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Flutkatastrophe

Informationen rund um die Sturmflut an der Ostsee

Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger, 

die Sturmflut im Oktober 2023 hat viele Fragen bei Betroffenen hinterlassen.

Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier.

Häufige Fragen

Die Entsorgung von Sperrmüll (ohne Wohnwagen und Boote) ist für Campingplatzbetreiber- und Nutzer auf dem Recyclinghof der AWR möglich. Für Personen, die ihre Hauptwohnanschrift nicht im Kreis Rendsburg-Eckernförde haben ist dies nicht kostenfrei.

Bei der Abgabe auf dem Hof muss der Transporteur lediglich die Wiegenote einer geeichten Waage vorweisen und einen Herkunftsnachweis (Abfallerzeuger).

Dann kann die Ladung auf dem RH abgeliefert werden. Der Anlieferpreis auf dem RH Eckernförde beträgt   150,00 €/t zzgl. 19% MwSt.

Die Abfallerzeugenden werden von der AWR für die Anlieferungen auf dem RH eine Rechnung erhalten.

Im Falle einer Kostenübernahme durch Dritte, über die zeitnah entschieden werden soll, wird AWR entsprechende Gutschriften erstellen.

Der RH Eckernförde ist am 01.11.2023 außerplanmäßig zu den gewohnten Öffnungszeiten von 9:00 Uhr bis 17 Uhr durchgehend geöffnet. Am folgenden Donnerstag und Freitag öffnet der Hof bereits um 8 Uhr und schließt erst um 18 Uhr. Am kommenden Samstag werden wir die Öffnungszeiten dem Bedarf anpassen. Sofern weiterhin Bedarf besteht, wird der Recyclinghof auch am Mittwoch den 08.11.2023 geöffnet sein.

Den Campingplätzen steht es frei, auch direkt (regionale) Entsorgungsunternehmen wie z.B. Fa. Ehrich oder Fa. Glindemann mit Transport und Entsorgung auf deren Anlagen zu beauftragen. Dies gilt auch für Wohnwagen und Boote. Die dort anfallen Kosten sind nach den Bedingungen dieser Entsorgungsunternehmen von den Auftraggebenden zu übernehmen.

Weiterhin können Campingplätze als Gewebetreibende ihre Abfälle über eine kostenpflichtige Containergestellung entsorgen. Hier kann jeder verfügbare Containerdienst im Umkreis angefragt werden.

 

Der Transport von Sperrmüll kann entweder (für normalen Sperrmüll) auf Anfrage zur Abholung durch den AWR erfolgen oder durch Eigenanlieferung zu einem der Recyclinghöfe. Außerdem konnte der Kreis mit der zuständigen Landesbehörde klären, dass Landwirte den Abfall im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden (auch mit grüner Nr.) mit ihren Gespannen fahren dürfen. Die Landwirte müssen sich hierzu beim Kreis (untere Abfallbehörde 04331-202512) melden und erhalten von dort kurzfristig die notwendige Genehmigung.

Die Landesregierung hat in enger Abstimmung mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) die Überbrückungshilfe Sturmflut konzipiert.

Die Überbrückungshilfe Sturmflut startet am 27. November 2023 und hat ein Volumen von 20 Mio. Euro. Mit diesem Programm wollen wir Privatpersonen und Unternehmen unterstützen, die unmittelbar durch die Ostsee-Sturmflut vom 19. bis 21. Oktober 2023 einen Sachschaden an und in Immobilien/Betriebsstätten in Schleswig-Holstein erlitten haben.

Als Unternehmen im Sinne dieses Förderprogramms zählen unabhängig von ihrer Rechtsform und Unternehmensgröße

  • gewerbliche Unternehmen (inkl. freiberuflich Tätige) 
  • Sozialunternehmen und gemeinnützige Organisationen
  • natürliche Personen mit Gewerbeanmeldung.

Alle notwendigen Informationen und Unterlagen finden Sie auf der folgenden Website: www.ib-sh.de/ueberbrueckungshilfe-sturmflut.

