht Schleswig anhängig sind, bei denen die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten strittig ist. Das Gericht hat das schlüssige Konzept und die Richtlinie des Kreises angefordert. Die gerichtlichen Entscheidungen bleiben abzuwarten.

 

 

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

 

Herr Radant berichtet unter Bezugnahme auf den Bericht in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 28.08.2014, dass das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, mit dem insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber umgesetzt wird, im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und zum 01.03.2015 in Kraft tritt (Bundesgesetzblatt 2014 I S. 2187 ff).

 

Es enthält insbesondere folgende Neuregelungen:

 

-          Die Wartefrist, nach der AsylbLG-Berechtigte anstelle der Grundleistungen nach dem AsylbLG Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen können, wird von vorher 48 Monate auf 15 Monate abgesenkt.

-          Die Leistungssätze im AsylbLG werden – wie auch im SGB II und im SGB XII – auf Grundlage des Statistikmodells der Einkommen- und Verbrauchsstichprobe ermittelt und gegenüber den alten Leistungssätzen nach de AsylbLG deutlich angehoben. Gegenüber den bislang im Rahmen der Übergangsregelungen der Länder gewährten Leistungen ergeben sich nur geringfügige Abweichungen insoweit, als einzelne Bedarfe berücksichtigt werden, die bei den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG entweder nicht anfallen oder anderweitig gedeckt sind (z. B. für Innenausstattung und Haushaltsgeräte).

-          Kinder im AsylbLG-Bezug erhalten einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT).

-          Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG werden aus dem personalen Anwendungsbereich des AsylbLG herausgenommen. Sowie sie weiterhin hilfebedürftig sind, erhalten sie zukünftig Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe.

-          Es wird ein Freibetrag beim anzurechnenden Vermögen eingeführt, der Ansparungen für notwendige Anschaffungen (z. B. Winterbekleidung) ermöglicht. Zugleich wird eine Regelung zur Bereinigung des anzurechnenden Einkommens im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit aufgenommen.

-          Für Nothelfer wird ein Aufwendungsersatzanspruch eingeführt.

-          Der Zeitraum, für den zu Unrecht vorenthaltene Leistungen rückwirkend erbracht werden können, wird von vier Jahren auf ein Jahr verkürzt. Damit wird ein Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen im SGB XII und

SGB II hergestellt.

 

 

 

Schuleingangsuntersuchungen

 

Herr Dr. Kalmbach erläutert die Anfrage des Hauptausschussvorsitzenden, Herrn Hollmann, zu den Erfahrungen bei Schuleingangsuntersuchungen, die als Tischvorlage verteilt wurde.