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ALLRIS - Auszug

28.08.2014 - 10 Bericht der Verwaltung

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Wortprotokoll

Herr Schröder berichtet zu folgenden Themen:

 

 

10.1 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

 

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorgelegt. Der Entwurf sieht Regelungen über die Organisation und Finanzierung der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2015 und Regelungen zur Finanzierung der Sozialhilfe im Jahr 2014 sowie die 

Errichtung eines Steuerungskreises, der in Grundsatzangelegenheiten der Sozial-hilfe, insbesondere über gemeinsame Verfahrensstandards oder in Fragen der Leistungsgewährung beraten und entscheiden soll, vor.

 

 

Das Land Schleswig-Holstein beabsichtigt, sich ab 2015 mit einer Quote von durch-schnittlich 78 Prozent an den Gesamtaufwendungen der Sozialhilfe (ausgenommen sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die der Bund zu 100% erstattet) in Schleswig-Holstein zu beteiligen. Darin sind – auch rechnerisch – nicht mehr enthalten die bisher pauschal gewährten Erstattungen für den sogenannten umsteuerungsbedingten Mehraufwand. Die Binnenverteilung der Finanzmittel soll entsprechend des Anteils der Kreise und kreisfreien Städte an den Gesamtaufwendungen erfolgen, der für den Kreis Rendsburg-Eckernförde für die Jahre 2015 bis 2017 bei einer Quote in Höhe von je 79 % liegt. Eine Nach-finanzierung durch das Land Schleswig-Holstein ist erst nach einem „horizontalen“ Binnenausgleich unter den örtlichen Sozialhilfeträgern vorgesehen.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

10.2 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungs-gesetzes

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des AsylbLG vorgelegt, mit dem u. a. das Urteil des Bundesverfassungs-gerichts zur Höhe der Regelsätze für Asylbewerber umgesetzt werden soll.

 

Inhaltlich sind folgende Punkte hervorzuheben:

 

-         Die Wartefrist, nach der AsylbLG-Berechtigte anstelle der Grundleistungen nach dem AsylbLG Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen können, soll von derzeit 48 Monaten auf zwölf Monate abgesenkt werden. 

-         Die Leistungssätze im AsylbLG sollen – wie auch im SGB II und im SGB XII – auf Grundlage des Statistikmodells der Einkommen- und Verbrauchs-stichprobe neu ermittelt und gegenüber den alten Leistungssätzen nach dem AsylbLG deutlich angehoben werden. Die Leistungssätze sollen zukünftig regelmäßig nach einem Mischindex fortgeschrieben werden.

-         Für Kinder im AsylbLG-Bezug soll ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) festgeschrieben werden.

-         Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sollen aus dem personalen Anwendungsbereich des AsylbLG herausgenommen werden. Soweit sie weiterhin hilfebedürftig sind, würden sie zukünftig Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe erhalten.

-         Es soll ein Freibetrag beim anzurechnenden Vermögen eingeführt werden, der Ansparungen für notwendige Anschaffungen (z. B. Winterkleidung) ermöglicht. Zugleich soll eine Regelung zur Bereinigung des anzurechnenden Einkommens im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Damit soll der Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung verstärkt werden.

-         Es soll ein Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers im AsylbLG eingeführt werden. 

-          Der Zeitraum, für den zu Unrecht vorenthaltene Leistungen rückwirkend erbracht werden können, soll von vier Jahren auf ein Jahr gekürzt werden. Damit soll ein Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen im SGB XII und SGB II hergestellt werden.

 

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AsylbLG wurde von der  Bundesregierung im Kabinett am 27.08.2014 beschlossen. Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zuge-leitet.  Die Änderungen sollen ganz überwiegend ein Quartal nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

10.3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (BAföG)

 

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgelegt. Damit soll die von den Koalitionspartnern verabredete Entlastung der Länder im Bereich „Wissenschaft, Schule und Hochschulen“ u. a. durch die vollständige Übernahme der Finanzierung des BAföG für Schüler und Studierende durch den Bund erreicht sowie eine Reihe weiterer Änderungen umgesetzt werden. Derzeit werden die BAföG-Aufwendungen zu 35% von den Ländern getragen.

 

Da die Kreise und kreisfreien Städte (nur) das Schüler-BAföG administrieren, werden im Folgenden vor allem die diesbezüglich relevanten Maßnahmen des Entwurfs dargestellt:

-              Der Bund soll die Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG in voller Höhe übernehmen. Für die Kreise, die das BAföG bereits heute im Wege der Bundesauftragsverwaltung ausführen, ändert sich dadurch nichts.

              - Die Bedarfssätze sollen angehoben werden.

  -              Der Freibetrag für eigenes Einkommen Auszubildender soll entsprechend der zwischenzeitlichen Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze für sog. Minijobs angehoben werden, also bis zur vollen Höhe von 450 €.

-              Der Freibetrag für eigenes Vermögen Auszubildender soll von 5.200 € auf 7.500 € angehoben werden.

-              Die Sozialpauschalen und Höchstbeträge, mit denen die Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, sollen den aktuellen Beitragssätzen angepasst werden.

-              Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit eigenen Kindern unter zehn Jahren soll angehoben und künftig einheitlich für jedes Kind gewährt werden.

-              Die Länder sollen verpflichtet werden, bis zum 1.8.2016 die Antragstellung in elektronischer Form zu ermöglichen. Dies trifft im Ergebnis auch die das BAföG ausführenden Kreise.

Während die vollständige Kostenübernahme für das BAföG durch den Bund ab 1.1.2015 erfolgen soll, sind die Leistungsverbesserungen ganz überwiegend erst ab 1.8.2016 vorgesehen.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt Kenntnis.