Wesentliche Eckpunkte der Überbrückungshilfe Sturmflut sind:

  • Verwendungszweck: Deckung des unmittelbar durch die Ostsee-Sturmflut entstandenen Sachschadens
  • Darlehensbeträge: max. 50.000 Euro pro Immobilie/Betriebsstätte (Mindestbetrag von 5.000 Euro für Privatpersonen und 10.000 Euro für gewerbliche Antragstellende)
  • Darlehenslaufzeit: 5 Jahre • Sollzinssatz: 1,00 % p.a.
  • Tilgung: ein Tilgungsfreijahr, anschließend monatliche Rückführung mit einem vierjährigen Tilgungsprofil
  • Besicherung: ohne Sicherstellung

Der Darlehensbetrag darf nicht höher sein als der tatsächlich erlittene Sachschaden. Die genaue Definition des Sachschadens bzw. der anrechenbaren Ausgaben finden Sie auf der o.g. Website. Die Förderdarlehen werden bei gewerblichen Antragstellenden sowie privaten Vermieterinnen und Vermietern auf Basis der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bzw. einer Nachfolgeverordnung ab dem 1. Januar 2024 oder der Fisch-De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährt. Ein Finanzierungsbeitrag der Hausbank ist für eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe Sturmflut nicht erforderlich, aber möglich. Das Antragsverfahren des Programms wurde auf der Grundlage des aus der Corona-Pandemie bekannten und etablierten Verfahrens des IB.SH Mittelstandssicherungsfonds gestaltet. Die Antragstellung erfolgt daher ausschließlich über die Hausbank. Eine Härtefallregelung, nach der unter bestimmten zu erfüllenden Kriterien Teile der Darlehen erlassen werden können, befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Die neuesten Informationen werden regelmäßig auf der Internetseite des Landes und auf der o.g. Webtseite veröffentlicht. 

Vielen Dank für die Bereitschaft bei den Aufräumarbeiten zu unterstützen. Die Arbeiten laufen derzeit unter Koordination der Feuerwehren. Diese sind in Bereichen tätig, wo es für private Helfer schnell zu gefährlichen Situationen kommen kann. Daher bitten wir davon abzusehen, dort eigenständig aktiv zu werden. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Gemeindeverwaltungen, wo Hilfe von Privaten zurzeit gebraucht wird.

 

Hinweis: im Ortsteil Schönhagen der Gemeinde Brodersby wurde für den 28.10.2023 zum gemeinsamen Aufräumen (Müllsammeln am Strand) aufgerufen. Treffpunkt ist um 10:00 Uhr vor der Tourist-Information Schönhagen. Wenn möglich, bitte mitbringen:

  • Handschuhe
  • Harke
  • Müllgreifer
  • Cutter/Messer zum Aufschneiden der Sandsäcke
  • wetterfeste Kleidung
  • festes Schuhwerk

(Getränke und ein Snack werden gestellt)

Für die Klärung weiterer Fragen zum Thema der Abfallentsorgung können Sie sich direkt an die AWR wenden, die Kontaktdaten sind:

Kundenservice AWR:

service[at]awr.de

+49 4331 345-123

In Abstimmung mit der Stadt Eckernförde ist für Mittwoch, den 01.11.2023 eine konzentrierte Sammelaktion in den Hochwassergebieten in Eckernförde geplant.

Remondis und die Firma RMG, als Subunternehmer der AWR, ist mit je einem Sammelfahrzeug im Einsatz und sammelt Holz und Sperrmüll ein

Der Tonnenservice sammelt E-Geräte (große und kleine) und alles, was die Pressmüllfahrzeuge nicht mitnehmen können und bringt dies zum Recyclinghof nach Eckernförde.

Dabei bitte Sperrmüll und Elektrogeräte möglichst getrennt bereitstellen.

Die außerplanmäßige Sperrmüllabfuhr am 01.11.2023 der Stadt Eckernförde findet in folgenden Straßen statt:

  • Bergstraße
  • Fischerstraße
  • Fördegang
  • Frau-Clara-Straße
  • Gudewerdtstraße
  • Hafenallee
  • Hafengang
  • Hafenspitze
  • Jungfernstieg
  • Kattsund
  • Langebrückstraße
  • Noorstraße
  • Ochsenkopf
  • Ottestraße
  • Reeperbahn (Nord)
  • Rosengang
  • Schiffbrücke
  • Seglersteg
  • Vogelsang
  • Zweiter Steg

Ansprechpartner für Fragen zur Genehmigung ist im Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz der Fachbereich 40 über Poststelle (poststelle.husum[at]lkn.landsh.de) bzw. über Telefon (+49 4841 667-250).

Außerdem können die regional zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter kontaktiert werden.

Für den Kreis Rendsburg-Eckernförde ist dies Frau Carstens, +49 431 7026-131, bzw. für die in der Unterhaltungslast des Landes stehenden Anlagen Herr Kuntzmann, +49 4363 7939616, zuständig.

Hier helfen die zuständigen Kollegen der Unteren Naturschutzbehörde weiter. Sie sind erreichbar unter   unb[at]kreis-rd.de und telefonisch.

Nicole Diekmann
+49 4331 202-505

Uta Kröhnert
+49 4331 202-1291

Philipp Siebold
+49 4331 202-325

Die Zuständigkeitsbereiche können hier entnommen werden.

Weitere Informationen, wie das Baumschutzmerkblatt und das Antragsformular zur Fällung sind unter https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/umwelt/untere-naturschutzbehoerde – Baumschutz, Knickschutz, Alleeschutz zu finden.

Sollte aufgrund des Zustandes des Baumes Gefahr im Verzug bestehen, wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt Ihrer Gemeindeverwaltung.

Zur schnelleren Bearbeitung von Bauanträgen, welche Vorhaben betreffen, die durch Hochwasser verursachten wurden, ist vom Entwurfsverfasser im Bauantragsformular (Anlage 1) im Feld „Nähere Beschreibung des Vorhabens“, der Zusatz nach Hochwasserschaden“ einzutragen.
Beispiel: Wiederaufbau eines Wochenendhauses nach Hochwasserschaden.

Somit kann gewährleistet werden, dass solche Anträge bei Eingang von der Registratur erkannt und entsprechend schnell an die zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werden.

Hinweis:       

Nach § 65 LBO S-H sind Bauanträge nur von einem Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur oder bei Gebäuden der Gebäudeklasse I auch von Meistern des Bauhauptgewerbes etc.) einzureichen.

Bei evtl. auftretenden Fragen zu diesen Bauvorhaben können Sie die zuständigen Sachbearbeiter per E-Mail wie folgt erreichen:

Amt Schlei-Ostsee außer Damp
Frau Werner
Uta.Werner[at]kreis-rd.de

Damp 
Frau Wörndel     
Kristin.Woerndel@kreis-rd.de

Amt Dänischenhagen
Herr Mundt
Andre.Mundt[at]kreis-rd.de

Anfragen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wenn keine Schadstoffe (Lösemittel, Lacke, Öle, Heizöl…) im Wasser vorhanden sind, sollte das Wasser über den bewachsenen Boden versickern. Wenn das nicht möglich ist, kann das Wasser in die Regenwasserkanalisation gepumpt werden.

Sollte das Wasser mit Gefahrstoffen verunreinigt sein, sollte ein fachkundiges Unternehmen zur Entsorgung beauftragt werden.

 

Kleinkläranlagen

Wenn keine Schadstoffe (Lösemittel, Lacke, Öle, Heizöl…) im Wasser vorhanden sind, sollte das Wasser über den bewachsenen Boden versickern. Wenn das nicht möglich ist, kann das Wasser in die Regenwasserkanalisation gepumpt werden.

Sollte das Wasser mit Gefahrstoffen verunreinigt sein, sollte ein fachkundiges Unternehmen zur Entsorgung beauftragt werden.Wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde zum Abpumpen Ihrer Kläranlage und anschließend an Ihre Wartungsfirma, um Ihre Anlage wieder neu anzufahren.

 

Deiche und Wasserstände

Die Arbeiten sind in vollem Gange unter Aufsicht des zuständigen Wasser- und Bodenverbandes Schwastrumer Au, der Gemeinde Damp und des Amtes Schlei-Ostsee.

 

In diesem Gebiet ist es zum Rückstau der Hüttener Au und ihren Zuläufen gekommen, da sie aufgrund des Ostseewasserstandes nicht frei auslaufen konnten und die Schleusen vorübergehend geschlossen werden mussten. Bis die Flächen wieder vollständig ihren ursprünglichen Zustand angenommen haben, bedarf es noch Zeit. Aber die vorhandenen Schöpfwerke sind bereits wieder in Betrieb, die Ausläufe sind frei und werden vom Wasser und Bodenverband regelmäßig kontrolliert.

 

Alle Schöpfwerke sind in Betrieb und pumpen das Wasser der umliegenden Flächen in den Schwansener See. Es dauert seine Zeit, bis die Flächen wieder trocken sind, da der See ebenfalls einen hohen Wasserstand erreicht hat und dieser zurzeit nicht viel Fassungsvermögen aufweist. Der Ablauf in die Ostsee wird vom zuständigen Wasser- und Bodenverband regelmäßig kontrolliert.

 

Noch sind nicht alle Flächen und Deiche zugänglich und können auf ihren Zustand kontrolliert werden. Das Gebiet steht aber unter genauer Beobachtung durch den Verband und wird regelmäßig kontrolliert. Die Anlieger wurden bereits informiert.

 

Alle Arbeiten an Deichen oder Hochwasserschutzeinrichtungen sind mit dem zuständigen Unterhalter abzustimmen bzw. dessen Zustimmung einzuholen. Im Falle von Regionaldeichen muss der zuständige Wasser- und Bodenverband angesprochen werden. Sollen Maßnahmen an Landesschutzdeichen stattfinden, muss zuvor der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz eingebunden werden, Geschäftsstelle Husum

+49 4841 667-0, oder   poststelle.husum[at]lkn.landsh.de

Das Thema ist sehr komplex, daher gibt der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz folgende Hinweise:

Fallunterscheidung

A) Unterhaltung und Erhaltung /

B) Wiederherstellung /

C) provisorische Wiederherstellung (Notsicherung) /

D) Neubau, Umbau und Verstärkung /

E) provisorische temporäre Verstärkung in akuter Gefahrenlage

von Anlagen des Küstenschutzes:

A)        Bei Maßnahmen zur Unterhaltung und Erhaltung ist i.d.R. keine Küstenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, da die Durchführung derartiger Maßnahmen üblicherweise die Deichsicherheit nicht beeinträchtigt oder außerhalb der Sturmflutsaison erfolgt und eine fachgerechte Ausführung durch die jeweiligen Baulastträger sicherzustellen ist. Sollen entsprechende Maßnahmen an einem ansonsten intakten Deich in der Sturmflutsaison erfolgen, soll eine Abstimmung mit der Küstenschutzbehörde erfolgen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen der Deichsicherheit während der Durchführung der Maßnahme entsprechend kompensiert werden.

B)        Maßnahmen zur Wiederherstellung von beschädigten Anlagen des Küstenschutzes in den ursprünglich zugelassenen Zustand sind analog zu Maßnahmen aus Unterhaltung und Erhaltung zu betrachten. Eine technische Beratung zu entsprechenden Maßnahmen kann durch den LKN erfolgen. Im Falle der akut vorliegenden Schäden ist zumeist davon auszugehen, dass während der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen keine weitergehende Beeinträchtigung der Deichsicherheit entsteht, als sie durch den bestehenden Schaden ohnehin bereits vorhanden ist. Aus küstenschutzrechtlicher Sicht sollte daher eine Anzeige der Maßnahme, die den Umfang des Schadens und die vorgesehenen Maßnahmen beschreibt, bei der Küstenschutzbehörde erfolgen.

C)        Im Falle eines Schadens in der Sturmflutsaison ist mitunter eine kurzfristige Wiederherstellung in der zugelassenen Bauweise nicht möglich. In diesem Fall sind auch temporäre Notsicherungsmaßnahmen zulässig, soweit sie den technischen Anforderungen des Küstenschutzes genügen, reversibel sind und keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte haben. Zur Sicherstellung dieser Anforderungen ist eine Fachberatung vor Ort durch das THW oder den LKN erforderlich. So kann z.B. das vorübergehende Schließen einer Bresche in einem Deich durch BigBags oder Sandsäcke mit einer entsprechenden Abdichtung nach Außen anstelle des zugelassenen Aufbaus des Deichkerns unter Umständen technisch geeignet sein. Soweit damit die Abmessungen des Deichkörpers und die Bau- und Funktionsweise nicht wesentlich verändert werden und die Fachberatung einbezogen ist, kann die küstenschutzrechtliche Genehmigung durch eine Anzeige ersetzt werden. Bei weitergehenden Änderungen z.B. Betonstein- oder Asphaltdeckwerk anstelle von bindigem Bodenmaterial, Einbau von Spundwänden o.ä. sind grundsätzlich eine Zustimmung der Küstenschutzbehörde erforderlich.

D)        Maßnahmen zum Neubau, Umbau und Verstärkung von Anlagen des Küstenschutzes bzw. Anlagen an der Küste sind in der Regel mit Eingriffen in Belange Dritter (Privatrechte und andere öffentliche Belange, wie Tourismus, Natur und Umwelt usw.) verbunden. Sie dienen nicht der akuten Gefahrenabwehr, sondern einer dauerhaften Reduzierung potenzieller Gefährdungen. Hier ist unabhängig vom Umfang der Maßnahme immer die Durchführung von Zulassungsverfahren (i.d.R. Planfeststellung oder Plangenehmigung) oder eines küstenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich, in denen die Belange gegeneinander abgewogen werden. Grundlage hierfür sind entsprechende Planungsunterlagen aus denen auch sämtliche Betroffenheiten und deren Notwendigkeit eindeutig hervorgehen.

E)        Bei konkret bevorstehenden Wasserständen oberhalb des vorhandenen Schutzniveaus ist eine temporäre Verstärkung von Anlagen des Küstenschutzes (z.B. durch Sandsäcke, BigBags o.ä.) im Rahmen der Gefahrenabwehr möglich. Auch hier sind die technischen Anforderungen des Küstenschutzes und ggf. nachteilige Auswirkungen für Dritte in die Maßnahmenplanung einzubeziehen. LKN und THW stehen auch hier mit fachlicher Beratung zur Unterstützung bereit. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen in Gefahrenlagen.

A), B), C) und E)  Sowohl für Maßnahmen der Unterhaltung und Erhaltung als auch der Wiederherstellung (auch als Notsicherung) und Notverstärkung ist ggf. auch eine naturschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung erforderlich. Ob und unter welchen Umständen hierauf verzichtet werden kann, ist mit der unteren Naturschutzbehörde (umwelt[at]kreis-rd.de) zu klären.

Nach Auskunft des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Steilküsten sind i.d.R. Biotope § 30 BNatSchG, bzw. § 21 LNatSchG. Eingriffe z.B. durch Sicherungsmaßnahmen sind hier grundsätzlich unzulässig. Im Rahmen der Gefahrenabwehr kommen daher nur nichtinvasive Maßnahmen z.B. Warnhinweise, Sperrungen von Strandabschnitten bzw. Abbruchkanten usw. in Betracht. Diese liegen in der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit der Gemeinden.

Ähnlich sind natürliche Dünen und Strandwälle zu betrachten. Auch hier gilt in der Regel ein Eingriffsverbot. Soweit die natürliche Schutzwirkung als nicht ausreichend eingeschätzt wird, ist hier eine separate Errichtung von Anlagen des Küstenschutzes zu prüfen. Diese können wiederum optisch auch als „künstliche Düne“ o.ä. gestaltet werden. Es gelten die gleichen Zulassungserfordernisse wie in Frage 1 für den Neubau beschrieben. Die Auswirkungen auf die vorhandene natürliche Düne sind in den Planungen ggf. besonders zu beachten.

In Anbetracht der oben genannten naturschutzfachlichen gesetzlichen Regelungen ist im Bereich inkommunalisierter Flächen die untere Naturschutzbehörde (umwelt[at]kreis-rd.de) zu beteiligen, während im Bereich von nicht inkommunalisierten Bereichen die obere Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) zu beteiligen ist.

Trink- und Abwasser

Diese Becken sind bereits wieder leergelaufen. Schwimmstoffe werden in der Regel im Becken zurückgehalten und anschließend entsorgt.

 

Einige sind überflutet worden, die Instandsetzung erfolgt vom Kläranlagenbetreiber bzw. vom Stromversorger.

 

Wir haben keine Meldungen über Störungen oder Schäden erhalten.

 

Es sind bislang keine Meldungen über Schäden oder Verunreinigungen eingegangen.
Weitere Auskünfte sind bei den örtlichen Versorgern zu erfragen.